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AG Göttingen Beschluss v. - 74 IK 113/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt einen persönlichen Kontakt des Bescheinigers mit dem Schuldner voraus. Ein telefonischer Kontakt genügt nicht (Bestätigung von ; ebenso , ZVI 2015, 335; , ZInsO 2015, 599 = VIA 2015, 55 mit zust. Anm. Siebert und abl. Anm. Henning InsbürO 2015, 407, 408).

2. Ein derartiger Antrag ist als unzulässig abzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAF-88815

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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AG Göttingen, Beschluss v. 17.05.2016 - 74 IK 113/16

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