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Grundlagen vom

Geschenke

Gunnar Tetzlaff

A. Problemanalyse

1Der Begriff des Geschenks im Einkommensteuergesetz entspricht nach h. M. dem zivilrechtlichen Schenkungsbegriff aus § 516 BGB. Für das Vorliegen eines Geschenks ist somit nicht nur eine Zuwendung erforderlich, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit. Auf die Qualifikation der Zuwendung im Rahmen des Schenkungsteuergesetzes kommt es dabei nicht an. Für eine solche Zuwendung kommen alle Güter in Betracht, die in Geld oder Geldeswert bestehen.

Hinweis

Im Bereich des Steuerrechts wird in der steuerlichen Beurteilung grundsätzlich unterschieden zwischen Geschenken an Arbeitnehmer und Geschenken an Dritte, die keine Arbeitnehmer sind.

2-24 Einstweilen frei

B. Problemlösung

I. Geschenke an Geschäftspartner

1. Gesetzliche Regelung
25Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind. Dieser Grundsatz gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch dann nicht für Geschenke an Geschäftsfreunde, wenn diese die Wertgrenze von 35 € überschreiten. Regelungsgrund ist die Annahme, dass als Geschenke, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, i. d. R. Gegenstände des privaten Lebensbedarfs verwendet werden, die daher bei dem Empfänger privat, nicht betrieblich genutzt werden. Gilt eine Spezialregelung, wie bei den Bewirtungskosten, ist die Vorschrift nicht anwendbar.

26Unentgeltlichkeit

Der Geschenkbegriff im Steuerrecht orientiert sich am Zivilrecht und damit am Kriterium der Unentgeltlichkeit. Bei Zuwendungen, denen eine bestimmte Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegenübersteht, handelt es sich damit nicht um Geschenke. Dass eine Zuwendung zur Pflege einer Geschäftsbeziehung erfolgt oder für ein Produkt werben soll, schließt allein für sich betrachtet die Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch nicht aus.

Beispiel

Der Versicherungsvertreter V gibt dem Grundstücksmakler G für jeden Versicherungsabschluss eines Haus- oder Wohnungskäufers, der ihm von G genannt wird, eine Flasche Wein.

V erbringt gegenüber G eine unmittelbare Gegenleistung. Damit handelt es sich bei der Zuwendung des Weins nicht um ein Geschenk i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und die entsprechenden Aufwendungen sind, unabhängig von ihrer Höhe, voll als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

Beispiel

Der Pharmavertreter P macht den Angestellten der von ihm betreuten Arztpraxen zu den Feiertagen und auch bei persönlichen Anlässen kleine Sachgeschenke, um auf diesem Weg für ein positives Geschäftsklima zu sorgen.

Den Zuwendungen des P steht keine konkrete Gegenleistung der Angestellten gegenüber. Die entsprechenden Aufwendungen unterliegen beim P damit den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Fehlt es ausnahmsweise an der Einigkeit zwischen Schenker und Beschenktem bezüglich der Unentgeltlichkeit, ist ausschlaggebend, welchen Zweck der Schenker mit seiner Zuwendung verfolgt. Nicht entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist hingegen, wie der Empfänger die Leistung aufgefasst hat.

Verkaufsfördernde Maßnahmen (Bewirtungsaufwendungen, Geschenke), die eine Konzerngesellschaft als Kommissionär im Vertriebsgebiet gegenüber ihren Kunden vornimmt, sind als Betriebsausgaben anzusehen, deren Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 EStG zu beurteilen ist. Übernimmt die Konzernmuttergesellschaft die Aufwendungen, handelt es sich nicht um durchlaufende Posten.

27Einzelfälle

Bei Kränzen oder Blumenspenden für Beerdigungen liegt regelmäßig keine vermögenswerte Zuwendung vor; im Gegensatz zu sonstigen Blumengeschenken aus betrieblichen Gründen, bei denen auch dann eine solche Zuwendung vorliegt, wenn es sich nicht um eine zivilrechtliche Schenkung, sondern um eine rechtsgeschäftlich unverbindliche Gefälligkeitszuwendung handelt. Dies gilt auch bei Kosten einer für Geschäftsfreunde veranstalteten (Auslands-)Reise mit Freizeitcharakter.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke dar, R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auch in diesen Fällen Geschenke vorliegen, jedenfalls dann, wenn die Teilnehmer keine ins Gewicht fallende eigene Leistung zu erbringen haben.

Übernimmt der Schenkende die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer, liegt aus Sicht des zuwendenden Steuerpflichtigen eine Erhöhung des Werts der nämlichen Zuwendung vor (Abzug als Betriebsausgabe gilt nur bei eigenen Arbeitnehmern).

Bei den sogenannten Schmiergeschenken, mit denen lediglich allgemein geschäftliche Kontakte angeknüpft, gepflegt oder verbessert werden sollen, liegt keine Verpflichtung zu einer hinreichend konkretisierten Gegenleistung vor, wodurch es sich um ein Geschenk handelt. Keine Geschenke sind hingegen Schmiergelder und Bestechungsgelder, die zur Erlangung eines konkreten Auftrags gezahlt werden. Diese können allerdings unter die Abzugsbeschränkung von § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG fallen.

Ob es sich bei den sogenannten Incentivereisen (Belohnungsreisen), die einem Geschäftspartner zugewendet werden, um ein Geschenk handelt, hängt davon ab, ob die Reise zusätzlich zum vereinbarten Entgelt (auftragsbezogen) oder zur allgemeinen Anknüpfung, Sicherung oder Verbesserung von Geschäftsbeziehungen gewährt wird. Während im zweiten Fall die Reise insgesamt dem Abzugsverbot für Geschenke unterliegt, ist im ersten Fall (Gegenleistungsabrede) der Betriebsausgabenabzug zwar zu gewähren, jedoch unter Beachtung der übrigen Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG wie etwa zur Bewirtung. Eine ähnliche Differenzierung ist auch bei Aufwendungen für VIP-Maßnahmen in Sportstätten vorzunehmen.

Beispiel

Der Unternehmer U wird von seinem Geschäftspartner G zum Besuch eines Fußballbundesligaspiels in dessen VIP-Loge eingeladen. Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den obersten oder jedenfalls oberen Profiligen sowie zu sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen, die sich eines großen Publikumsinteresses erfreuen, zudem in mit guten Sichtmöglichkeiten und einem gehobenem Aufenthaltskomfort versehenen VIP-Logen, stellt sich als geldwerter Vorteil dar. Die Gestattung des Zutritts zu solchen von dem Steuerpflichtigen angemieteten VIP-Logen ist daher ein Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Rabatte, Boni, Provisionen, Trinkgelder, Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute für die Eröffnung eines Kontos und Zugaben i. S. der Zugabenverordnung sind hingegen keine Geschenke. Solche Aufwendungen sind entweder unmittelbar Gegenstand der Leistungsverpflichtung einer Vertragsseite oder angesichts ihres jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung akzessorischen Charakters als Teil der entgeltlichen Hauptleistung anzusehen.

Beispiel

Der Drogeriebetreiber D verteilt zur Weihnachtszeit als Werbemaßnahme an seine Kunden Kugelschreiber, kleine Kalender und Notizblöcke.

Da es sich um Zugaben i. S. der Zugabenordnung handelt, liegen keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.

Grundsätzlich um Geschenke, da keine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung besteht, handelt es sich bei Werbeartikeln, die z. B. vor einem Geschäftslokal an Passanten verteilt werden. (Streu-)Werbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist (z. B. Kugelschreiber, Kalender, Stofftaschen, Einkaufschips usw.). Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs beim Zuwendenden ist im Einzelfall – unabhängig von einer Betragsgrenze – zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG oder um Werbeaufwand handelt. Aus den bestehenden Aufzeichnungserleichterungen kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den vorgenannten Zuwendungen stets um Geschenke handelt.

Parteispenden sind keine Betriebsausgaben und somit auch keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Zu beachten ist jedoch, dass Parteispenden einer eigenen Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 6 EStG unterliegen.

28Betriebliche Nutzung

Nicht unter das Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen hingegen Geschenke, die beim Empfänger nur betrieblich genutzt werden können bzw. deren Anschaffungskosten u. a. beim Empfänger betrieblich veranlasst wären, da nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur der Missbrauch des sog. Spesenabzugs verhindert werden soll.

Hinweis

So können nach Auffassung der Verwaltung Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse nicht nur Aufwendungen für medizinische Fachbücher, Rezeptblocks und Ärztemuster als Betriebsausgaben abziehen, sondern auch Aufwendungen für Arztpraxisgegenstände (z. B. Blutdruckmesser, Notfallkoffer).

29 Juristische Person

Da es bei Geschenken an juristische Personen an der Privatsphäre fehlt, wird in der Literatur teilweise im Rahmen der teleologischen Reduktion darauf abgestellt, ob die Geschenke Gegenstand einer verdeckten Gewinnausschüttung sein können.

30 Nebenleistung

In einigen Fällen greift das Abzugsverbot jedoch schon deswegen nicht, weil es sich bei den Zuwendungen um üblicherweise vertraglich geschuldete Nebenleistungen des jeweiligen Liefervertrags handelt, z. B. wenn eine Brauerei dem Gastwirt eine Gläserausstattung mit Brauereiaufdruck „schenkt“ oder ein Zigarettenfabrikant einem Gastwirt mit Werbeaufdruck versehene Aschenbecher „schenkt“. Bei betrieblicher Veranlassung ist der geldwerte Vorteil beim Empfänger auch dann als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn für den Geber das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG greift.

31 Dienstleistung

Unter das Abzugsverbot kann auch die unentgeltliche Zuwendung einer Dienstleistung fallen, wenn z. B. eine Wäscherei kostenlos einen Anzug reinigt, ohne dies von einem weiteren Auftrag abhängig zu machen. Im Regelfall wird ein Kundenservice jedoch nicht unentgeltlich sein, vor allem nicht, wenn er mit einem Kauf verbunden ist. Liegt ein solcher Fall vor, sind die Aufwendungen für die Dienstleistung steuerlich abziehbar. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nur Geld- oder Sachleistungen erfasse, dies wird in der Literatur jedoch, u. a. mit Verweis auf den zivilrechtlichen Streit, ob auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen oder eigene Dienstleistungen den Begriff der Schenkung erfüllen, abgelehnt.

32 Abgrenzung zu Aufmerksamkeiten

Eine eindeutige Abgrenzung der Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse von den Aufmerksamkeiten, die nach Gesetzeswortlaut von der Besteuerung ausgenommen sind, ist nicht immer möglich.

Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt.

33-34 Einstweilen frei

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