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Einkommensteuervorauszahlungen bei Ehepaaren
Einkommensteuervorauszahlungen des einen Ehegatten sind laut FG Niedersachsen auf die Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten anzurechnen, wenn dem nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Bei miteinander verheirateten Gesamtschuldnern sei in der Regel davon auszugehen, dass der eine Partner mit seiner Zahlung die Schuld des anderen mitbegleichen wolle; die widerlegbare Vermutung gelte, solange die Ehe bestehe und die Partner nicht dauernd getrennt voneinander lebten.