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Abgabenordnung; | Übernehmerhaftung (§ 75 AO)
Für die Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen in Form von Miet- oder Pachtrechten ist es für die Betriebsübertragung i.S. von § 116 RAO (§ 75 AO) erforderlich, daß der bisherige Betriebsinhaber an der ,,Übertragung'' der entsprechenden Rechte auf den Betriebsübernehmer mitgewirkt hat (). [Hinweis:] Für diese Mitwirkung hielt der BFH im entschiedenen Fall es für ausreichend, daß der alte Betriebsinhaber in irgendeiner tatsächlichen Art und Weise den Eintritt des Betriebsübernehmers in die bestehenden Nutzungsverträge oder den Neuabschluß entsprechender Verträge initiiert, vermittelt, befürwortet oder auch nur gebilligt hat.