IFRS 9 7.2.42

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften für IFRS 17 in der im Juni 2020 geänderten Fassung

7.2.42

In der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen fällt, hat das Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die von diesen Änderungen betroffen waren, die folgenden Angaben zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu machen:

(a)

die vorherige Einstufung, einschließlich der vorherigen Bewertungskategorie, falls zutreffend, und den unmittelbar vor Anwendung dieser Änderungen bestimmten Buchwert,

(b)

die neue Bewertungskategorie und den unmittelbar nach Anwendung dieser Änderungen bestimmten Buchwert,

(c)

den Buchwert aller finanziellen Verbindlichkeiten in der Bilanz, die zuvor als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert waren, es jetzt aber nicht mehr sind, und

(d)

die Gründe für jede Designation oder Aufgabe der Designation von finanziellen Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184