Reform Radar - Mittwoch, 15.03.2017

Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen

(Gesetz zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen)

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Aktueller Stand:

  • : Die Beratungen zum Gesetz zur Anpassung der kindergeldrechtlichen Regelungen wurden von den Koalitionsfraktionen abgesetzt

    Einzelaspekte des Referentenentwurfs wurden in das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz übernommen (z.B. § 66 Abs. 3 EStG, rückwirkende Zahlung des Kindergeldes für nur noch sechs Monate).

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Nach geltendem EU-Recht haben Unionsbürger, die in Deutschland arbeiten, einen Kindergeldanspruch auch für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Eine Anpassung des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, lässt das EU-Recht derzeit nicht zu.

Aufgrund einschlägiger EuGH-Rechtsprechung () wurden Kindergeldanträge von EU-Bürgern in den letzten Jahren zunehmend auch für Kinder gestellt, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und für die dort ein Kindergeldanspruch besteht. Die Ansprüche werden entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist oftmals für die zurückliegenden vier Jahre geltend gemacht. Die Festsetzung des Kindergeldes in diesen Fällen ist äußerst verwaltungsaufwändig, da regelmäßig die ausländische Familienleistung rechtlich zu beurteilen und anzurechnen ist.

In vielen Fällen führt der Aufwand zu langen Bearbeitungszeiten und zu erheblichen Nachzahlungen. Die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes steht oftmals in einem Missverhältnis zu den Lebenshaltungskosten, die für das Kind in dem Mitgliedstaat, in dem es wohnt, aufgewendet werden müssen. So kommt es zu Überkompensationen, die mit dem europäischen Recht auf Freizügigkeit weder beabsichtigt waren noch zu rechtfertigen sind.

Die wesentlichen Maßnahmen:

Für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, wird die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates angepasst. Maßstab für die Staffelung der Kindergeldbeträge ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates (zu ermitteln anhand der Ländergruppeneinteilung, ); § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - EStG-E; § 6 Satz 2 und 3 - neu - BKGG-E.

Eingeführt werden zudem eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate (§ 66 Abs. 3 - neu - EStG-E; § 6 Abs. 3 - neu - BKGG-E) und eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das BZSt an die Familienkassen in Fällen der melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist (§ 69 - neu - EStG-E).

Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen zur Anpassung der Höhe des Kindergeldes an die Lebensverhältnisse im Wohnsitzstaat des Kindes treten erst in Kraft, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, damit die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausfuhr von Kindergeld in einen anderen als den Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer wohnt, die Möglichkeit erhalten, die Höhe dieser Leistungen an die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, zu koppeln.

Nachrichten zum Gesetz zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen:

Gesetzesmaterialien:

  • Referentenentwurf des BMF (Bearbeitungsstand: )

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Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-37783