Online-Nachricht - Mittwoch, 21.12.2016

Gesetzgebung | Bekämpfung von Steuerbetrug über Briefkastenfirmen (BMF)

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - StUmgBG - beschlossen.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Das Gesetz bezeichnet diese Gesellschaften als „Drittstaat-Gesellschaften“. Unerheblich ist hierbei, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten.

Hierzu sind auf nationaler Ebene insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. Steuerpflichtige sollen ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen müssen – und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitteilungspflicht soll dies mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden können.

  2. Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 € geahndet werden können.

  3. Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Dadurch wird klargestellt, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute müssen im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr beachten. Finanzbehörden sollen daher künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Kreditinstitute richten dürfen wie an andere Personen. Anlasslose Ermittlungen bei Kreditinstituten werden aber auch in Zukunft unzulässig sein.

  4. Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke soll erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist.

  5. Ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung soll künftig vorliegen, wenn der Steuerpflichtige eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dafür gilt ebenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung.

  6. Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen soll allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Hinweis:

Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-89126