IFRS 9 B5.2.5

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bewertung (Kapitel 5)

Folgebewertung (Abschnitte 5.2 und 5.3)

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente und Verträge über solche Finanzinvestitionen

B5.2.5

Die Liste in Paragraph B5.2.4 ist nicht abschließend. Ein Unternehmen hat sämtliche Informationen über die Ertragslage und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, in das investiert wurde, die nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes verfügbar werden, zu nutzen. Soweit solche relevanten Faktoren vorliegen, können diese darauf hinweisen, dass die Anschaffungskosten möglicherweise nicht den beizulegenden Zeitwert repräsentieren. In diesen Fällen muss der beizulegende Zeitwert vom Unternehmen ermittelt werden.

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QAAAF-87184