Online-Nachricht - Montag, 23.01.2017

Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung eines gemischt genutzten Grundstücks (StBK WL)

Der Arbeitskreis Steuern und Rechnungslegung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe hat zur Aufteilung der Vorsteuer bei der Herstellung eines gemischt genutzten Grundstücks Stellung genommen (Stellungnahme 1/2017).

Hintergrund: Zum Vorsteuerabzug bei der Herstellung eines gemischt genutzten Grundstücks sind in der jüngeren Vergangenheit diverse Entscheidungen ergangen, deren Anwendung in der Praxis Fragen aufwirft (u.a. "Rey" sowie ; Beschluss vom - XI R 31/09; Urteil vom - XI R 31/09 und vom - V R 1/15).

Hierzu führt die StBK Westfalen-Lippe u.a. weiter aus:

  • Die Verwaltung sollte möglichst bald klarstellen, ob beim Aufteilungsobjekt (1. Phase der Prüfung) die sog. Ein-Topf-Methode zwingend anzuwenden ist, oder ob der Unternehmer im Einzelfall die abziehbaren Vorsteuern bei der Herstellung eines gemischt-genutzten Gebäudes auch im Wege der Einzelzuordnung ermitteln kann.

  • Hinsichtlich der Aufteilungsmethoden (2. Phase der Prüfung) stellt sich die Frage, was unter dem Begriff der „erhebliche Unterschiede“ zu verstehen ist (in den Fällen, in denen die Anwendung des Flächenschlüssels ausscheidet). So wird bspw. im Schrifttum vorgeschlagen, Erheblichkeit anzunehmen, wenn die anteiligen Baukosten um mehr als 10 % abweichen (vgl. Hammerl/Fietz, NWB 2016 S. 3598).

  • Auch stellt sich die Frage, ob in Fällen, in denen der Unternehmer ein Gebäude errichtet, das er teilweise steuerfrei vermietet und teilweise als Verwaltungsgebäude für sein Unternehmen verwendet (und somit keine vergleichbaren Umsätze vorliegen) statt des Gesamtumsatzschlüssels nicht doch ein objektbezogener Umsatzschlüssel anzuwenden ist, indem für die eigenbetrieblich genutzten Räume eine fiktive Miete angesetzt wird.

Petitum der StBK Westfalen-Lippe:

Nachdem in der Praxis jahrelang große Unsicherheit bei der Aufteilung der Vorsteuern, die bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes angefallen ist, besteht, sollte die Verwaltung möglichst bald die vorstehenden Urteile des BFH (vom sowie vom ) veröffentlichen und auch zu den offen gebliebenen Fragen Stellung beziehen.

Quelle: Stellungnahme 1/2017 - Aufteilung der Vorsteuer bei der Herstellung eines gemischt genutzten Grundstücks der StBK Westfalen-Lippe (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-35115