BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 374/16

Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Einlegung einer offensichtlich unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde - Wiederholungsfall - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 250 Euro

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 2 Ws 122/16 Beschlussvorgehend Az: 2 Ws 1280/15 KL Beschluss

Gründe

I.

1 Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 Abs. 2 StPO.

2 Mit Bescheid vom lehnte die Staatsanwaltschaft München I die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie gegen zwei weitere Richter am Oberlandesgericht, die vom Beschwerdeführer zuvor wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB angezeigt worden waren, ab. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers leistete die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom keine Folge.

3 Einen vom Beschwerdeführer zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie einen in diesem Zusammenhang gestellten Befangenheitsantrag gegen verschiedene Richter, soweit sie mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag befasst waren, lehnte das ab, da weder dargelegt sei, woraus sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben solle, noch sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für die Begehung einer vorsätzlichen Rechtsbeugung durch die von ihm angezeigten Richter ergäben.

4 Daraufhin erhob der Beschwerdeführer eine gegen den gerichtete Gehörsrüge und verband diese mit einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die zwei Richter am Oberlandesgericht, die diesen Beschluss unterzeichnet hatten. Mit Beschluss vom verwarf das Oberlandesgericht München den Ablehnungsantrag wegen Befangenheit als unzulässig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss vom nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Die Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags ergebe sich daraus, dass er nach Erlass des Beschlusses vom und damit verspätet im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO gestellt worden sei. Die Gehörsrüge bleibe in der Sache ohne Erfolg, da kein Verfahrensfehler vorliege, der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe.

5 Mit seiner am beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

II.

6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar schon im Ansatz nicht erkennen. Für eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Auch in der Sache ist bereits nicht nachvollziehbar, worauf der Vorwurf der Rechtsbeugung im Klageerzwingungsverfahren gründen soll.

7 Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250,00 € auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Das ist hier der Fall. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht ansatzweise den Anforderungen an eine substantiierte Begründung, sondern erschöpft sich in pauschalen Vorwürfen gegen Angehörige der Justiz, ohne dass sich für diese Vorwürfe der mindeste Anhaltspunkt ergäbe. In der Sache erschöpft sich die Beschwerdeschrift in nicht nachvollziehbaren Wiederholungen und Allgemeinplätzen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2358/08 -).

8 Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits in mehreren gleich liegenden Fällen, die auch jeweils ein Klageerzwingungsverfahren wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung betrafen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, ohne dass die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen worden wären. Dies betrifft die Verfahren 2 BvR 1859/15, 2 BvR 1914/15, 2 BvR 1936/15, 2 BvR 1971/15, 2 BvR 2042/15, 2 BvR 2154/15, 2 BvR 2188/15, 2 BvR 2245/15, 2 BvR 178/16.

9 Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine dermaßen sorgfältige Abwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1783/09 -).

10 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161219.2bvr037416

Fundstelle(n):
IAAAG-14877