Online-Nachricht - Dienstag, 18.04.2017

Einkommensteuer | Badrenovierung im Home-Office als Werbungskosten (FG)

Die Kosten einer Badrenovierung im Home-Office können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Renovierung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Kläger sind zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das aus einer selbstgenutzten Wohnung und einer Wohnung, die umsatzsteuerpflichtig als Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers vermietet wird, besteht. Der Kläger betreibt seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für den Arbeitgeber von diesen Räumlichkeiten aus.

Für das Streitjahr 2012 machten die Kläger einen Verlust aus VuV geltend. Darin enthalten waren sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen für die Renovierung des Badezimmers in der vermieteten Wohnung. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärten die Kläger Vorsteuerbeträge für die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer. Das FA lehnte den Abzug der Kosten für die Renovierung des Bades als Werbungskosten ab, da sie nicht mit der Vermietung des Home-Office in Beziehung stünden. Das Badezimmer sei vielmehr dem privaten Bereich zuzuordnen.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Zwar erzielen die Kläger aus der Überlassung des Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers grundsätzlich Einkünfte aus VuV, da die Nutzung des Arbeitszimmers vorrangig den Interessen des Arbeitgebers des Klägers diente. Die streitigen Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung sind jedoch nur anteilig als Werbungskosten bei diesen Einkünften zu berücksichtigen.

  • Die Anmietung eines vollständigen behindertengerechten Badezimmers ist nicht von den Arbeitgeberinteressen gedeckt. Insoweit ist lediglich das Vorhandensein einer Toilette nebst Waschbecken erforderlich.

  • Im Übrigen spricht der Umstand, dass trotz der aufwändigen und teuren Renovierung des gesamten Badezimmers die Miete nicht erhöht wurde, dafür, dass die Anmietung des gesamten Badezimmers und dessen Renovierung nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers lag.

  • Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geht das Gericht davon aus, dass 1/3 der Gesamtfläche des 6,6 qm großen Badezimmers, mithin 2,2 qm für die Nutzung als Toilette erforderlich sind und deshalb dem Bereich VuV zugeordnet werden kann.

Hinweise:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 9/17 anhängig.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-42802