OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo ESt 9/2017

Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG):
Hälftige Aufteilung des Behindertenpauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG)

Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 EStG bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich „Aufwendungen” verteilt werden. Pausch- und Freibeträge nehmen daher an der Verteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht teil (vgl. auch Tz 2.2.6.2 – Pausch- und Freibeträge im Arbeitspapier der OFD NRW „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gem. § 26a EStG” vom ).

Anhängiges Revisionsverfahren

Das entschieden, dass bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern und einer gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beantragten hälftigen Aufteilung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG dieser Aufteilung unterliegt.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen III R 2/17 anhängig.

Einsprüche, die sich auf das o. g. BFH-Verfahren beziehen, ruhen insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 9/2017

Fundstelle(n):
EAAAG-38831