Online-Nachricht - Mittwoch, 15.02.2017

Umsatzsteuer | Keine fortbestehende Steuerschuldnerschaft des Bauträgers (FG)

Die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer erstattet (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin war als Bauträgerin tätig und allein zu dem Zweck gegründet worden, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2013 meldete die Klägerin für die von ihr bezogenen Bauleistungen gemäß § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer an. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 gab die Klägerin die Umsatzsteuer hingegen unter Berufung auf die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung () mit 0 € an. Das FA folgte dem nicht und begründete dies damit, dass der begehrten Änderung § 17 UStG entgegenstehe und die Erstattung des Umsatzsteuerbetrags an den Vertragspartner der Klägerin erforderlich sei.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Nach der Rechtsprechung des BFH kommt das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung und es schuldet nicht der Bauträger, sondern der Bauleistende die Umsatzsteuer, wenn der Bauträger, wie im Streitfall die Klägerin, die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.

  • Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer bezahlt hat. § 17 UStG kann keine Umsatzsteuerschulden begründen, sondern nur begründete Umsatzsteuerschulden berichtigen. Die Vorschrift greift also dann nicht ein, wenn ein Unternehmer – wie die Klägerin – von vornherein keine Umsatzsteuer schuldet.

  • Auch eine analoge Anwendung zu Lasten der Klägerin kommt nicht in Betracht.

Hinweis:

Mit dem vorliegenden Urteil hat das FG Münster entgegen dem BFH entschieden, der es für möglich gehalten hatte, dass die angenommene Steuerschuld beim Bauträger entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags an den Bauunternehmer entfällt ().

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 2 vom 15.02.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-37756