Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml

Einkommensteuergesetz Kommentar

2. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-482-65342-1

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Kanzler, Kraft, Bäuml - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 81 Zentrale Stelle

Julia Wilhelm (Januar2017)

A. Allgemeine Erläuterungen

1Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zur Erfüllung ihrer Aufgabe als zentrale Stelle i. S. v. § 81 EStG die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)“ als Dienststelle mit Sitz in Brandenburg/Havel eingerichtet. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vgl. . Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 AO ist die DRV insoweit verfahrensrechtlich als Finanzbehörde einzustufen.

2Die DRV als zentrale Stelle ist für die Abwicklung des Verfahrens zur Gewährung der Altersvorsorgezulage, insbesondere für folgende Maßnahmen, zuständig:

  • Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG),

  • Veranlassung der Zahlung der Zulage an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten (§ 90 Abs. 2 EStG),

  • Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Zulagen (§ 90 Abs. 3 EStG),

  • Festsetzung der Zulage auf Antrag des Zulageberechtigten (§ 90 Abs. 4 EStG),

  • Entscheidung über die wohnungswirtschaftliche Verwendung des Kapitals (§ 92b EStG),

  • Entscheidung über die Rückzahlung der Zulage bei schädlicher Verwendung (§ 94 EStG).

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