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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 10290/15

Gesetze: UStG § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, MwStSystRL Art. 73

Streckengeschäfte: Verdeckte Preisnachlässe

Leitsatz

  1. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die USt gehört dabei nicht zum Entgelt.

  2. Bei einem sog. Streckengeschäft im Gebrauchtwagenhandel kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Unternehmers an seine Kunden im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe um die Verluste, die später mit der Weiterveräußerung der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge entstanden sind, nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2017 S. 315
UStB 2017 S. 104 Nr. 4
MAAAF-89942

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.05.2016 - 11 K 10290/15

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