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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 301/16

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, AO § 8, AO § 9

Kindergeld: Ausbildungsbereitschaft und Vortrag einer Erkrankung - Rückgabe eines Studienplatzes

Leitsatz

1. Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge einer Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich, denn wenn das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist, aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen.

2. Die Rückgabe eines Studienplatzes ist mit der Situation einer vorübergehenden Unterbrechung eines Studiums aus gesundheitlichen Gründen nicht vergleichbar, denn gegen eine solche Gleichstellung spricht zunächst der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ("für einen Beruf ausgebildet wird"), aber auch die Systematik der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die eine Erkrankung an sich mit Ausnahme der Behinderung nach der Nr. 3 nicht als Berücksichtigungstatbestand vorsehen.

Fundstelle(n):
SAAAG-42233

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.01.2017 - 3 K 301/16

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