Online-Nachricht - Dienstag, 22.11.2016

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen und Schuldbeitritten (BMF)

Das BMF hat den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft einen Entwurf zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung zur Stellungnahme bis zum zugesandt (BMF, Schreiben v. 22.11.2016 - IV C 6 - S 2133/14/10001).

Hintergrund: Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“ oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind. Tritt ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in die Verpflichtung ein (sog. Schuldbeitritt) und verpflichtet sich der Dritte, den bisherigen Schuldner von der Verpflichtung freizustellen, kann der bisherige Schuldner mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme weder eine Rückstellung für die Verpflichtung passivieren, noch einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Schuldbeitretenden ansetzen.

Inhalte des Entwurfs:

  1. Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB

  2. Übernahme von mit einer Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung)

  3. Übertragungen und Schuldbeitritte im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen im Sinne von § 6a EStG

  4. Zeitliche Anwendung

Dieses Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Das BMF-Schreiben vom 16.12.2005 zur bilanziellen Behandlung von Schuldbeitrittsvereinbarungen und das BMF-Schreiben vom 24.06.2011 zu den bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalten bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen werden aufgehoben.

Hinweis:

Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-86673