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BBK Nr. 8 vom Seite 385

Grenzen bei Gesellschaftsdarlehen

Einschränkung der steuerlichen Anerkennung

Wolfgang Eggert

[i]OFD Frankfurt am Main, Vfg. vom 9.12.2016 - S 2241a A - 005 - St 213 NWB PAAAF-90225 Nicht jede Darlehensgewährung einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter wird auch steuerlich anerkannt. Die OFD Frankfurt am Main hat diese Aussage in einer Verfügung konkretisiert. Es ist deshalb zu untersuchen, in welchen Fällen eine abweichende steuerliche Behandlung nach der Auffassung der Finanzverwaltung zu erfolgen hat und welche Auswirkungen eine Nichtanerkennung von an den Mitunternehmer gewährten Darlehen insbesondere im Bereich des § 15a EStG hat.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Ausgangslage nach § 15a EStG

1. Steuerliche Kapitalkonten

[i]Eggert, Beschränkter Verlustabzug beim Kommanditisten nach § 15a EStG, BBK 6/2017 S. 296 NWB RAAAG-39894 § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG schließt den horizontalen und vertikalen Verlustausgleich sowie auch den Verlustrück- und -vortrag insoweit aus, als das Kapitalkonto des Kommanditisten negativ wird oder sich der bereits bestehende Negativsaldo des Kapitalkontos erhöht.

Das Kapitalkonto wird aber nicht nur durch Verluste, sondern auch durch Entnahmen vermindert. Die negativen Folgen des § 15a EStG ließen sich dadurch mindern oder ganz verhindern, dass Einlagen geleistet werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG) oder die Haftsumme erhöht wird (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG), aber auch, indem Entnahmen (nochmals § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG)...

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