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Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
1 Allgemeines
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV werden zu Unrecht gezahlte Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist grundsätzlich der jeweilige Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat. Allerdings besteht aufgrund der Sonderregelung des § 211 SGB VI und § 351 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Möglichkeit, eine andere Zuständigkeit zu vereinbaren.
Auf dieser Grundlage beschreiben die nachfolgenden Grundsätze (im Folgenden: Erstattungsgrundsätze) das Nähere über die Erstattungsvoraussetzungen und das Erstattungsverfahren, insbesondere über die vereinbarten Zuständigkeiten. Die Erstattungsgrundsätze sollen eine einheitliche Durchführung der Erstattungspraxis im Rahmen eines relativ einfachen und unbürokratischen Verfahrens sicherstellen.
Die Erstattungsgrundsätze gelten sowohl für die Rentenversicherungsträger und die Agenturen für Arbeit als auch für die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen als zur Tragung der Beiträge Verpflichtete. Sow...