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StuB Nr. 22 vom Seite 852

Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei der Abgeltungsteuer

Anmerkungen zum

StB Dr. Martin Weiss

§ 32d EStG als Herzstück der seit dem Veranlagungszeitraum 2009 anwendbaren Abgeltungsteuer wird derzeit in vielerlei Hinsicht diskutiert. Neben den materiell-rechtlichen Fragestellungen, etwa der Auslegung des „Nahestehens“ i. S. der Vorschrift, sind dabei auch verfahrensrechtliche Probleme zunehmend in den Fokus des Schrifttums und der Rechtsprechung geraten. Durch die Antragsrechte des § 32d EStG, insbesondere das zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), gibt es insoweit umfangreichen Konfliktstoff. Eine weitere, bislang wenig beachtete Fragestellung bei der Abgeltungsteuer ist die der „Einkünfteerzielungsabsicht“. Deren Bedeutung hat das FG Düsseldorf in einem Urteil vom gewürdigt.

Kernfragen
  • Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer beachtlich.

  • Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsschein fehlen, wenn der Besserungsfall noch nicht eingetreten ist.

  • Eine nachträgliche Antragstellung bei der Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) ist nicht anzuerkennen.

I. Leitsätze

  1. [i]Weiss, Abgeltungsteuer – Übergangsprobleme, Ausnahmetatbestände und Günstigerprüfung, NWB 5/2016 S. 334 NWB GAAAF-47820 Sikorski, Korrektur von Steuerbescheiden bei einbehaltener Abgeltungsteuer, NWB 9/2016 S. 621 NWB AAAAF-67048 Kratzsch, Verbot des Werbungskostenabzugs gilt auch bei Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, K... Escher, in: KKB,

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