Online-Nachricht - Mittwoch, 15.02.2017

Körperschaftsteuer | Keine Abschreibung von Fondsanteilen auf den Zweitmarktwert (FG)

Für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen darf bei Aussetzung der Anteilsrücknahme keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Bank, die Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Umlaufvermögen hielt. Die Fonds befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation und führten keine Ausgaben und Rücknahmen mehr durch. Dies führte dazu, dass ein Handel mit den Anteilen nur noch im Freiverkehr an verschiedenen Börsen zu einem niedrigeren Preis (sog. Zweitmarktwert) möglich war. Aus diesem Grund nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vor. Dies erkannte das FA nicht an.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Die Fondsanteile sind weiterhin mit den Rücknahmepreisen zu bewerten, da diese die Werte zutreffend abbilden.

  • Demgegenüber liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung auf den Zweitmarktwert nicht vor.

  • Zwar handelt es sich hierbei um einen aktuellen Börsenkurs, der bei Aktien für die Bestimmung des Teilwerts maßgeblich ist. Die für Aktien zutreffende Bewertung ist aber auf offene Immobilienfonds nicht übertragbar.

  • Der Wert eines offenen Immobilienfonds bestimmt sich vielmehr durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegeln. An diesen Verkehrswerten sind die Anteilseigner im Fall der Verwertung des Sondervermögens beteiligt.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 3/17 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter 2/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-37760