Online-Nachricht - Donnerstag, 22.12.2016

Einkommensteuer | Behandlungskosten einer Legasthenie als agB (BayLfSt)

Die Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie), isolierten Lesestörung oder isolierten Rechtschreibstörung können als agB nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung, für die die jeweiligen Aufwendungen entstanden sind, nachgewiesen wird. Lediglich der Nachweis über das Vorliegen der Krankheit (Diagnose) ist für den Abzug als agB nicht ausreichend ().

Wesentlicher Inhalt des Schreibens:

  • Für die Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung, kommt ein Abzug als agB in Betracht, wenn es sich dabei um eine Krankheit handelt und die Behandlung nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt ist und vorgenommen wird, um die Krankheit zu heilen oder zu lindern.

  • Liegt eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche vor, die nicht auf eine Krankheit zurückzuführen ist, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht als agB abgezogen werden.

  • Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) kann nur noch in den abschließend geregelten Fällen des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV gefordert werden.

  • In allen anderen Fällen ist es ausreichend, dass die medizinische Notwendigkeit auf andere Art und Weise – i. d. R. durch eine Bestätigung eines Arztes – nachgewiesen wird. Werden Aufwendungen für die Behandlung einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung als agB geltend gemacht ist zu beachten, dass nicht nur das Vorliegen einer Krankheit zu bestätigen ist, sondern auch, dass die medizinische Indikation der Behandlung – für die die geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind – bestätigt wird.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-89177