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OVG NRW 13.08.2003 15 B 1137/03, NWB 42/2003 S. 321

Verwaltungsrecht | Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden

§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung NRW betreffend die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden hat für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden Charakter. Geschützte Dritte haben einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch, dass die Gemeinde unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterlässt und auf eine Eigengesellschaft einwirkt, unzulässige wirtschaftliche Betätigung zu unterlassen. Der Begriff der wirtschaftlichen Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW ist betriebs-, nicht handlungsbezogen. Das bedeutet, dass es für die Zulässigkeitsschranken des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nur auf den Unternehmensgegenstand insgesamt, nicht auf jede einzelne unternehmerische Handlung bei Gelegenheit der Verfolgung des Unternehmensgege...

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