BAG Urteil v. - 4 AZR 38/14

Instanzenzug: Az: 30 Ca 12703/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 4 Sa 521/13 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2. ein höheres BeE-Monatsentgelt und von der Beklagten zu 1. eine Auskunft über seine unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.

2Der Kläger war seit dem bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.007,21 Euro beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger seit April 2012 ist, teilweise abgewendet werden.

3Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall am einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. regelte:

4Ebenfalls am vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:

5Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der ua. wie folgt lautet:

6Mit Schreiben vom erhielt der Kläger von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV), der ua. folgenden Inhalt hat:

7Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Die Beklagte zu 1. übersandte ihm unter dem Datum „April 2012“ eine schriftliche Information über seine betriebliche Altersversorgung zum „Stand des Versorgungskontos ()“.

8Das BeE-Monatsentgelt des Klägers berechnete die Beklagte zu 2. im Wesentlichen, indem sie auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale ein Nettoentgelt errechnete. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die restliche Differenz zahlte die Beklagte zu 2. als Aufstockungsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem Bruttobetrag hochgerechnet.

9Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE-Monatsentgelts die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS-TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS-TV als auch der ETS-TV enthielten „eine Regelung, die Beschäftigten auch für die Zeit des Bezuges von KuG eine Bruttomonatsvergütung“ iHv. 70 % (TS-TV) und von 80 % (ETS-TV) „des 13,5-fachen des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ zusage. Mit Schiedsspruch vom wurden die Anträge zurückgewiesen.

10Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem TS-TV und dem ETS-TV handele es sich eigentlich um einen Tarifvertrag, der eine Differenzierungsklausel enthalte. Die Aufspaltung in zwei Haustarifverträge sei künstlich. Die Differenzierung sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des ETS-TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der „Interessenausgleich“ vom , bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 2. unter Missachtung des Wortlauts des DV unrichtig berechnet worden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung folge jedenfalls aus A 10. DV.

11Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt,

12Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele. Ein Auskunftsanspruch bezüglich der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bestehe nicht mehr, dieser sei bereits erfüllt. Im Übrigen bestehe für eine solche Auskunft kein berechtigtes Interesse.

13Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angeregt, das Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den bereits entschiedenen parallel gelagerten Fällen ergangen sein wird.

Gründe

14Die zulässige Revision des Klägers ist nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1. begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

15A. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antrag ist zulässig und begründet.

16I. Der auf die Erteilung einer Auskunft gerichtete Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist er - nach der gebotenen Auslegung - hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt eine schriftliche Mitteilung darüber, in welcher Höhe aus der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht (vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG). Soweit der Klageantrag darüber hinaus die Formulierung „gemäß § 4a BetrAVG unter Darlegung der Bemessungsgrundlage und des Rechenwegs“ enthält, handelt es sich um eine bloße Erläuterung, der keine eigenständige Bedeutung zukommen soll. Entsprechend ihrem Zweck muss die Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sie überprüfen kann. Die Bemessungsgrundlagen und der Rechenweg sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so genau zu bezeichnen, dass der Arbeitnehmer die Berechnung nachvollziehen kann ( - Rn. 15 mwN). Auf diese Rechtsprechung nimmt der Kläger mit seiner Antragsformulierung erkennbar Bezug. Er begehrt keine über § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG hinausgehenden Informationen.

17II. Der Kläger hat nach A 10. DV iVm. § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft.

181. A 10. DV begründet einen Anspruch des Klägers auf eine schriftliche Mitteilung iSd. § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG darüber, in welcher Höhe aus der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht. Das ergibt die Auslegung der Klausel. Die von den Beklagten vorformulierte Regelung sieht unter Bezugnahme auf das BetrAVG eine schriftliche Mitteilung der Höhe der unverfallbaren „Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung“ vor. Dies ist vom typischen Vertragspartner der Beklagten zu 1. dahingehend zu verstehen, dass sie sich zur Erteilung einer Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet. Da sich die Klausel im Abschnitt A „Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN“ findet, und der Zeitpunkt der Beendigung unter A. 1. auf den Ablauf des festgelegt wurde, ist auch die Regelung zur betrieblichen Altersversorgung dahingehend zu verstehen, dass sich die Feststellung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaften auf den Beendigungszeitpunkt, den , bezieht.

192. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger der begehrte Auskunftsanspruch zu. Die Beklagte kann sich nicht auf das Fehlen eines berechtigten Interesses iSd. § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG berufen. Mit der Vereinbarung in A 10. DV hat sie im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung das Bestehen eines berechtigten Interesses anerkannt. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht durch Erfüllung untergegangen. Die von der Beklagten erteilte Auskunft bezog sich auf den , nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.

20B. Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Der Senat hat die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen bereits überwiegend in seinem Urteil vom (- 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) beantwortet. Dem Kläger steht gegen die - nicht tarifgebundene - Beklagte zu 2. kein Anspruch auf weitere Leistungen nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 ETS-TV zu. Die Klageanträge zu 2. bis 15. sind unbegründet.

21I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf der Basis von monatlich 80 % seines Bruttomonatseinkommens nach § 2 ETS-TV iVm. § 4 Abs. 1 TVG. Die Beklagte zu 2. ist an den ETS-TV nicht gebunden.

221. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Tarifgebunden sind gemäß § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

232. Der ETS-TV wurde zwischen der Beklagten zu 1. und der IG Metall geschlossen. Diese für den Senat bindende Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Die Beklagte zu 2. ist danach nicht tarifgebunden, so dass im Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger eine normative Geltung des ETS-TV nicht in Betracht kommt.

24II. Der Kläger kann entgegen seiner in der Revision geäußerten Ansicht gegen die Beklagte zu 2. auch keine Ansprüche aus § 2 ETS-TV als Tarifvertrag zugunsten Dritter ableiten. Auch diese Rechtsfigur ist nicht geeignet, die Beklagte zu 2. als nicht am Vertrag beteiligte Person zu Leistungen zu verpflichten. Die Begründung von Pflichten Dritter durch Tarifvertrag kommt ebenso wenig wie ein Vertrag zu Lasten Dritter in Betracht, weil sich die Tarifmacht nicht auf Dritte erstreckt (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 196).

25III. Der Kläger hat auch aufgrund der Regelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach Maßgabe des § 2 Satz 1 ETS-TV (Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse).

261. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ( - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53, BAGE 151, 235). Deshalb kann der Kläger auch auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Verweisung in B 4. Abs. 2 DV nicht die in § 2 ETS-TV vorgesehene Leistung verlangen.

27Bei dem „BeE-Monatsentgelt“ handelt es sich um eine Überbrückungsleistung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1., die lediglich auf die Dauer des bestehenden Transferarbeitsverhältnisses verteilt ist, und nicht um ein Entgelt (sh. auch  - Rn. 39, BAGE 151, 235). Die „Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse“ nach § 2 ETS-TV greift daher nicht differenzierend in das arbeitsvertragliche Synallagma ein. In dem mit der Beklagten zu 2. begründeten befristeten Transferarbeitsverhältnis (§ 5 TS-TV) ist „Kurzarbeit Null angeordnet“ (B 1. Abs. 2 DV) und der Beschäftigungsanspruch entfallen. Es ist gerade keine (produktive) Arbeitsleistung zu erbringen (vgl.  (F) - Rn. 21, 24).

28Soweit der Kläger mit seiner Rüge, die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Stichtagsregelung zögen selbst unstrittigen Sachvortrag nicht in die Wertung mit ein, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend machen will, genügen seine Darlegungen auf Seite 23 f. der Revisionsbegründung nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Der Kläger legt nicht dar, wann und wo er den Sachvortrag gehalten haben will und warum das Landesarbeitsgericht bei seiner Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Von einer näheren Begründung sieht der Senat nach § 564 ZPO ab.

292. Der Kläger kann sich für einen Anspruch auf eine erhöhte Zahlung nach § 2 Satz 1 ETS-TV nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dessen Anwendungsbereich ist bezogen auf die tarifungebundene Beklagte zu 2. nicht eröffnet. Die Regelungen in B 4. Abs. 1 und Abs. 2 DV unterliegen als tarifvertraglich vorgesehene notwendige Umsetzung von zwischen tariffähigen Vertragspartnern vereinbarten Regelungen nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (zu den Grundsätzen ausf.  - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 148, 139; - 4 AZR 796/13 - Rn. 55, BAGE 151, 235).

30a) Der von der Beklagten zu 2. dem Kläger in Umsetzung der beiden Tarifverträge angebotene und von ihm angenommene Arbeitsvertrag (nach Abschnitt B DV) dient vor allem der rechtlich erforderlichen Umsetzung der im TS-TV unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 festgelegten „Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse“ sowie der in § 2 ETS-TV vorgesehenen Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse. Hierfür ist nach § 5 Abs. 1 TS-TV - der vermittelt über § 4 Satz 1 ETS-TV auch für die dort geregelten Ergänzungsleistungen gilt - der Abschluss eines dreiseitigen Vertrags des jeweiligen Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber - der Beklagten zu 1. - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Transfergesellschaft - der Beklagten zu 2. - zur Begründung eines sich unmittelbar anschließenden Transferarbeitsverhältnisses (Abschnitt B DV) vorgesehen. Die Transfergesellschaft war nach § 2 TS-TV von der Beklagten zu 1. als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) auf „Basis einer mit der IG Metall abgestimmten Kooperationsvereinbarung“ (§ 4 Abs. 2 TS-TV), deren wesentliche Bestandteile zudem in § 4 Abs. 3 TS-TV geregelt sind, zu errichten. Die Begründung eines Transferarbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. als Träger der Transfermaßnahme und damit einem „Dritten“ entsprechend § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB III(idF vom , in Kraft getreten am , BGBl. I 2011 S. 2854; sh. auch BT-Drs. 15/1515 S. 91) schafft die betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld (sh. auch Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit Teil C Stand Juni 2013 S. 217 f.).

31b) Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben des TS-TV und des ETS-TV hinsichtlich der Ausgestaltung der Transferarbeitsverhältnisse handelt es sich bei den differenzierenden Vergütungsregelungen B 4. DV um eine Umsetzung von verbindlichen tariflichen Vorgaben der zwischen der Beklagten zu 1. und der IG Metall vereinbarten Transfer- und Sozialtarifverträge. Dabei ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung der Transferarbeitsverhältnisse allein durch die Beklagte zu 2. ohne zwingende rechtliche Beteiligung der IG Metall als Organisation erfolgt ist ( - Rn. 76, BAGE 151, 235; vgl. auch - 4 AZR 50/13 - Rn. 35, 45 mwN, BAGE 148, 139).

32IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu ausf.  - Rn. 77 iVm. Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235).

33V. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits  - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235; sowie weiterhin ausf. - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN).

34VI. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG( - Rn. 30; - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235). Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom behandelten Rechtsfrage (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen  - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43). Die entschiedenen Rechtsfragen machen auch keine Vorlage nach § 45 Abs. 4 ArbGG erforderlich.

35C. Das Verfahren war nicht entsprechend § 148 ZPO auszusetzen bis über eine Verfassungsbeschwerde in einem anderen Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1. und 2., die eine Entscheidung des erkennenden Senats betrifft, entschieden worden ist. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts ( - Rn. 5). Es kann dahinstehen, ob eine Aussetzung im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Verfahren nach Art. 100 GG Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 148 Rn. 3a mwN; vgl. zum Verfahren nach Art. 267 AEUV  (A) - Rn. 9, BAGE 134, 307). Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche Rechtsverstöße in den von ihm in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerden konkret gerügt worden sind und deshalb im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein könnten. Ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung des Verfahrens war schon deshalb nicht zu erkennen.

36D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit das Rechtsmittel des Klägers Erfolg hatte, betraf dies einen verhältnismäßig geringfügigen Teil. Der Wert des Auskunftsanspruchs beträgt weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts (vgl.  - Rn. 26).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0

Fundstelle(n):
YAAAG-37822