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StuB 5/2017 S. 206

Registerkosten für Anmeldung von GmbH-Auflösung

Erstellt ein Notar nach der Beschlussfassung über die Auflösung der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) den Entwurf einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung, handelt es sich gem. NWB PAAAF-87838 zumindest dann nur um einen Beurkundungsgegenstand (§ 86 GNotKG), wenn mit der Anmeldung der Auflösung der GmbH zugleich (nur) die bisherigen Geschäftsführer als (geborene) Liquidatoren eingetragen werden sollen. Neben der insoweit wesensprägenden Auflösung haben diese Eintragungen dann als bloße gesetzliche (Folge-)Änderungen allenfalls flankierenden Charakter und keine eigene kostenrechtliche Bedeutung.

Praxishinweise

Bislang war ungeklärt, ob der Notar für die Auflösung der GmbH/Abberufung des Geschäftsführers/Bestellung des Liquidators jeweils eine gesonderte Gebühr ansetz...

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