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BMF 05.01.2017 IV B 5 - S 1300/14/10007, KSR 2/2017 S. 12

Anwendung des § 50i EStG Abs. 2 EStG n. F.

§ 50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG sind durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom (BGBl 2016 I S. 3000) geändert bzw. neu gefasst worden. Danach ist § 50i Abs. 2 EStG erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem geschlossen worden ist. Die Neufassung des § 50i Abs. 2 EStG ersetzt die Vorschrift i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 I S. 1266) rückwirkend und umfassend. § 50i Abs. 2 EStG a. F. ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. Das § 50i Abs. 2 EStG a. F. betreffende Schreiben vom (BStBl 2016 I S. 7) hat das BMF aufgehoben.

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