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FG Münster Urteil v. - 10 K 2301/13 K EFG 2016 S. 1810 Nr. 21

Gesetze: OECD-MA Art 9 Abs 1 DBA GBR Art IV KStG § 8b Abs 3

Teilwertabschreibung

Abzugsverbot für Wertberichtigungen auf Forderungen aus Darlehen und aus Lieferungen und Leistungen sowie aus einer Garantieübernahme bezüglich einer Beteiligung an einer Ltd. britischen Rechts

Leitsatz

1) Für die Anwendung der erstmals für den VZ 2008 anzuwendenden § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG kommt es nicht auf die Hingabe des Darlehens oder der Sicherheit an, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gewinnminderung.

2) § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG sind verfassungsgemäß.

3) Die objektive Feststellungslast für den Nachweis der Fremdüblichkeit nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG trägt der Steuerpflichtige.

4) Ob Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Eine feste zeitliche Grenze - etwa mind. 3 Monate - ist nicht erforderlich.

5) Art 9 Abs. 1 OECD-MA bzw. der wortgleiche Art. IV des DBA GBR (Grundsatz des "dealing at arm's length") entfaltet keine Sperrwirkung für § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG.

Fundstelle(n):
Nr. 11/2016 S. 544
DB 2016 S. 12 Nr. 44
DStR 2017 S. 8 Nr. 47
DStRE 2018 S. 273 Nr. 5
EFG 2016 S. 1810 Nr. 21
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2017 S. 162
YAAAF-86610

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FG Münster, Urteil v. 17.08.2016 - 10 K 2301/13 K

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