Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2017

Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale (BFH)

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG auch angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale: Die Kläger, die ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale geltend machen können, sehen hierin eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen und die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten werden.

  • Die die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelungen für den Grundfall der immer wiederkehrenden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte erweisen sich als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip.

  • Der Umstand, dass der Gesetzgeber entsprechende Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG, auch soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten, zum Werbungskostenabzug zulässt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

  • Denn der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen.

  • Verfolgt der Gesetzgeber solche Förderungs- und Lenkungsziele, können sie steuerliche Belastungen oder Entlastungen rechtfertigen, sofern die Regelung gleichheits- und zweckgerecht ausgestaltet ist (, m.w.N.; ).

  • Hiernach ist die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese Regelung ist erkennbar von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen (vgl. BT-Drucks 14/4242, 5).

  • Es ist deshalb gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel von der abzugsbegrenzenden Wirkung der Entfernungspauschale ausnimmt.

  • Der Umstand, dass diese Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind, rechtfertigt deren Privilegierung.

Hinweis:

Ebenfalls am hat der BFH in der Sache VI R 48/15 entschieden (; NV; veröffentlicht am ). Wegen dieser beiden Revisionen hatte die Finanzverwaltung das Ruhen von Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO angeordnet und die Anweisung auch auf die Fälle des beschränkten Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG erweitert (Verfügung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz v. ). Diese Verfahren können nun wieder aufgenommen werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-89610