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Kontierungslexikon vom

Unberechtigter Steuerausweis

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Ist in einer Rechnung der Ausweis der Umsatzsteuer fehlerhaft, unterscheidet das Umsatzsteuergesetz zwischen dem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG und dem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor, hat der Gesetzgeber als Folge einer EuGH-Entscheidung in einem gesonderten Berichtigungsverfahren geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Rechnungsaussteller von der Steuerschuld befreit werden kann.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG und das Berichtigungsverfahren, und zeigt die zutreffende Buchung der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer auf.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0970
Sonstige Rückstellungen
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1783
In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69
2010
Betriebsfremde Aufwendungen
2500
Sonstige betriebliche Erträge

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1800
Bank
3070
Sonstige Rückstellungen
3851
In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69
4830
Sonstige betriebliche Erträge
7500
Sonstige betriebsfremde Aufwendungen

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Rechtsgrundlagen

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Es muss sich demnach um einen „Mehrbetrag“ handeln, der in einer Rechnung ausgewiesen wurde. Ein negativer Rechnungsbetrag kann nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet werden.

Der nach § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist dann beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.

Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG eingetreten sind.

3.2 Grundlagen des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG

Die Vorschrift des § 14c Abs. 2 UStG gilt sowohl für Unternehmer und als auch für Nichtunternehmer.

Es ist vom Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 UStG auszugehen. Inhaltlich braucht die Rechnung bzw. das Abrechnungsdokument jedoch nicht alle formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG zu erfüllen. Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält: Danach reicht es aus, wenn es sich um ein Dokument handelt,

  • das den Rechnungsaussteller,

  • den (vermeintlichen) Rechnungsempfänger,

  • eine Leistungsbeschreibung, sowie

  • das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweisen.

Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der Umsatzsteuer genügt. Als Angabe zum Entgelt genügt es bereits, wenn durch die Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags das Entgelt ohne weiteres errechnet werden kann. An den Steuerausweis i. S. von § 14c Abs. 2 UStG sind im Übrigen keine bestimmten optischen Anforderungen zu stellen. Die Steuer kann auch im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden. Der Steueranspruch aus § 14c Abs. 2 UStG besteht unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer abgezogen hat oder nicht. Es reicht aus, dass das Dokument als Abrechnung abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden.

Hinweis

Nach dem entsteht eine Steuerschuld durch fehlerhaften Steuerausweis dann nicht, wenn die Rechnung an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher ausgestellt wurde. Insoweit widerspricht das EuGH-Urteil der nationalen Regelung. Eine Reaktion des Gesetzgebers bzw. der Finanzverwaltung steht noch aus.

Kein Anwendungsfall des § 14c Abs. 2 UStG liegt vor, wenn ein Beleg mit dem Vermerk versehen vorliegt: „Bei diesem Beleg handelt es sich nicht um eine Rechnung/Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Diese Rechnung/Gutschrift kann nicht zum Vorsteuerabzug genutzt werden.“

Bei der Prüfung, ob ein als „Belastung“ bezeichnetes Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, ist der Inhalt einer dem Finanzamt vorliegenden Konditionsvereinbarung jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen, wenn in dem Dokument auf die Vereinbarung verwiesen wird.

Wird in einem Abrechnungspapier ausschließlich die Umsatzsteuer (ohne Angabe des Nettoentgelts) in Rechnung gestellt, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.

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