FFG § 7

Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 2: Verwaltungsrat

§ 7 Berufung, Amtszeit [1]

(1) 1Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem jeweils aus den am im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat bleibt bis einschließlich zum im Amt. 3Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

Fundstelle(n):
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CAAAG-38139

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .