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StuB Nr. 5 vom Seite 188

Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung im Ganzen

Anmerkungen zum

StB Dr. Matthias Hiller und Marcel Wildermuth, M.Sc.

§ 16 Abs. 3b EStG enthält eine Regelung, wie bei einer Betriebsunterbrechung und einer Betriebsverpachtung im Ganzen zu verfahren ist. Diese Regelung wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 eingefügt. Nach § 16 Abs. 3b EStG gilt eine Betriebsfortführungsfiktion, die regelt, wann in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Gewerbebetrieb bzw. der gesamte Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), nicht als aufgegeben gilt. Im Fokus der Erweiterung des § 16 EStG durch Festlegung des Aufgabezeitpunkts steht insbesondere die Sicherstellung der Besteuerung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven, die der Gesetzgeber bei allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgaben bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben als gefährdet ansieht. Überdies soll die Norm zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zu mehr Rechtssicherheit verhelfen. Mit Schreiben vom hat die Finanzverwaltung ein Anwendungsschreiben zu § 16 Abs. 3b EStG veröffentlicht. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen für Betriebsaufgaben nach dem anzuwenden. Der vorliegende Beitrag beleuchtet ...

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