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BFH Urteil v. - VII R 42/98

Gesetze: KN Pos. 2106 3003 KN Pos. 2106, 3003

Leitsatz

1. Die im Lebensmittelhandel außerhalb von Apotheken erhältlichen Vitamintabletten und -präparate sind grundsätzlich keine Arzneiwaren im zolltariflichen Sinne, sondern Lebensmittel. Das gilt auch, soweit solche Erzeugnisse —mittelbar— mangelbedingten Krankheiten entgegenwirken sollen, denn Gesundheitsstörungen oder Krankheitszustände können aus allen möglichen Mangelerscheinungen erwachsen. Ein Präparat, das lediglich der Behebung von Vitaminmangelzuständen dient, ist folglich zolltariflich keine Arzneiware.

2. Eine der menschlichen Ernährung dienende Lebensmittelzubereitung liegt dann nicht mehr vor, wenn die der Ernährung dienenden Anteile nicht mehr im Vordergrund stehen, sondern diese nur als Träger- und Geschmacksstoffe eingesetzt werden, um die therapeutische oder prophylaktische Wirkung des arzneilichen Anteils zu unterstützen und die Einnahme zu erleichtern.

3. Die Entscheidung des —Glob-Sped AG—, EuGHE 1998, I-8357 Rdnr. 28), daß Vitamin C-Tabletten (bei einer vorgeschriebenen Dosierung von 5 g) mit jeweils 1 g Vitamin C-Gehalt zolltariflich als Arzneiwaren einzureihen sind, weil sie genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen, ist auch für die Zuweisung einer in Fässern abgefüllten Ware mit etwa dem gleich hohen Vitamin C-Gehalt in die Pos. 3003 KN von Bedeutung.

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 85 Nr. 2
BFH/NV 2000 S. 404 Nr. 3
DB 2000 S. 556 Nr. 11
LAAAA-64800

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BFH, Urteil v. 05.10.1999 - VII R 42/98

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