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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 558/16 Kg

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1EStG § 64 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Kindergeld für in Polen lebendes Kind

Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Kindergeld eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers für sein in Polen bei der geschiedenen Kindesmutter lebendes Kind steht aufgrund der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 (vgl. dazu , BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) allein der Kindesmutter zu, wenn kein gemeinsamer Haushalt in Gestalt eines örtlich gebundenen Zusammenlebens der Eltern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr besteht.

  2. Der Anspruchsteller trägt die die Feststellungslast dafür, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld – aufgrund der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt - vorrangig i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ist.

  3. Der Umstand, dass der Kindesvater die Kosten für die – ihm gehörende - Wohnung in Polen trägt, sich auch sonst am Lebensunterhalt der Familie beteiligt und diese mehrmals im Jahr besucht, reicht für das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts nicht aus.

Fundstelle(n):
SAAAG-38579

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.01.2017 - 10 K 558/16 Kg

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