BFH Beschluss v. - VI B 13/98

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Beschlüsse des , 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268 und 273, BStBl II 1999, 174, 193 und 194) und deren Umsetzung durch § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) geklärt. Die Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. auch Beschluss des Senats vom VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328).

2. Es besteht auch keine (nachträgliche) Divergenz zu den genannten Entscheidungen.

Nach § 53 Satz 1 EStG ist für 1992 ein Betrag von 5 676 DM als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen.

Im angegriffenen Bescheid wurde —entsprechend der früheren Gesetzeslage— für das Kind der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich ein Kinderfreibetrag in Höhe von 4 104 DM gewährt. Das den Klägern zustehende Kindergeld von 840 DM ist jedoch in einen (zusätzlichen) Freibetrag umzurechnen (§ 53 Sätze 3 und 4 EStG). Bei einem zu versteuernden Einkommen der Kläger von 13 494 DM beträgt deren Grenzsteuersatz rd. 19 v.H. und der (zusätzliche) Freibetrag demzufolge rd. 4 421 DM.

Die Summe des bisherigen Kinderfreibetrags von 4 104 DM und des (zusätzlichen) Freibetrags von 4 421 DM beträgt 8 525 DM. Dieser Betrag überschreitet den nach § 53 Satz 1 EStG steuerfrei zu belassenden Betrag von 5 676 DM. Eine Änderung der Einkommensteuer der Kläger scheidet demnach nach § 53 Satz 6 EStG aus.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 835 Nr. 7
EAAAA-65861