Online-Nachricht - Mittwoch, 21.12.2016

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug für nicht geliefertes Blockheizkraftwerk (BFH)

Der BFH hat dem EuGH drei Fragen zum Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung für ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk vorgelegt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger bestellte 2010 ein Blockheizkraftwerk und zahlte per Vorkasse. Anschließend schloss er mit dem Verkäufer einen Pachtvertrag über das Blockheizkraftwerk ab. In seiner Umsatzsteuervoranmeldung für August 2010 machte der Kläger den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks geltend und zeigte gegenüber dem FA an, dass er beabsichtige, das Blockheizkraftwerk an den Verkäufer zu verpachten. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es nicht. Im März 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet.

Das FA ließ den Vorsteuerabzug aus der geleisteten Anzahlung nicht zu. Für den BFH ist fraglich, ob der Kläger den Vorsteuerabzug aus der Vorauszahlung für die künftige Lieferung eines Blockheizkraftwerks nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG in Anspruch nehmen kann, weil die künftige Lieferung des Blockheizkraftwerks zum Zeitpunkt der Zahlung unsicher war.

Der BFH legt dem EuGH daher folgende Fragen vor:

  1. Nach dem (FIRIN) scheidet der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung aus, wenn der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Beurteilt sich dies nach der objektiven Sachlage oder aus der objektivierten Sicht des Anzahlenden?

  2. Ist das EuGH-Urteil FIRIN dahingehend zu verstehen, dass nach dem Unionsrecht eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs, den der Anzahlende aus seiner Anzahlungsrechnung vorgenommen hat, nicht die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung voraussetzt, wenn diese Lieferung letztlich nicht bewirkt wird?

  3. Falls ja: Ermächtigt Art. 186 der Richtlinie 2006/112/EG die BRD dazu, in ihrem nationalen Recht anzuordnen, dass es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Steuer kommt, und dementsprechend Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug zeit- sowie bedingungsgleich zu berichtigen sind?

Das Revisionsverfahren wird bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist gleichzeitig mit gefasst worden (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 21.12.2016). In beiden Fällen ging es darum, ob der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung für ein Blockheizkraftwerk versagt werden darf, nachdem sich herausgestellt hat, dass der betrügerische Geschäftspartner dieses nicht liefern wird.

In der Betrugssache sind noch weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig (, und ).

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-89088