BGH Beschluss v. - 5 ARs 57/16

Instanzenzug: nachgehend Az: 2 StR 150/15 Urteil

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. , NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).
Mutzbauer     
       
Dölp     
       
König 
       
Berger     
       
Mosbacher     
       

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS57.16.0

Fundstelle(n):
BAAAG-40221