Online-Nachricht - Dienstag, 22.11.2016

Einkommensteuer | Steuerbescheinigung für Kapitalerträge (BMF)

Das BMF hat zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 43 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.11.2016 - IV C 1 - S 2401/08/10001).

Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, ersetzt dieses Schreiben das (BStBl 2013 I S. 36).

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens:

  • Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit.

  • Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem zufließen.

  • Die Regelung des § 8 Absatz 8 bzw. § 20 InvStG fällt durch die zum in Kraft tretende Neufassung des Investmentsteuergesetzes weg. Angesichts des geringen verbleibenden Anwendungszeitraums wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn kein Ausweis der abgedruckten Tabellen und der Ankreuzfelder in der Steuerbescheinigung erfolgt. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Absatz 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.

  • Es wird nicht beanstandet, wenn der Ausweis von Kirchensteuer, der aufgrund einer Kirchensteuerabzugsverpflichtung z.B. wegen eines Betriebskontos einer natürlichen Person oder einer Kapitalanlage, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen einer natürlichen Person gehört (§ 51a Absatz 2b EStG), erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem zufließen.

Das Schreiben enthält darüber hinaus Muster für die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens sowie für die Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der § 13, § 15, § 18 und § 21 EStG sowie bei Einkünften im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen.

Hinweis:

Der Volltext des Schreibens inkl. der Musterbescheinigungen ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-86671