BFH Beschluss v. - VII B 243/99

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Wird das Begehren, die Revision zuzulassen, auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt, so sind nach Abs. 3 Satz 3 dieser Vorschrift in der Beschwerdebegründung die Tatsachen genau anzugeben, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Hierfür genügt die Bezeichnung der angeblich verletzten Norm des Verfahrensrechts nicht (Bundesfinanzhof —BFH— in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom IX B 19/99, BFH/NV 1999, 1350, und Senatsbeschluss vom VII S 27/98, BFH/NV 1999, 1484; s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, und § 120 Rz. 37).

Wird der Verstoß gegen Vorschriften des Prozessrechts gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, muss außerdem vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, m.w.N.).

Die Beschwerdeschrift enthält keinen Tatsachenvortrag, aus dem sich die vom Kläger geltend gemachten angeblichen Verfahrensverstöße des Finanzgerichts (FG), nämlich ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 und 2 FGO) verbunden mit einem Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) ergeben würden, sondern lediglich die nicht näher belegte Behauptung, ”der Sachverhalt, aus dem etwas hätte geschlossen werden können, sei nicht ermittelt worden”. Der Kläger hätte jedoch darlegen müssen, welche konkreten Tatsachen über das von ihm zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist für die Vorlage der Prozessvollmacht schriftsätzlich und mündlich in der öffentlichen Sitzung Vorgetragene hinaus vom FG noch aufzuklären gewesen wäre und welche Beweismittel das FG hierzu hätte heranziehen müssen. Dazu hätte der Kläger vortragen müssen, welche konkreten Beweisanträge gestellt worden sind oder dass sich trotz Unterlassens solcher Beweisanträge aus genau anzugebenden Gründen dem FG eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis eine Beweiserhebung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern sie aus der rechtlichen Sicht des Gerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1484).

Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) durch das FG. Hierzu fehlt jegliche Darstellung des Klägers, welche Tatsachen und Rechtsauffassungen er vor dem FG nicht hat vortragen können und welche entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte er im Einzelnen bei Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dies eine andere Entscheidung des Gerichts zur Folge hätte haben können.

Da auf die Geltendmachung der Verfahrensmängel unvollständiger Sachaufklärung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; , BFHE 121, 286, BStBl II 1977, 348, 349), hätte der Kläger weiter darlegen müssen, warum er die Verfahrensverstöße nicht schon —spätestens in der mündlichen Verhandlung— vor dem FG gerügt hat, obwohl er in diesem Termin durch einen sachkundigen Prozessvertreter vertreten war, oder weshalb diesem eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. , BFH/NV 1993, 34). Im Streitfall fehlt es auch an diesem Erfordernis. Die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und der nicht näher erläuterte Vortrag, das FG habe einen rechtzeitig eingereichten Schriftsatz des Klägers, dem die mittels Ausschlussfrist vom FG verlangte Vollmacht jedoch nicht beigefügt gewesen ist, nicht berücksichtigt, sind nicht geeignet, die vom Kläger behaupteten Verfahrensverstöße des Gerichts schlüssig darzulegen.

Fundstelle(n):
ZAAAA-66009