Online-Nachricht - Mittwoch, 15.03.2017

Bilanzierung | Wertaufholungspflicht nach Einbringung von BV (BFH)

Eine gewinnerhöhende Wertaufholung ist auch dann vorzunehmen, wenn nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung von GmbH-Anteilen diese später wieder werthaltig werden, weil der GmbH durch einen begünstigten Einbringungsvorgang (§ 20 UmwStG 1995) neues Betriebsvermögen zugeführt wird (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die GmbH 1 erwarb 1998 zum einen 7/9 des Kommanditkapitals der KG 1 und zum anderen 100 % der Anteile an deren Komplementärin, der GmbH 2, die die restlichen 2/9 des Kommanditkapitals der KG 1 hielt. Im Jahre 2000 veräußerte die GmbH 2 die besagten 2/9 des Kommanditkapitals der KG 1 an die GmbH 1 und schüttete ihr gesamtes Vermögen bis auf das Stammkapital an die GmbH 1 aus. Infolge der Ausschüttung nahm die GmbH 1 auf ihre Beteiligung an der GmbH 2 („Altanteil“) eine Teilwertabschreibung vor.

In Folge von Umstrukturierungen existierten im Streitjahr 2004 nur noch die GmbH 1 und die GmbH 2 als deren 100 % ige Tochtergesellschaft. Sodann wurde das Stammkapital der GmbH 2 erhöht, die GmbH 1 brachte die durch Anwachsung erlangten Teilbetriebe im Wege der Sacheinlage in die GmbH 2 ein und erhielt hierfür zwei neue Geschäftsanteile an der GmbH 2 („Neuanteile“). Die Einbringung der werthaltigen Teilbetriebe erfolgte zu Buchwerten und die stillen Reserven gingen auf die GmbH 2 über. Da die GmbH 2 nunmehr wieder über erhebliche Vermögenswerte verfügte, ging das FA davon aus, dass der Grund für die frühere Teilwertabschreibung entfallen und eine Wertaufholung in Bezug auf den jahrelang gehaltenen „Altanteil“ geboten sei.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das Gesetz lässt allein im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung die Wertabschreibung zu. Eine solche Wertminderung steht im Streitfall nicht in Rede. Denn zum maßgeblichen Bilanzstichtag war die Beteiligung an der GmbH 2 werthaltig, weil diese Gesellschaft in Folge der Einbringung der beiden Teilbetriebe über erhebliche Vermögenswerte verfügte.

  • Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die konkreten Gründe, die die frühere Teilwertabschreibung rechtfertigten, weggefallen sind. Auch Erhöhungen des Teilwerts aus anderen Gründen führen zur Zuschreibung.

  • Gegenstand der Bewertung im Streitjahr ist der Altanteil. Für die Bewertung dieses Anteils sind die historischen Anschaffungskosten maßgeblich. Denn der Anteil als solcher wurde im Zuge der Einbringung der Teilbetriebe nicht verändert und er wurde auch nicht durch ein anderes, neu zu bewertendes Wirtschaftsgut ersetzt.

  • Nach ständiger Senatsrechtsprechung erfasst die Steuerverhaftung des § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 nicht nur die neuen Anteile, die der Einbringende für die Buchwerteinbringung des Betriebsvermögens in die Kapitalgesellschaft i.S. der § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 erhält, sondern auch andere Anteile (sog. mitverstrickte Anteile). Im Streitfall kam es zu einer solchen Mitverstrickung eines Altanteils. Die steuerverstrickten stillen Reserven der beiden eingebrachten Teilbetriebe gingen zu einem geringen Teil auf die (nominal sehr kleinen) Neuanteile, zum ganz überwiegenden Teil aber auf den Altanteil über.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-40153