SGB IX § 69

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 11: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

§ 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage [1] [2]

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

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GAAAG-14830

1Anm. d. Red.: § 69 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 43 Nr. 10 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 69 erster Halbsatz mit Wirkung v. die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung“ ersetzt.