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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2086/14 EFG 2017 S. 36 Nr. 1

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG § 24 Nr. 1 a) EStG § 34 Abs. 1BGB § 670

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine als Schadensersatz deklarierte Zahlung des Arbeitgebers an den ausscheidenden Arbeitnehmer steuerbar und als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG steuerpflichtig ist

Leitsatz

1. Gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

2. Ein im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag neben einer Abfindung gewährter "sonstiger Schadensersatz" kann ungeachtet der Bezeichnung ebenfalls eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG darstellen.

3. Steuerrechtlich besteht keine Bindung an die in einem "Aufhebungsvertrag" gewählten Begrifflichkeiten, da es die Vertragsparteien andernfalls in der Hand hätten, durch schlichte Wortwahl auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen.

4. Ein Schadensausgleich durch den Arbeitgeber führt insoweit nicht zum Lohnzufluss, als er in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet wird. Darüber hinausgehende Beträge erfüllen demgegenüber den Lohnbegriff.

5. Ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber nach § 670 BGB für einen durch einen Dritten begangenen Überfall scheidet jedenfalls aus, wenn es nach den bekannten Umständen sowohl bezüglich der dienstlich veranlassten Verrichtung als auch bezüglich der allgemein risikoerhöhten Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen dem erlittenen Überfall und der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers fehlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 36 Nr. 1
XAAAF-88628

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2016 - 4 K 2086/14

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