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Aufteilung der Vorsteuer bei der Herstellung eines gemischt genutzten Grundstücks
Untertitel: Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe - Stellungnahme 1/2017
Die Praxis wartet dringend auf eine Anpassung der Anweisungen im Umsatzsteuer- Anwendungserlass an die neuere Rechtsprechung und eine Antwort der Verwaltung auf offene Fragen.
1. Allgemeines
Abschn. 15.17 UStAE regelt Einzelheiten der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei dem Bezug von Leistungen, die teilweise für vorsteuerschädliche und teilweise für vorsteuerunschädliche Verwendungsumsätze bezogen werden. Eine Aufteilung der Vorsteuern ist insbesondere erforderlich, wenn der Unternehmer ein Gebäude herstellt, das für steuerpflichtige und auch für steuerfreie Umsätze, insbesondere Vermietungsumsätze i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, verwendet werden soll.
2. Aufteilungsobjekt (1. Phase der Prüfung)
Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung waren die im Rahmen der Herstellung bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zunächst daraufhin zu untersuchen, ob sie einzelnen Teilen des Gebäudes mit einer bestimmten Verwendung zugeordnet werden konnten. War das der Fall, sollten diese Vorsteuerbeträge „direkt“ zugeordnet und nicht nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sollte danach auf solche Gebäudeteile beschränkt bleiben, die tatsächlich gemischt genutzt werden (z. B. Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen und Fernwärmeanschluss, vgl. Abschn. 208 Abs. 2 Satz 12 bis 14 UStR 2008).
Demg...BStBl II 2007 S. 417BStBl I S. 896BStBl I S. 482