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NWB Nr. 14 vom Seite 1003

Handelsrechtliche Neubewertung von Pensionsrückstellungen

Auswirkungen der Änderung von § 253 HGB auf Organschaften

Dr. Claas Fuhrmann

[i] BMF, Schreiben vom 23.12.2016, BStBl 2017 I S. 41Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2016 I S. 396) wurde § 253 HGB geändert (dazu Fuhrmann, NWB 21/2016 S. 1568). Die Neuregelungen in § 253 HGB sind nach Art. 75 Abs. 6 Satz 1 EGHGB verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem [i]Fuhrmann, NWB 21/2016 S. 1568 enden; bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr damit erstmals auf das Geschäftsjahr 1.1. bis . Wahlweise darf die Neuregelung nach Art. 75 Abs. 7 EGHGB bereits in einem Jahresabschluss angewendet werden, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem beginnt und vor dem endet (vgl. zur Ausübung des Wahlrechts im Einzelnen Zwirner, StuB 6/2016 S. 207).

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Neubewertung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung

[i]Ausweitung des Referenzzeitraums für Altersversorgungsverpflichtungen auf zehn JahreDie Neuregelung in § 253 HGB sieht eine veränderte Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz vor. Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der Handelsbilanz mit einem durchschnittlichen Zinssatz der letzten sieben Jahre abzuzinsen. Eine Sonderregelung ist in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB für Pensionsrücks...

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