SGB IX § 37a

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 7: Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz- und Verträge [1]

§ 37a Gewaltschutz [2]

(1) 1Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. 2Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.

(2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird.

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GAAAG-14830

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 37a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .