Online-Nachricht - Mittwoch, 08.02.2017

Verfahrensrecht | Party eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kein Zweckbetrieb (BFH)

Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Kläger war im Streitfall ein eingetragener Verein. Er war mit seinem Satzungszweck „Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne“ als gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO anerkannt. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltete der Kläger seit vielen Jahren am Karnevalssamstag die Kostümparty „Nacht der Nächte“. Das FA ging davon aus, dass hierin kein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zu sehen sei und unterwarf daher die daraus erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz.

Während die Klage zum FG Erfolg hatte, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Es fehlen alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs.

  • Die „Nacht der Nächte“ hat in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu gedient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Dies setzt voraus, dass der der Brauchtumspflege gewidmete Geschäftsbetrieb der Kulturförderung, nicht aber zur Förderung kommerzieller Ziele dient.

  • Entgegen der Auffassung des FG umfasst das traditionelle Brauchtum in Gestalt des Karnevals nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt wird.

  • Erforderlich ist vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet wird. Dies trifft auf die Veranstaltung im Streitfall nicht zu.

  • Zudem handelte es sich bei der „Nacht der Nächte“ nicht um einen für die Vereinszwecke i.S. des § 65 Nr. 2 AO „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Kostümparty, bei der nicht im engeren Sinne karnevalistische Darbietungen einen wesentlichen Anteil ausmachen, das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form sein soll.

  • Schließlich scheitert die Annahme eines Zweckbetriebs auch an der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Eine Kostümparty während der Karnevalszeit kann auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden. Zudem hat das FG selbst festgestellt, dass der Kläger in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen getreten ist.

Hinweis:

Die üblichen Karnevalssitzungen, bei denen traditionell die Brauchtumspflege im Vordergrund steht, sind von der Entscheidung nicht betroffen. Um als Zweckbetrieb anerkannt zu werden, müssen die Programmpunkte mit traditionell karnevalistischem Inhalt einen zeitlichen Anteil an der Veranstaltung von über 50 % aufweisen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung 9/17 vom 08.02.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-37124