BZSt - Q7 - O 2206/16/00005-2 BStBl 2016 I S. 1082

Automation in der Steuerverwaltung; Bekanntmachung der Neufassung der Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO – aufgrund der Fortentwicklung des automatisierten Besteuerungsverfahrens durch das Vorhaben KONSENS

Bezug:

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Hiermit gebe ich die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Neufassung der Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO – bekannt. Sie ersetzt – vorbehaltlich der Regelung in § 97 BuchO – die Buchungsordnung vom (BStBl 1996 I S. 386), zuletzt geändert durch (BStBl 2003 I S. 270).

Die Regelungen der BuchO haben auch im Rahmen der Fortentwicklung/Neuentwicklung des automatisierten Besteuerungsverfahrens im Rahmen des Vorhabens KONSENS inhaltlich Bestand. Sie waren im Hinblick auf die Erfordernisse einer Vereinheitlichung der Besteuerungsverfahren fortzuschreiben.

Die AG BuchO hatte sich mit den erforderlichen Anpassungen befasst. Betroffene Verfahren und Projekte des Vorhabens KONSENS sowie die Länder wurden im Vorfeld beteiligt. Die Anpassungen im Einzelnen sind in den Niederschriften der AG BuchO dargelegt.

Die weitere Entwicklung der Verfahren im Vorhaben KONSENS und deren Auswirkungen auf die BuchO werden im Hinblick auf erforderliche Anpassungen weiterhin laufend durch die AG BuchO geprüft.

Die wesentlichen Änderungen werden nachstehend erläutert.


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§ 2 Nr. 1
Der Begriff „Steuerart” wurde durch „Abgabeart” ersetzt.
§ 2 Nr. 9
Die Definition des Begriffs „Dokument” wurde aufgenommen.
§ 2 Nr. 12
Die Vorschrift wurde um den Begriff „Gewinnermittlungsarten” ergänzt.
§ 2 Nr. 13
Die Definition des Begriffs „Löschung” wurde aufgenommen.
§ 2 Nr. 15
Die Definition des Begriffs „Steuerkonto” wurde aufgenommen.
 
Der bisher in der BuchO verwendete Begriff „Speicherkonto” umfasste bereits mehr als der im IABV verwendete Begriff „Speicherkonto„. Zur Klarstellung wurde daher der Begriff „Speicherkonto” durch den logischen Begriff „Steuerkonto” ersetzt. Das Steuerkonto umfasst nunmehr alle für das Besteuerungsverfahren in elektronischen Speichern aufgezeichneten Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls; hierzu gehören auch die zugehörigen eDaten. Bei dem Überwachungskonto handelt es sich um eine besondere Form des Steuerkontos, vgl. auch die neu eingefügten Regelungen in § 7a und § 8a.
§ 2 Nr. 18
Die Definition des Begriffs „Überwachungskonto” wurde aufgenommen.
§ 3 Abs. 6
Unter „freigegeben” wird auch die Zertifizierung durch das Testcenter KONSENS (TCK) verstanden.
§ 5
Da die Bedeutung der Datenerfassung abnimmt, wird künftig auf Detailregelungen in den Absätzen 1 und 2 verzichtet.
§ 5a
Die Regelung zur Beleglesung (Scannerverfahren) wurde neu aufgenommen.
§ 7
Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 3 („In den übrigen Bearbeitungsfällen darf die Einrichtung des Speicherkontos bis zur Festsetzung der Steuer, der Nebenleistung oder anderen Leistungen zurückgestellt werden.”) wurde aufgrund der Möglichkeit der Einrichtung eines Überwachungskontos gestrichen.
§ 7a
Die Regelung wurde im Vorgriff auf die bundesweit vorgesehene Einführung des Überwachungskontos neu aufgenommen.
§ 8a
Die Regelung wurde im Vorgriff auf die bundesweit vorgesehene Einführung des Überwachungskontos neu aufgenommen.
§ 9
§ 9 Abs. 2 wurde um eine Nummer 2 wegen der Speicherung der Identifikationsmerkmale nach § 139a AO, um eine Nummer 8 wegen der Speicherung der Registereinträge nach § 139c Abs. 3 Nr. 9, Abs. 4 Nr. 10 und Abs. 5 Nr. 11 AO im Hinblick auf die vorgesehene Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, um eine Nummer 9 zur Speicherung der Verweis- und Rückverweissteuernummern sowie um eine Nummer 10 zur Speicherung des Sterbetags nach § 139b Abs. 3 Nr. 13 AO erweitert.
 
Im neu gefassten § 9 Abs. 5 wurde die Verfahrensweise zur Ausnahme von der unmittelbaren Bearbeitung gem. § 16 und Löschung gem. § 17 für die Abgabearten geregelt, bei denen es technisch keine andere Möglichkeit gibt, die Löschungsreife zu erkennen (z. B. anhand eines Grundkennbuchstabens).
§ 9a
Die Regelung wurde im Vorgriff auf die bundesweit vorgesehene Einführung des Überwachungskontos neu aufgenommen.
§§ 10, 11
Die Regelung des § 10 Abs. 4 („Für die Berechnung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO erforderliche Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist für den jeweils zu verzinsenden Steueranspruch vorzuhalten.”) wurde aus fachlichen und systematischen Gründen in § 11 als neuer Absatz 3 eingefügt.
§ 15
Die Vorschrift richtete sich im Wesentlichen an den Betrieb eines Rechenzentrums. Sie wurde auf die wesentlichen Grundsätze reduziert und an die technischen Gegebenheiten angepasst.
§§ 16, 17
Die Regelungen der §§ 16 und 17 wurden neu gefasst. Im bestehenden Verfahren gilt für die Verdichtung von Speicherkonten § 16 Abs. 2 in der Fassung vom (BStBl 1996 I S. 386).
 
Die Begriff der „Löschung” im Sinne des § 17 ist weitreichender als der bisherige Begriff der Löschung; dieser beschrieb lediglich eine Form der Archivierung. Nunmehr umfasst der Begriff der „Löschung” die eigentliche Löschung (physikalische Entfernung) von Daten und Dokumenten.
 
Hinsichtlich weiterführender Regelungen, auch zur Löschung eines Überwachungskontos, bleiben die Festlegungen im Löschkonzept im Vorhaben KONSENS und ggf. die Anforderungen des Datenschutzes dazu abzuwarten.
§§ 19, 20
Die Regelungen sind entfallen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Eine inhaltliche Neuregelung erfolgt in den neu gefassten §§ 16 und 17.
§§ 26, 27
Die Regelungen sind entfallen, weil personelle Festsetzungen bei V-Steuern und personelle Feststellungen Einzelfälle sind, die keiner Regelung in der BuchO bedürfen. Sie sind im Einzelfall im Sinne der BuchO gesondert zu behandeln.
§§ 31 bis 33
Die Regelung zur Kraftfahrzeugsteuer ist durch die Übernahme der Ertrags- und Verwaltungshoheit durch den Bund und die Ausübung der Verwaltung durch die Zollverwaltung gegenstandslos geworden.
§ 35a
Die Regelung wurde neu aufgenommen, da die Verfahrensweise bei Zinsfestsetzungen zu regeln ist.
§ 35b
Die Regelung wurde neu aufgenommen, da die Verfahrensweise bei der Festsetzung von weiteren steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO (wie z. B. Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, Verzögerungsgeld sowie Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO) zu regeln ist.
§ 46
Die Regelung ist gegenstandslos geworden, da die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer dem BZSt übertragen wurde; siehe aber § 125.
§ 47a
Die Regelung wurde neu aufgenommen, da die Verfahrensweise für Sportwettensteuer zu regeln ist.
§ 48a
Die Regelung wurde neu aufgenommen, da die Verfahrensweise für den Steuerabzug bei Bauleistungen zu regeln ist.
§ 55
Die Regelung wurde zur Klarstellung geändert.
§ 60
Die Regelung zur Kraftfahrzeugsteuer ist durch die Übernahme der Ertrags- und Verwaltungshoheit durch den Bund und die Ausübung der Verwaltung durch die Zollverwaltung gegenstandslos geworden.
§ 66
Als neuer Absatz 3 wurde die bisherige Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 (Prüfung programmgesteuert zum Soll gestellter Beträge) eingefügt.
§ 75
Die Regelungen sind entfallen, weil Zuständigkeitsregelungen grundsätzlich in der AO und weiteren Vorschriften enthalten sind. Eine zusätzliche Abbildung von Zuständigkeiten in der BuchO ist daher entbehrlich.
§ 79 Abs. 3
Die Regelung zur Kraftfahrzeugsteuer ist durch die Übernahme der Ertrags- und Verwaltungshoheit durch den Bund und die Ausübung der Verwaltung durch die Zollverwaltung gegenstandslos geworden.
§ 84
Die bisherige Regelung des Absatzes 1 Nummer 1 wurde als neuer Absatz 3 zu § 66 eingefügt.
 
In Absatz 1 Nummer 5 wird nunmehr hinsichtlich des sog. Restkontenaufbaus eine Stichprobenprüfung zugelassen.
§ 85
Die Regelung (Prüfung der Kontoblätter) ist wegen der Streichung des § 19 entfallen.
§ 86
Im Hinblick auf die vorgesehene Einführung eines automationsunterstützten Dialogverfahrens wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt.
§ 87
Die Möglichkeit zur vereinfachten Verständigung über den Zuständigkeitswechsel innerhalb eines Landes bleibt durch die geänderte Fassung des Absatzes 1 (Wegfall der 14-Tagesfrist) erhalten.
 
Die Regelung des Absatzes 4 (Einigung der Finanzämter auf andere Weise) wurde gestrichen, da diese nur für das bestehende Verfahren gilt und nunmehr durch Absatz 1 mit geregelt ist.
§ 88
Im Vorgriff auf die vorgesehene Einführung eines länderübergreifenden maschinellen Abgabe-/Übernahmeverfahrens sind die Sonderbestimmungen für Antragsveranlagungen nach § 46 EStG und für Fälle aktenloser Bearbeitung entfallen. Entsprechend sind nunmehr auch diese Fälle nach den §§ 89 ff. abzugeben bzw. zu übernehmen. Eine Ausnahme bilden die Aktenabgaben nach Artikel 97a EGAO – Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands. Für diese bleibt die zeitraumabhängige Abgabe bestehen.
§ 89
Die Regelung in Absatz 1 Nummer 5 gilt sowohl für das bestehende als auch für das neue Verfahren und wird daher als neuer Absatz 3 eingefügt.
 
Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 wurde gestrichen, da deren Inhalt durch den neu eingefügten Absatz 2 abgedeckt ist.
 
Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 wurde gestrichen; es handelt sich hierbei um einen im AEAO zu § 26 beschriebenen Sonderfall.
 
Die zur Fortsetzung der Besteuerung bedeutsamen Unterlagen (Abs. 2 Nr. 1) umfassen auch die nur elektronisch vorhandenen Daten. Diese sind im Rahmen der Abgabe auszudrucken.
§ 90
Absatz 1 enthält nunmehr Regelungen für ein länderübergreifendes maschinelles Abgabe-/Übernahmerverfahren. Absatz 2 enthält Übergangsregelungen für das bestehende Verfahren.
§ 96
Die Regelung zur Kraftfahrzeugsteuer ist durch die Übernahme der Ertrags- und Verwaltungshoheit durch den Bund und die Ausübung der Verwaltung durch die Zollverwaltung gegenstandslos geworden.
§ 97
§ 97 regelt, dass die §§ 98 bis 123 in der Fassung vom (BStBl 1996 I S. 386), zuletzt geändert durch (BStBl 2002 I S. 1333), weiterhin Gültigkeit haben, solange kein maschinelles Überwachungsverfahren zur Verfügung steht.
§ 125
Für die vom Bund verwalteten Steuern, für die eine Vereinbarung über die Nutzung der in den Ländern eingesetzten IT-Verfahren zwischen dem Bund und einem Land getroffen wird, ist eine Sonderregelung aufgenommen worden.

Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO) Stand:


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Einleitung
1089
 
 
 
§ 1
Geltungsbereich
1089
 
 
 
§ 2
Begriffsbestimmungen
1089
 
 
 
§ 3
Dateneingabe, Datenverarbeitung
1090
 
 
 
§ 4
Bearbeitereingabe
1090
 
 
 
§ 5
Datenerfassung
1090
 
 
 
§ 5a
Beleglesung
1091
 
 
 
§ 6
Datenübermittlung an die Finanzverwaltung
1091
1.
Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten
1091
 
1.
Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten
1091
 
 
 
§ 7
Bearbeitungsfall und Einrichtung von Steuerkonten
1091
 
 
 
§ 7a
Einrichtung von Überwachungskonten
1092
 
 
 
§ 8
Steuernummer
1092
 
 
 
§ 8a
Überwachungskontonummer
1092
 
 
 
§ 9
Grunddaten des Steuerkontos
1092
 
 
 
§ 9a
Grunddaten des Überwachungskontos
1093
 
 
 
§ 10
Festsetzungs- und Feststellungsdaten
1093
 
 
 
§ 11
Erhebungsdaten
1093
 
 
 
§ 12
Vollstreckungsdaten
1094
 
 
 
§ 13
Außenprüfungsdaten
1094
 
2.
Teil: Nachweis, Sicherung und Löschung von Daten und Dokumenten
1094
 
 
 
§ 14
Nachweis der eingerichteten Steuerkonten
1094
 
 
 
§ 15
Sicherung von Daten und Dokumenten
1094
 
 
 
§ 16
Für die Bearbeitung nicht mehr benötigte Daten und Dokumente
1094
 
 
 
§ 17
Löschung von Daten und Dokumenten
1095
 
3.
Teil: Belege zu den Steuerkonten
1095
 
 
 
§ 18
Belege zu den Steuerkonten
1095
 
 
 
§ 19
(weggefallen)
1095
 
 
 
§ 20
(weggefallen)
1095
2.
Buch: Grundinformationen, Überwachung der Steuerfälle
1095
 
 
 
§ 21
Grundinformationen
1095
 
 
 
§ 22
Maschinelle Überwachung der Steuerfälle
1096
3.
Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1096
 
1.
Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO
1096
 
 
1.
Abschnitt: V-Steuern und Feststellungen nach § 179 AO
1096
 
 
 
§ 23
Aufbereitung für die Dateneingabe
1096
 
 
 
§ 24
Verarbeitung der Eingabedaten, Steuerbescheid, Feststellungsbescheid
1096
 
 
 
§ 25
Arbeitnehmer-Sparzulage
1097
 
 
2.
Abschnitt (weggefallen)
1097
 
 
 
§ 26
(weggefallen)
1097
 
 
 
§ 27
(weggefallen)
1097
 
 
3.
Abschnitt: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Lotteriesteuer
1097
 
 
 
§ 28
Erbschaft- und Schenkungsteuer
1097
 
 
 
§ 29
Grunderwerbsteuer
1098
 
 
 
§ 30
Lotteriesteuer
1098
 
 
4.
Abschnitt (weggefallen)
1098
 
 
 
§ 31
(weggefallen)
1098
 
 
 
§ 32
(weggefallen)
1098
 
 
 
§ 33
(weggefallen)
1098
 
 
5.
Abschnitt: Steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO
1098
 
 
 
§ 34
Verspätungszuschläge
1098
 
 
 
§ 35
Zwangsgelder
1098
 
 
 
§ 35a
Zinsen
1098
 
 
 
§ 35b
Weitere steuerliche Nebenleistungen
1099
 
 
6.
Abschnitt: Strafverfahren, Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten
1099
 
 
 
§ 36
Zahlungen an die für Kassenaufgaben zuständige Stelle bei vorläufiger Einstellung eines Strafverfahrens
1099
 
 
 
§ 37
Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten
1099
 
2.
Teil: Anmeldungssteuern
1099
 
 
 
§ 38
Behandlung der Umsatzsteuererklärungen
1099
 
 
 
§ 39
Fahrzeugeinzelbesteuerung
1100
 
 
 
§ 40
Behandlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
1100
 
 
 
§ 41
Behandlung der Lohnsteuer-Anmeldungen, Festsetzung der Lohnsteuer
1100
 
 
 
§ 42
Behandlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen, Festsetzung der Kapitalertragsteuer
1100
 
 
 
§ 43
(weggefallen)
1101
 
 
 
§ 44
Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen
1101
 
 
 
§ 45
Steuerabzug von anderen Einkünften
1101
 
 
 
§ 46
(weggefallen)
1101
 
 
 
§ 47
Rennwettsteuer
1101
 
 
 
§ 47a
Sportwettensteuer
1101
 
 
 
§ 48
Abgaben für Spielbanken
1101
 
 
 
§ 48a
Steuerabzug bei Bauleistungen
1101
 
3.
Teil: Änderung von Bescheiden
1102
 
 
 
§ 49
Änderung von Steuer- und Feststellungsbescheiden
1102
 
 
 
§ 50
Änderung von Zwangsgeldbescheiden
1102
 
 
 
§ 51
Berichtigung des Steuerkontos bei nicht wirksam gewordenen Steuerfestsetzungen und bei Änderung eines aufgezeichneten Fälligkeits- oder Bekanntgabetages
1102
 
 
 
§ 52
Änderung von Steuer- und Feststellungsbescheiden durch Rechtsbehelfsentscheidung
1102
 
4.
Teil: Verfügungen über Steueransprüche, Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten sowie Zwangsgelder in anderen Fällen
1102
 
 
 
§ 53
Erlass, Niederschlagung, Stundung, Zahlungserleichterung, Aussetzung der Vollziehung, Verjährung
1102
 
5.
Teil: Prüfungen zur Verfahrenssicherheit
1103
 
 
 
§ 54
Prüfung der Datenermittlung
1103
 
 
 
§ 55
Weitere organisatorische und programmierte Kontrollen
1103
4.
Buch: Erhebungsverfahren
1103
 
1.
Teil: Sollstellung
1103
 
 
 
§ 56
Unterlagen und Inhalt der Sollstellung, Annahmeanordnung
1103
 
 
 
§ 57
Sollstellung der Vorauszahlungen auf die V-Steuern
1103
 
 
 
§ 58
Sollstellung der Steuer für den Veranlagungszeitraum
1103
 
 
 
§ 59
Sollstellung aufgrund von Steueranmeldungen
1104
 
 
 
§ 60
(weggefallen)
1104
 
 
 
§ 61
Sollstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer sowie der Lotteriesteuer
1104
 
 
 
§ 62
Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten
1104
 
 
 
§ 63
Sollstellungen von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Kosten sowie Zwangsgeldern
1104
 
 
 
§ 64
Sollstellung in sonstigen Fällen
1104
 
 
 
§ 65
Änderung von Sollstellungen
1104
 
 
 
§ 66
Prüfung der richtigen und vollständigen Aufzeichnung der Sollbeträge
1104
 
2.
Teil: Abrechnung
1105
 
 
 
§ 67
Abrechnung des Steuerbescheids, Fälligkeit
1105
 
 
 
§ 68
Abrechnung der Umsatzsteuererklärung
1105
 
3.
Teil: Zahlungen, Fälligkeitsänderungen, sonstige Tilgungen
1105
 
 
 
§ 69
Aufzeichnung der Zahlungen
1105
 
 
 
§ 70
Besonderheiten bei Zahlungen auf die Grunderwerbsteuer
1105
 
 
 
§ 71
Stundung, Aussetzung der Vollziehung
1105
 
 
 
§ 72
Behandlung erlassener, niedergeschlagener oder verjährter Beträge
1106
 
 
 
§ 73
Behandlung von Beträgen, die aus Rechtsgründen nicht mehr eingezogen werden können
1106
 
 
 
§ 74
Sonstige Vermerke im Steuerkonto
1106
 
4.
Teil: Erstattungsverfahren
1106
 
 
 
§ 75
(weggefallen)
1106
 
 
 
§ 76
Erstattung aufgrund von Steuerfestsetzungen oder Steueranmeldungen
1106
 
 
 
§ 77
Erstattung zu Unrecht eingezahlter oder eingezogener Beträge
1107
 
 
 
§ 78
Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
1107
 
 
 
§ 79
Festsetzung von Erstattungsbeträgen aufgrund besonderer Vorschriften
1107
 
 
 
§ 80
Erstattung aus Billigkeitsgründen
1107
 
 
 
§ 81
Auszahlungsanordnung
1108
 
 
 
§ 82
Sonstige Bestimmungen
1108
 
5.
Teil: Prüfung
1108
 
 
 
§ 83
Zuständigkeit
1108
 
 
 
§ 84
Prüfung der Aufzeichnungen für das Erhebungsverfahren
1108
 
 
 
§ 85
(weggefallen)
1108
5.
Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit
1109
 
 
 
§ 86
Übernahme der Besteuerung durch das zuständig gewordene Finanzamt
1109
 
 
 
§ 87
Verfahren zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit
1109
 
 
 
§ 88
(weggefallen)
1109
 
 
 
§ 89
Umfang der Abgabe
1109
 
 
 
§ 90
Verfahren bei der Abgabe
1110
 
 
 
§ 91
Übernahme bei dem zuständig gewordenen Finanzamt
1110
 
 
 
§ 92
Meldestelle
1111
 
 
 
§ 93
Verfahren bei Änderungen innerhalb des Finanzamtsbezirks
1111
 
 
 
§ 94
Sonderbestimmungen bei programmgesteuerten Abgabe-/Übernahmeverfahren innerhalb eines Landes
1111
 
 
 
§ 95
Ausgleich von Steueransprüchen nach § 1 ZerIG
1111
 
 
 
§ 96
(weggefallen)
1112
6.
Buch: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1112
 
1.
Teil: Übergangsbestimmungen für die personelle Überwachung
1112
 
 
1.
Abschnitt: Überwachungslisten
1112
 
 
 
§ 97
Personelle Überwachung
1112
 
 
 
§§ 98
bis 101 (weggefallen)
1112
 
 
2.
Abschnitt (weggefallen)
1112
 
 
 
§ 102
(weggefallen)
1112
 
 
3.
Abschnitt (weggefallen)
1112
 
 
 
§ 103
(weggefallen)
1112
 
 
4.
Abschnitt (weggefallen)
1112
 
 
 
§§ 104
bis 112 (weggefallen)
1112
 
 
5.
Abschnitt (weggefallen)
1112
 
 
 
§§ 113
bis 114 (weggefallen)
1112
 
 
6.
Abschnitt (weggefallen)
1112
 
 
 
§§ 115
bis 116 (weggefallen)
1112
 
 
7.
Abschnitt (weggefallen)
1112
 
 
 
§§ 117
bis 118 (weggefallen)
1112
 
 
8.
Abschnitt (weggefallen)
1112
 
 
 
§ 119
(weggefallen)
1112
 
 
9.
Abschnitt (weggefallen)
1112
 
 
 
§ 120
(weggefallen)
1112
 
 
10.
Abschnitt (weggefallen)
1113
 
 
 
§ 121
(weggefallen)
1113
 
 
11.
Abschnitt (weggefallen)
1113
 
 
 
§ 122
(weggefallen)
1113
 
 
12.
Abschnitt (weggefallen)
1113
 
 
 
§ 123
(weggefallen)
1113
 
2.
Teil: Schlussbestimmungen
1113
 
 
 
§ 124
Sonderregelung für das Land Nordrhein-Westfalen
1113
 
 
 
§ 125
Sonderregelung für vom Bund verwaltete Steuern
1113
 
 
 
§ 126
Inkrafttreten
1113

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verzichtet die Buchungsordnung auf durchgängige geschlechtsspezifische Formulierung und Paarformulierung. Die verwendeten Funktionsbezeichnungen sind stets geschlechtsneutral zu verstehen.

Einleitung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Buchungsordnung gilt für das Besteuerungsverfahren in den Finanzämtern.

(2) Sie gilt entsprechend bei der Festsetzung und Erhebung von sonstigen Geldleistungen, Geldbußen, Geldauflagen und Beträgen nach § 398a AO durch die Finanzämter sowie für den Nachweis von Strafverfahren, an denen die Finanzämter beteiligt sind.

(3) Soweit von den Finanzämtern andere als in dieser Buchungsordnung genannte Steuern, einschließlich der Steuervergütungen sowie steuerliche Nebenleistungen und sonstige Geldleistungen verwaltet werden, kann die oberste Landesfinanzbehörde ergänzende Weisungen erlassen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Buchungsordnung sind


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1. Abgabeart:
Steuern einschließlich der Steuervergütungen sowie steuerliche Nebenleistungen und sonstige Geldleistungen;
2. Bearbeitereingabe:
  1. die Eingabe von Daten in zeitlichem Zusammenhang mit der Datenermittlung,
  2. die Eingabe von Änderungen dieser Daten,
  3. die Eingabe einer Anweisung zur maschinellen Verarbeitung (Freigabe)

durch den abschließend Zeichnenden oder durch einen anderen an der Ermittlung Beteiligten;
3. Beleglesung:
das Scannen von Unterlagen, die in Papierform vorliegen;
4. Dateneingabe:
die Eingabe von Daten mittels Bearbeitereingabe, Datenerfassung, Datenübermittlung oder Beleglesung;
5. Datenerfassung:
die Eingabe von Daten durch eine nicht an der Datenermittlung oder an der Sachentscheidung beteiligte Person;
6. Datenerfassungsstelle:
die Stelle, die für die Erfassung der Daten aus den in dieser Buchungsordnung im Einzelnen bezeichneten Buchungsunterlagen und sonstigen Anweisungen zuständig ist;
7. Datenübermittlung:
das Übersenden von Daten mittels maschinell lesbarer Datenträger oder Datenfernübertragung;
8. Datenverarbeitungsstelle:
die Stelle, der die Durchführung der automatischen Datenverarbeitung obliegt;
9. Dokument:
das elektronische Abbild eines tatsächlichen Schriftstücks;
10. Eingabedaten:
die Daten, deren Eingabe für die maschinelle Verarbeitung erforderlich ist (z. B. bei Neuaufnahmen, Steuerfestsetzungen, Sollstellungen, Zahlungen);
11. Einzelsteuern:
die Steuern, deren einmalige oder laufende Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge oder Geschäftsvorfälle anknüpft, sowie die sich an diese Steuern oder an deren Besteuerungsgrundlagen anschließenden Ansprüche;
12. Grundkennbuchstaben:
die zur Bezeichnung einzelner Abgabearten, der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO sowie der Gewinnermittlungsarten verwendeten Buchstaben;
13. Löschung:
die endgültige physische Entfernung von Daten und Dokumenten, wenn diese für die weitere Bearbeitung nicht mehr benötigt werden, die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und keine Weiterleitung der Daten und Dokumente an die Landes- oder Staatsarchive erforderlich ist;
14. Steuerbezirk:
der Teil des Finanzamtsbezirks, der einen bestimmten Gebietsteil oder eine bestimmte Gruppe von Bearbeitungsfällen umfasst;
15. Steuerkonto:
die für das Besteuerungsverfahren in elektronischen Speichern aufgezeichneten Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls;
16. Steuernummer:
das Ordnungskriterium, unter dem der Bearbeitungsfall gespeichert ist;
17. Tagesabschluss:
die Gegenüberstellung von Kassensoll- und Kassenistbestand;
18. Überwachungskonto:
Daten und Dokumente für Vorgänge, die weder bereits steuerlich erfasst sind noch eine unmittelbare Neuaufnahme zulassen;
19. Veranlagung:
die Festsetzung der in Nummer 20 bezeichneten Steuern und Ansprüche für den in dem jeweiligen Gesetz vorgesehenen Festsetzungszeitraum. Die Festsetzung von Vorauszahlungen fällt nicht hierunter;
20. V-Steuern:
die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer und die Umsatzsteuer sowie die sich an diese Steuern oder an deren Besteuerungsgrundlagen anschließenden Ansprüche;
21. Zeitbuch:
der Nachweis der nach dieser Buchungsordnung aufgezeichneten Sollstellungen, Stundungen, Aussetzungen, Zahlungen, Erlasse, Niederschlagungen und Verjährungen in zeitlicher Reihenfolge.

§ 3 Dateneingabe, Datenverarbeitung

(1) Die für die maschinelle Bearbeitung eines Falles erforderlichen Daten sind in das Datenverarbeitungssystem einzugeben. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, auf welche Art die Dateneingabe vorzunehmen ist.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Daten nicht durch Unbefugte eingegeben oder freigegeben werden können und nicht unbefugt in die Datenbestände und Programmabläufe eingegriffen werden kann.

(3) Die Eingabedaten sind durch programmierte und organisatorische Kontrollen auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit zu prüfen. Fehlerhafte oder unvollständige Eingaben sind zurückzuweisen.

(4) Es ist programmgesteuert sicherzustellen, dass die eingegebenen Daten der Datenverarbeitungsstelle richtig und vollständig zugehen.

(5) Die Datenverarbeitungsstelle hat die Eingabedaten unter Berücksichtigung gespeicherter Daten zu verarbeiten und dabei in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen. Bei einem Fehler oder einem sonstigen Anlass für eine personelle Prüfung durch das Finanzamt ist eine entsprechende Mitteilung auszugeben. Die verarbeiteten Daten und die Ergebnisse sind soweit erforderlich im Steuerkonto aufzuzeichnen.

(6) Die im Besteuerungsverfahren verwendeten Programme müssen dokumentiert, freigegeben und gültig sein; ihr Einsatz muss nachprüfbar sein. Die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten ist von der Datenverarbeitungsstelle zu bescheinigen. Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

§ 4 Bearbeitereingabe

(1) Bei Bearbeitereingabe ist die Freigabe durch den abschließend Zeichnenden einzugeben. Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass die Freigabe auch durch einen anderen an der Datenermittlung Beteiligten eingegeben werden darf. Gibt der abschließend Zeichnende die Freigabe selbst ein, so übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit auch der nicht von ihm eingegebenen Daten. Gibt er die Freigabe nicht selbst ein, beschränkt sich seine Verantwortung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenermittlung. Die Mitverantwortung weiterer Bearbeiter wird nicht eingeschränkt (Abschnitt 4.1 FAGO).

(2) Die eingegebenen Daten sind so zu dokumentieren, dass nachträglich festgestellt werden kann, wer welche Daten eingegeben, geändert oder freigegeben hat.

(3) Der Wille des Bearbeiters oder des abschließend Zeichnenden ist zu belegen. Bei Freigabe durch den abschließend Zeichnenden kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde auf eine schriftliche Dokumentation der Willensbildung verzichtet werden, soweit sie sich aus den gespeicherten Eingabedaten ergibt.

(4) Es ist stichprobenweise zu prüfen, ob die ermittelten Daten zutreffend eingegeben worden sind. Insbesondere bei Grunddaten sowie bei Daten für die Festsetzung und Erhebung ist diese Prüfung durch einen nicht an der Dateneingabe Beteiligten vorzunehmen, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 durch denjenigen, der abschließend gezeichnet hat.

(5) Weitere Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

§ 5 Datenerfassung

(1) Daten dürfen nur aus einer schriftlichen Unterlage erfasst werden. Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Sie hat zu gewährleisten, dass durch programmierte und organisatorische Kontrollen hinreichend sichergestellt wird, dass Datenerfassungsfehler aufgedeckt werden oder anhand der Verarbeitungsergebnisse geprüft wird, ob die Datenerfassung richtig und vollständig war.

(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass die Datenerfassung von personell angewiesenen Sollstellungen sowie von Erlassen, Niederschlagungen, Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung und Verjährungen nicht gesichert wird; die Prüfung nach § 84 bleibt unberührt.

§ 5a Beleglesung

(1) Bei Beleglesung ist sicherzustellen, dass die Daten richtig und vollständig übernommen und zur Verarbeitung bereitgestellt werden. Die dabei erzeugten Bilddateien werden Bestandteil des Steuerkontos.

(2) Ist zur weiteren Verarbeitung der Daten eine Einzelfallprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorgesehen, so gelten für die Eingabe weiterer Daten und für die Freigabe §§ 3 bis 5. Ist eine Einzelfallprüfung nicht vorgesehen, so ist die Verarbeitung der Daten erforderlichenfalls durch Allgemeinverfügung oder Verfahrensanweisung anzuweisen.

(3) Weitere Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

§ 6 Datenübermittlung an die Finanzverwaltung

(1) Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften Datenübermittlung vorgeschrieben oder lässt die oberste Landesfinanzbehörde die Datenübermittlung zu, so ist durch programmierte und organisatorische Kontrollen sicherzustellen, dass die Daten richtig und vollständig übernommen und zur Verarbeitung bereitgestellt werden.

(2) Ist zur weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten eine Einzelfallprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorgesehen, so gelten für die Eingabe weiterer Daten und für die Freigabe §§ 3 bis 5a. Ist eine Einzelfallprüfung nicht vorgesehen, so ist die Verarbeitung der Daten erforderlichenfalls durch eine Allgemeinverfügung oder Verfahrensanweisung zu regeln.

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 7 Bearbeitungsfall und Einrichtung von Steuerkonten

(1) Für jeden Bearbeitungsfall ist ein Steuerkonto oder ein Überwachungskonto einzurichten. Darin sind die für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten aufzuzeichnen.

(2) Für folgende Fälle ist ein Steuerkonto einzurichten

  1. Fälle, bei denen die Durchführung einer Veranlagung zu einer oder mehreren V-Steuern in Betracht kommt,

  2. Fälle der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO,

  3. Fälle der Überwachung und Nachprüfung des Steuerabzugs für Arbeitgeber, die Lohnkonten oder entsprechende Aufzeichnungen zu führen haben,

  4. Fälle der Überwachung und Nachprüfung von anderen Steuerabzugsbeträgen als Lohnsteuer,

  5. Fälle der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer,

  6. Fälle der Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer und der Abgaben für Spielbanken,

  7. Fälle, in denen ein Zwangsgeld festzusetzen ist,

  8. Fälle, in denen eine Geldbuße, ein Ordnungsgeld oder Kosten unanfechtbar festgesetzt worden sind,

  9. sonstige Fälle, die der Bearbeitung bedürfen,

  10. weitere Fälle, für die nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde Steuerkonten zu führen sind.

(3) Fälle des Absatzes 2 Nummern 1 bis 4 sowie 7 sind grundsätzlich im selben Steuerkonto zu führen, soweit sie dieselbe natürliche Person, Körperschaft, Vermögensmasse, Personenvereinigung, denselben Betrieb oder dasselbe Unternehmen betreffen; im Übrigen ist für jeden Bearbeitungsfall ein Steuerkonto einzurichten.

(3a) Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, stellen einen eigenen Bearbeitungsfall dar; Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Dabei gilt Folgendes:

  1. Der Inhaber eines Steuerkontos darf nicht geändert werden.

  2. In Ehegattenfällen ist Inhaber immer der Ehemann.

  3. In Fällen eingetragener Lebenspartnerschaften wird der Inhaber wie folgt bestimmt:

    1. in alphabetischer Reihenfolge nach den Nachnamen,

    2. bei gleichen Nachnamen nach den Vornamen,

    3. bei gleichen Vor- und Nachnamen nach dem Alter (ältere Person zuerst).

(4) In Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 6 ist ein Steuerkonto einzurichten, sobald die Prüfung der beim Finanzamt eingehenden Anzeigen über den Zugang oder die Verlegung des Wohnsitzes, des Sitzes der Geschäftsleitung usw. von natürlichen Personen, Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen, Betrieben und sonstigen Unternehmen sowie sonstige Ermittlungen des Finanzamts ergeben, dass eine Überwachung nach § 22 in Betracht kommt.

(5) Werden für dieselbe natürliche Person, Körperschaft, Vermögensmasse, Personenvereinigung, denselben Betrieb oder dasselbe Unternehmen mehrere Steuerkonten geführt (z. B. für V-Steuern und für Einzelsteuern), so können sie miteinander verknüpft werden.

§ 7a Einrichtung von Überwachungskonten

(1) Ein Überwachungskonto ist nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde einzurichten.

(2) Ein Überwachungskonto hat weder Kennbuchstaben noch Festsetzungs- und Erhebungsdaten.

§ 8 Steuernummer

(1) Jeder Bearbeitungsfall, für den ein Steuerkonto einzurichten ist, erhält eine Steuernummer; sie besteht aus der bis zu dreistelligen Nummer des Steuerbezirks und der Unterscheidungsnummer, die höchstens fünfstellig sein darf. Die Einerstelle der Unterscheidungsnummer ist zugleich die Prüfziffer. Die Steuernummer wird in der Weise gebildet, dass Bezirks- und Unterscheidungsnummer getrennt hintereinander geschrieben werden. Die Steuernummer kann durch Voranstellung der Finanzamtsnummer ergänzt werden.

(2) Bei den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes kann an die Stelle der Steuernummer ein Einheitswertaktenzeichen treten. Es kann aus der Belegenheit des Grundbesitzes abgeleitet werden (Straße/Hausnummer/Gebäude bzw. Gemarkung/Flur/Flurstück).

(3) Sind in einem Erbfall gesonderte Steuerbescheide gegen mehrere Steuerschuldner zu erlassen, so erhält jeder Schuldner eine Steuernummer.

(4) Die Steuernummer ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde kann auf die Mitteilung der Steuernummer verzichtet werden, soweit ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4e UStG in Anspruch nimmt.

(5) Freigewordene Steuernummern dürfen nicht vor Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder belegt werden. Dies gilt nicht für die Wiederbelebung eines Bearbeitungsfalls unter seiner früheren Steuernummer.

(6) Reichen die für einen Steuerbezirk zulässigen Unterscheidungsnummern nicht aus, obwohl freigewordene Steuernummern nach Absatz 5 wieder besetzt worden sind, so ist für weiter hinzukommende Bearbeitungsfälle eine neue Steuerbezirksnummer zu verwenden oder der Steuerbezirk zu teilen. Bei Teilung des Steuerbezirks sind für alle Bearbeitungsfälle neue Steuernummern zu vergeben. Wird ein Steuerbezirk aus anderen Gründen geteilt, so erhalten nur die Bearbeitungsfälle neue Steuernummern, die einer anderen Steuerbezirksnummer zugeordnet werden. Für die dadurch freigewordenen Steuernummern des bisherigen Steuerbezirks gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Für Bearbeitungsfälle nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 können nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde Steuerkonten mit anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Steuernummern eingerichtet werden. Für Fälle des § 7 Abs. 2 Nr. 10 sind die Absätze 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 8a Überwachungskontonummer

Jedes Überwachungskonto erhält eine Überwachungskontonummer als Ordnungskriterium. Die Überwachungskontonummer ist eine 25-stellige Nummer, die landesweit vergeben wird. Die Überwachungskontonummer kann nicht wiederbelegt werden.

§ 9 Grunddaten des Steuerkontos

(1) Als Grunddaten für das Besteuerungsverfahren sind im Steuerkonto mindestens aufzuzeichnen:

  1. die Steuernummer;

  2. die Anschrift desjenigen, für den das Steuerkonto geführt wird, und gegebenenfalls die Anschriften gesetzlicher Vertreter und Empfangsbevollmächtigter. Zur Anschrift gehören insbesondere Anrede, Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl und Ort;

  3. für V-Steuerfälle, Fälle nicht veranlagter Steuern vom Ertrag, Feststellungsfälle und für Lohnsteuerfälle (Arbeitgeber) die Grundkennbuchstaben einschließlich des Gültigkeitsdatums.

(2) Soweit erforderlich, sind zusätzlich aufzuzeichnen:

  1. das (ggf. teilbekannte) Geburtsdatum;

  2. die Identifikationsmerkmale nach § 139a AO;

  3. die Kontoverbindung zu einem Kreditinstitut, eine abweichende Erstattungsanschrift sowie die Zweckbestimmung (z. B. Personensteuern, Betriebssteuern, Lastschriftverfahren einschließlich Mandatsreferenznummer);

  4. die Wirtschaftszweignummer;

  5. die Rechtsform;

  6. der amtliche Gemeindeschlüssel;

  7. der Staatenschlüssel;

  8. die Registereinträge gemäß § 139c Abs. 3 Nr. 9, Abs. 4 Nr. 10 und Abs. 5 Nr. 11 AO;

  9. die Verweis- und Rückverweissteuernummern;

  10. der Sterbetag.

(3) Für Einheitswertfälle (Grundbesitz) ist zusätzlich die Belegenheit aufzuzeichnen.

(4) Für das Straf- und Bußgeldverfahren sowie die Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO zusätzlich benötigte Grunddaten sind nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde aufzuzeichnen.

(5) Fälle ohne Grundkennbuchstaben (z. B. Einzelsteuern) sind entsprechend zu kennzeichnen, sobald die Steuerpflicht entfallen ist.

(6) Die in § 7 Abs. 4 bezeichneten Unterlagen sind auch daraufhin zu prüfen, ob Grunddaten zu ändern sind.

(7) Die erstmalige Erfassung und erforderliche Änderungen von Grunddaten können auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

§ 9a Grunddaten des Überwachungskontos

(1) Analog zu den Grunddaten in § 9 sind im Überwachungskonto mindestens aufzuzeichnen:

  1. die Überwachungskontonummer,

  2. der Name desjenigen, für den das Überwachungskonto geführt wird,

  3. der Anlagegrund.

Weitere Grunddaten sind aufzuzeichnen, soweit sie bekannt und für den zu bearbeitenden Vorgang erforderlich sind.

(2) § 9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 10 Festsetzungs- und Feststellungsdaten

(1) Zur Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Festsetzung der V-Steuern sowie zur Wiederverwendung bei der Bearbeitung von Mitteilungen, nach Probeberechnungen, bei Änderungen und Berichtigungen sind im Steuerkonto die jeweiligen Eingabedaten, die Verarbeitungsergebnisse und die Art der Steuerfestsetzung (z. B. erstmalig, vorläufig, unter Vorbehalt der Nachprüfung, aufgehoben, geändert, berichtigt) aufzuzeichnen. Die aufgezeichneten Daten müssen den Abgabearten und Zeiträumen zugeordnet werden können. Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass eine Aufzeichnung von Daten, die nicht für eine Überwachung oder Wiederverwendung benötigt werden (z. B. Zwischenergebnisse und Erläuterungstexte), sowie eine Aufzeichnung bei Abbruch der maschinellen Verarbeitung unterbleiben.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind für sieben Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Hauptveranlagungszeitraums nachzuweisen, für den sie vorgenommen wurden. Daten zur Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage sind jedoch mindestens bis zum Ablauf des Jahres nachzuweisen, das auf das Jahr des Ablaufs der Sperrfrist folgt. Für Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie für Eingabedaten und Verarbeitungsergebnisse, die nur zur Wiederverwendung bestimmt sind, kann die oberste Landesfinanzbehörde einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(3) Für die Verfahren zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie zur Festsetzung und Zerlegung von Steuermessbeträgen gelten Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Feststellungszeitraum, Erhebungszeitraum oder der Stichtag tritt.

§ 11 Erhebungsdaten

(1) Zur Überwachung der vollständigen und rechtzeitigen Entrichtung der Steuern und steuerlichen Nebenleistungen sind im Steuerkonto das jeweils gültige Soll und die Tilgung dieses Solls nach Abgabearten und Zeiträumen getrennt aufzuzeichnen. Hinsichtlich der Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten gilt § 62.

(2) Bei V-Steuern sind, nach Abgabearten und Kalenderjahren getrennt, für mindestens sieben Jahre nachzuweisen:

  1. das jeweils gültige Veranlagungssoll;

  2. der wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Verspätungszuschlag;

  3. die Summe des getilgten Solls, und zwar getrennt nach gezahlten, erlassenen, niedergeschlagenen und verjährten Beträgen.

Die Frist von sieben Jahren beginnt mit dem Ende des Kalenderjahrs, für das die Abgabe festgesetzt ist. Sie läuft jedoch nicht ab, solange die Veranlagung vorläufig ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann für Antragsveranlagungen nach § 46 EStG eine kürzere Frist anordnen.

(3) Für die Berechnung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO erforderliche Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist für den jeweils zu verzinsenden Steueranspruch vorzuhalten.

§ 12 Vollstreckungsdaten

Bei Bearbeitung von Vollstreckungsfällen sind Vollstreckungsdaten im Steuerkonto aufzuzeichnen. Als Vollstreckungsdaten kommen insbesondere der Stand der Beitreibung und die Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.

§ 13 Außenprüfungsdaten

Für die Betriebsprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Umsatzsteuer-Sonderprüfung benötigte Daten sind im Steuerkonto aufzuzeichnen.

2. Teil: Nachweis, Sicherung und Löschung von Daten und Dokumenten

§ 14 Nachweis der eingerichteten Steuerkonten

Durch programmierte und organisatorische Kontrollen ist bei Einrichtung des Steuerkontos und Änderung von Grunddaten sicherzustellen, dass die Daten richtig und vollständig verarbeitet werden. Bei Änderung von Grunddaten ist sicherzustellen, dass die bisher gültigen Grunddaten aufgezeichnet bleiben und erforderlichenfalls für die Bearbeitung verfügbar gemacht werden können. Grunddaten können nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde auch programmgesteuert ohne Bezeichnung eines bestimmten Steuerkontos geändert werden, wenn gleichartige Änderungen bei einer unbestimmten Anzahl von Steuerkonten erforderlich sind.

§ 15 Sicherung von Daten und Dokumenten

(1) Es ist sicherzustellen, dass

  1. die Daten und Dokumente Unbefugten nicht zugänglich sind;

  2. Daten und Dokumente nach einem festgelegten Ordnungssystem gesichert aufbewahrt werden und bei Bedarf wiederhergestellt werden können;

  3. die Vollzähligkeit der Steuerkonten, der Überwachungskonten und der Grundkennbuchstaben durch das Datenverarbeitungssystem gewährleistet wird;

  4. die Unveränderbarkeit von Daten und Dokumenten durch das Datenverarbeitungssystem gewährleistet wird;

  5. Daten, die per Datenübermittlung eingegangen sind oder auf einer Beleglesung beruhen, im Originalzustand vor jeglicher Be- und Verarbeitung zur Wahrung der Revisionssicherheit vorgehalten werden;

  6. sowohl Ergebnisse der personellen Bearbeitung als auch Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung nach erfolgreichem Abschluss der Be- und Verarbeitung einschließlich aktenrelevanter Zwischenstände vorgehalten werden;

  7. Ausgangsdaten zur Wahrung der Revisionssicherheit vorgehalten werden;

  8. Dokumente im unveränderten Originalzustand vorgehalten werden.

(2) Absatz 1 Nummern 1 und 2 gilt für schriftliche Unterlagen entsprechend.

§ 16 Für die Bearbeitung nicht mehr benötigte Daten und Dokumente

(1) Für die Bearbeitung nicht mehr benötigte Daten und Dokumente können vor Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen von der unmittelbaren Bearbeitung ausgenommen werden.

(2) Daten und Dokumente werden insbesondere für die weitere Bearbeitung nicht mehr benötigt, wenn

  1. bei einer V-Steuer der Grundkennbuchstabe nicht mehr gültig ist, die Veranlagungen vorbehaltlos, endgültig und bestandskräftig durchgeführt und alle nachgewiesenen Forderungen erledigt sind. Der Ablauf der in §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bezeichneten Frist braucht nicht abgewartet zu werden. Umsatzsteuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen einer Ausnahme von der Bearbeitung nicht entgegen, wenn in demselben Bearbeitungsfall für denselben Besteuerungszeitraum Festsetzungen oder Feststellungen zu anderen V-Steuern vorbehaltlos, endgültig und bestandskräftig durchgeführt worden sind. Bei Antragsveranlagungen nach § 46 EStG steht ein gültiger Grundkennbuchstabe für die Einkommensteuer nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde der Ausnahme von der Bearbeitung nicht entgegen. Unabhängig von der Gültigkeit des Grundkennbuchstabens können nicht mehr benötigte Daten und Dokumente einzelner Zeiträume von der unmittelbaren Bearbeitung ausgenommen werden;

  2. in Fällen der Arbeitnehmer-Sparzulage alle Festsetzungen vorbehaltlos, endgültig und bestandskräftig durchgeführt und alle nachgewiesenen Forderungen erledigt sind;

  3. bei gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Grundkennbuchstabe nicht mehr gültig ist und alle Feststellungen vorbehaltlos, endgültig und bestandskräftig durchgeführt sind. Der Ablauf der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Frist braucht nicht abgewartet zu werden;

  4. bei Grundkennbuchstaben für die Gewinnermittlungsarten die Daten für die zugehörige Ertragsbesteuerung bzw. für die gesonderte Gewinnfeststellung nicht mehr benötigt werden;

  5. bei Lohnsteuer oder anderen Steuerabzugsbeträgen der Grundkennbuchstabe nicht mehr gültig ist, Steueranmeldungen nicht mehr abzugeben, etwaige Steuerfestsetzungen vorbehaltlos, endgültig und bestandskräftig durchgeführt und alle nachgewiesenen Forderungen erledigt sind. Der Ablauf der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Frist braucht nicht abgewartet zu werden. Unabhängig von der Gültigkeit des Grundkennbuchstabens können nicht mehr benötigte Daten und Dokumente einzelner Zeiträume von der unmittelbaren Bearbeitung ausgenommen werden;

  6. bei Erbschaft- und Schenkungsteuer die Steuerfestsetzung oder Freistellung vorbehaltlos, endgültig und bestandskräftig durchgeführt ist, alle nachgewiesenen Forderungen erledigt sind und eine für Zwecke weiterer Überwachung aufgezeichnete Frist abgelaufen ist;

  7. bei Grunderwerbsteuer oder einmalig oder gelegentlich zu entrichtender Lotteriesteuer die Steuerfestsetzung oder Freistellung vorbehaltlos, endgültig und bestandskräftig durchgeführt ist und alle nachgewiesenen Forderungen erledigt sind;

  8. bei in wiederkehrenden Zeitabschnitten zu entrichtenden Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz und bei Abgaben von Spielbanken das Steuerkonto entsprechend gekennzeichnet ist und alle nachgewiesenen Forderungen erledigt sind;

  9. bei Einheitsbewertung (Grundbesitz) bzw. bei Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen die Einheitsbewertung (Grundbesitz) bzw. die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen vorbehaltlos, endgültig und bestandskräftig durchgeführt ist;

  10. bei Zwangsgeldern die Festsetzungen bestandskräftig durchgeführt und alle nachgewiesenen Forderungen erledigt sind;

  11. bei Überwachung von Straf- und Bußgeldverfahren die Verfahren sowie festgesetzte Ordnungsgelder und Kosten erledigt sind.

In den anderen Fällen bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde, unter welchen Voraussetzungen Daten und Dokumente für die weitere Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

(3) Eine Forderung ist erledigt, wenn der zum Soll gestellte Betrag durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass getilgt oder der Anspruch verjährt ist. Als erledigt zu behandeln sind Forderungen,

  1. die niedergeschlagen sind und bei denen der Eintritt der Verjährung nicht zu überwachen ist;

  2. bei denen der Unterschied zwischen Soll und Ist weniger als 1 € beträgt.

§ 17 Löschung von Daten und Dokumenten

Daten und Dokumente, für die die geltenden Aufbewahrungsfristen in den Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung abgelaufen sind, sind zu löschen.

3. Teil: Belege zu den Steuerkonten

§ 18 Belege zu den Steuerkonten

(1) Belege zu den Steuerkonten sind alle schriftlichen und elektronischen Unterlagen, die zu einer Aufzeichnung im Sinne der §§ 56 ff. geführt haben.

(2) Die schriftlichen Unterlagen sind nach Steuernummern und Zeitfolge geordnet jahrgangsweise aufzubewahren, soweit sie nicht zu Vorgängen außerhalb der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle oder als Belege zum Zeitbuch zu nehmen sind. Elektronische Unterlagen müssen nach Steuernummer und Zeitfolge geordnet jahrgangsweise zugeordnet werden können.

(3) Für Belege gelten die Regelungen der §§ 15 bis 17 entsprechend.

§ 19 (weggefallen)
§ 20 (weggefallen)

2. Buch: Grundinformationen, Überwachung der Steuerfälle

§ 21 Grundinformationen

(1) Grundinformationen bestehen aus einzelnen oder mehreren Grunddaten (§ 9) sowie aus sonstigen Daten, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich und nicht bereits nach §§ 10 bis 13 aufzuzeichnen sind.

(2) Die oberste Landesfinanzbehörde regelt, welche Stelle für die Einrichtung von Steuerkonten sowie die Aufzeichnung und Fortschreibung der Grunddaten in den Steuerkonten zuständig ist (Grundinformationsdienst).

(3) Die Grundinformationen sind vorrangig zu bearbeiten. Erhält ein anderer Bearbeiter von Tatsachen Kenntnis, die die Neuaufnahme, die Löschung von Grundinformationen oder die Fortschreibung einzelner Grundinformationen erfordern, so hat er unverzüglich die zuständige Stelle zu unterrichten.

§ 22 Maschinelle Überwachung der Steuerfälle

(1) In Fällen, in denen die Durchführung einer Veranlagung zu einer V-Steuer in Betracht kommt oder in denen Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO gesondert festgestellt werden, ist maschinell zu überwachen, ob

  1. die Steuererklärungen bzw. Feststellungserklärungen vollzählig und rechtzeitig eingegangen sind;

  2. die erforderlichen Bilanzen und Einnahmenüberschussrechnungen vollzählig und rechtzeitig eingegangen sind;

  3. alle Veranlagungen bzw. Feststellungen durchgeführt worden sind.

(2) Bei der Anmeldung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber gilt Absatz 1 Nummer 1 entsprechend.

(3) Außerdem sind maschinell zu überwachen

  1. der Eingang der Anmeldung und die Festsetzung von anderen Steuerabzugsbeträgen als Lohnsteuer;

  2. der Eingang der Anmeldung und die Festsetzung von Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz sowie der Abgaben für Spielbanken;

  3. der Eingang der Steuererklärung und die Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Festsetzung von Grunderwerbsteuer;

  4. die Bearbeitung der eingeleiteten Straf- und Bußgeldverfahren;

  5. die Erledigung der Rechtsbehelfe.

Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, dass weitere Fälle maschinell überwacht werden.

(4) Der Stand des Überwachungsverfahrens ist zu dokumentieren.

(5) Soweit ein maschinelles Verfahren noch nicht zur Verfügung steht, kann die oberste Landesfinanzbehörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 anordnen, dass die Bearbeitungsfälle personell überwacht werden (§ 97).

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO

1. Abschnitt: V-Steuern und Feststellungen nach § 179 AO
§ 23 Aufbereitung für die Dateneingabe

(1) V-Steuern werden maschinell festgesetzt.

(2) Die Besteuerungsgrundlagen und Angaben zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind für die Dateneingabe aufzubereiten und für die weitere Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(3) Sind in einem Bearbeitungsfall Verspätungszuschläge nicht gegen denjenigen, für den das Steuerkonto geführt wird, sondern gegen seinen gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder den Verfügungsberechtigten (§§ 34, 35 AO) festzusetzen, so ist die Festsetzung unter einer besonderen Steuernummer abzuwickeln. Für die Verarbeitung der Eingabedaten und den Bescheid gilt § 24 entsprechend.

(4) Im Fall der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 24 Verarbeitung der Eingabedaten, Steuerbescheid, Feststellungsbescheid

(1) Führt die Verarbeitung der Eingabedaten zu einer Veranlagung oder zur Festsetzung von Vorauszahlungen, so ist über das Ergebnis ein Steuerbescheid mit einer elektronischen Aktenausfertigung zu erstellen. Der Steuerbescheid wird grundsätzlich maschinell versandt.

(2) Der Steuerbescheid muss die Bezeichnung und die Anschrift des Finanzamts, der für die Kassenaufgaben zuständigen Stelle sowie die übrigen nach den Vorschriften der Abgabenordnung erforderlichen Angaben sowie eine Abrechnung und ggf. das Leistungsgebot enthalten. Er erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post.

(3) Sofern im Einzelfall der Steuerbescheid nicht maschinell versandt wird, ist er dem zuständigen Bearbeiter zuzuleiten. Dieser hat zu veranlassen, dass der Steuerbescheid an dem vorgesehenen Tag zur Post gegeben wird. Der Tag der Aufgabe zur Post ist zu vermerken, wenn er sich nicht aus anderen Unterlagen eindeutig ergibt. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, wie die Steuererklärung und andere Unterlagen (z. B. Bearbeitungshinweise) abgelegt werden.

(4) Im Fall der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Festsetzung von Steuermessbeträgen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

(5) Führt die Verarbeitung der Eingabedaten nicht zu einer Veranlagung (sogenannter NV-Fall), so ist eine entsprechende Mitteilung mit einer elektronischen Aktenausfertigung zu erstellen. Im Übrigen sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 25 Arbeitnehmer-Sparzulage

(1) Für die Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Vorschriften über die Festsetzung von V-Steuern entsprechend.

(2) Festgesetzte, noch nicht fällige Arbeitnehmer-Sparzulagen sind unbeschadet des Ausdrucks im Steuerbescheid der Zentralstelle der Länder (§ 6 Abs. 2 VermBDV) zur Aufzeichnung der für ihre spätere Auszahlung notwendigen Daten mitzuteilen. Dazu teilen die Landesfinanzbehörden der Zentralstelle die festgesetzten Zulagen und das Ende der Sperrfrist elektronisch mit. Eine Anweisung zur Sollstellung unterbleibt.

2. Abschnitt (weggefallen)
§ 26 (weggefallen)
§ 27 (weggefallen)
3. Abschnitt: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Lotteriesteuer
§ 28 Erbschaft- und Schenkungsteuer

(1) Für die maschinelle Festsetzung der Steuer gelten § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Wird die Steuer personell festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Steuerbescheid auszufertigen, sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen.

(3) In Erbfällen mit mehreren Beteiligten ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (§ 8 Abs. 3). Dies gilt auch dann, wenn die Bescheide nicht den Erwerbern, sondern dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bekanntgegeben werden.

(4) Wird beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, die auf den Kapitalwert der Belastungen entfallende Steuer bis zum Erlöschen der Belastungen gestundet, so ist zunächst nur der nicht gestundete Teil zur Sollstellung anzuweisen. Die Stundung ist von der Erbschaftsteuerstelle zu überwachen. Der gestundete Betrag ist erst bei Fälligkeit zur Sollstellung anzuweisen. Wird er vorzeitig abgelöst, so ist der Ablösungsbetrag zur Sollstellung anzuweisen.

(5) Ist Erbschaftsteuer vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so sind in der Verfügung und im Steuerbescheid anzugeben:

  1. der Betrag, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten ist,

  2. der Betrag, der künftig jährlich zu entrichten ist,

  3. die Fälligkeit der Jahresbeträge, ggf. der Tag, an dem letztmalig ein Jahresbetrag zu entrichten ist.

Sind die Voraussetzungen für die Entrichtung von Jahresbeträgen zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt weggefallen, so ist anzuweisen, ab wann die Sollstellung weiterer Jahresbeträge unterbleibt. Sollen die Jahresbeträge durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden, so ist der Ablösungsbetrag festzusetzen. Dabei ist der Tag anzugeben, ab dem die Jahresbeträge nicht mehr zu entrichten sind.

(6) In den Fällen des Absatzes 2, in denen keine Abrechnung erforderlich ist, sind das Datum (Tag der Aufgabe zur Post) und der Fälligkeitstag im Bescheid und in der Festsetzungsverfügung anzugeben. Sodann ist die Absendung des Steuerbescheids zu veranlassen.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, in denen eine Abrechnung zu erteilen ist, wird der Fälligkeitstag maschinell ermittelt, sofern er vom Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids abhängig ist. Soweit über die Fälligkeit keine gesetzliche Vorschrift besteht, ist die Zahlungsfrist mit einem Monat zu bemessen. Dem Steuerbescheid ist die maschinell gefertigte Abrechnung (§ 67) beizufügen. Der Bescheid ist mit dem für die Aufgabe zur Post maschinell vorgegebenen Datum zu versehen und an diesem Tag abzusenden.

(8) Tritt an die Stelle eines in Anspruch genommenen Steuerschuldners ein anderer Steuerschuldner oder werden weitere Steuerschuldner in Anspruch genommen oder wird ein Haftungsbescheid erlassen, so ist der Bescheid unter der Steuernummer des zuerst in Anspruch genommenen Steuerschuldners zu erteilen. Der für die Kassenaufgaben und der für die Vollstreckung zuständigen Stelle sind je eine Abschrift zuzuleiten. Eine Sollstellung aufgrund des weiteren Bescheids ist nicht zu veranlassen. Die Inanspruchnahme anderer Steuerschuldner ist im Steuerkonto zu vermerken.

§ 29 Grunderwerbsteuer

(1) Für die maschinelle Festsetzung der Steuer gelten § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Eine Freistellung von der Steuer ist im Steuerkonto mit 0 € aufzuzeichnen.

(2) Wird die Steuer personell festgesetzt, so gilt § 28 Abs. 2 und 6 bis 8 sinngemäß.

§ 30 Lotteriesteuer

(1) Die von den Veranstaltern in doppelter Ausfertigung eingereichten Anmeldungen sind dem zuständigen Bearbeiter zuzuleiten. Dieser hat die Steuer auf beiden Stücken der Anmeldung festzusetzen, die Anmeldung unter Angabe des Eingangstages in die Lotteriesteuerliste einzutragen und eine Ausfertigung der Festsetzung an den Veranstalter abzusenden. Anschließend ist die Dateneingabe vorzunehmen. Nach der Dateneingabe ist die andere Ausfertigung (Festsetzungsverfügung) zu den Akten zu nehmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die ausländische Lose oder Ausweise in das Inland verbringen oder als erste im Inland empfangen.

(3) Wird Lotteriesteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Steuerbescheid auszufertigen; er erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post. Sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen und die Absendung des Bescheids zu veranlassen. Der Tag der Absendung des Bescheids ist auf der Verfügung zu vermerken. Die Verfügung ist zu den Akten zu nehmen.

4. Abschnitt (weggefallen)
§ 31 (weggefallen)
§ 32 (weggefallen)
§ 33 (weggefallen)
5. Abschnitt: Steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO
§ 34 Verspätungszuschläge

(1) Kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, so gelten für die maschinelle Festsetzung von Verspätungszuschlägen § 23 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. In allen anderen Fällen gilt § 28 Abs. 1 bis 3 und 6 entsprechend. § 28 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zahlungsfrist mit mindestens einer Woche zu bemessen ist.

(2) Für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gegen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO) gilt § 23 Abs. 3.

§ 35 Zwangsgelder

(1) Für die maschinelle Festsetzung eines Zwangsgeldes gelten § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Wird ein Zwangsgeld personell festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Zwangsgeldbescheid auszufertigen; er erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post. Sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen und die Absendung des Bescheids zu veranlassen. Der Tag der Absendung des Bescheids ist auf der Verfügung zu vermerken. Die Verfügung ist zu den Akten zu nehmen.

§ 35a Zinsen

(1) Wird die Festsetzung von Zinsen nicht mit einer Steuerfestsetzung verbunden, so gelten für die maschinelle Festsetzung von Zinsen § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 bis 3 entsprechend. In allen anderen Fällen gilt § 28 Abs. 1 bis 3 und 6 entsprechend. § 28 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zahlungsfrist mit mindestens einer Woche zu bemessen ist.

(2) Werden Zinsen personell festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Zinsbescheid auszufertigen; er erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post. Sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen und die Absendung des Bescheids zu veranlassen. Der Tag der Absendung des Bescheids ist auf der Verfügung zu vermerken. Die Verfügung ist zu den Akten zu nehmen.

§ 35b Weitere steuerliche Nebenleistungen

Für die Festsetzung weiterer steuerlicher Nebenleistungen gilt § 35 sinngemäß.

6. Abschnitt: Strafverfahren, Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten
§ 36 Zahlungen an die für Kassenaufgaben zuständige Stelle bei vorläufiger Einstellung eines Strafverfahrens

(1) Wird bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrags an die Finanzbehörde zur Auflage gemacht, so ist hierüber eine Kassenanordnung zu erteilen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt.

(2) Zahlt der Beschuldigte nicht rechtzeitig, so darf weder gemahnt noch vollstreckt werden. Die Strafsachenstelle ist über Vollzug und Versäumnis aller in der Kassenanordnung verfügten Auflagen zu unterrichten.

(3) Ändert die Strafsachenstelle Zahlungsfristen, Auflagen, Beträge oder führt sie das Strafverfahren fort, so gilt Absatz 1 entsprechend. Wird das Strafverfahren fortgeführt, so dürfen Teilleistungen, die der Beschuldigte bereits erbracht hat, nicht erstattet werden.

§ 37 Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten

(1) Führt das Bußgeldverfahren zur Festsetzung einer Geldbuße und ggf. von Kosten, so hat der zuständige Bearbeiter aufgrund der Festsetzungsverfügung einen Bußgeldbescheid auszufertigen; § 24 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Daten zur Sollstellung der Geldbuße und der Kosten sind erst einzugeben, wenn der Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Sind im Bußgeldbescheid Zahlungserleichterungen bewilligt, so muss die Anweisung anstelle eines Fälligkeitstages für den Gesamtbetrag die Teilbeträge und ihre Fälligkeitstage enthalten.

(3) Für Ordnungsgelder, die gegen Zeugen oder Sachverständige festgesetzt werden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

2. Teil: Anmeldungssteuern

§ 38 Behandlung der Umsatzsteuererklärungen

(1) Die Daten aus Umsatzsteuererklärungen sind unbeschadet einer Prüfung auf offensichtliche Mängel unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.

(2) Mitteilungen sind sofort zu bearbeiten, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die Daten nicht verarbeitet wurden. Andere Mitteilungen sind spätestens im Rahmen der sachlichen Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (Absätze 3 bis 5) zu bearbeiten. Im Übrigen gilt für die Nachprüfung der Selbstberechnung Folgendes:

  1. Eine Festsetzungsbestätigung ist auszugeben, wenn die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und die Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Kleinbetragsgrenzen Übereinstimmung mit der erklärten Steuer ergibt.

  2. Ein Vorschlag zur Festsetzung der Umsatzsteuer oder des Überschusses ist auszugeben, wenn die Verarbeitung eine Abweichung von der eingegebenen Steuer oder dem eingegebenen Überschuss um einen Betrag ergibt, der die jeweils gültige Kleinbetragsgrenze übersteigt.

  3. Ein Vorschlag zur Zustimmung ist auszugeben, wenn die Verarbeitung ergibt, dass die Zustimmung des Finanzamts nach § 168 S. 2 AO erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen ist bei Umsatzsteuererklärungen, die zu einer Steuervergütung oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führen, die Zustimmung zu erteilen oder die Steuer abweichend festzusetzen; bei nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärungen ist die Festsetzung zu ändern, wenn von der angemeldeten Steuer abgewichen wird.

(4) Für die Verarbeitung der Eingabedaten zur Festsetzung der Umsatzsteuer (Absatz 3) gelten die §§ 23 und 24 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

  1. Ein Steuerbescheid ist nur auszudrucken, wenn die Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen zu einer Abweichung von der angemeldeten Steuer führt, die Steuer vorläufig festgesetzt oder der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird.

  2. Eine Festsetzungsbestätigung ist auszudrucken, wenn die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und die Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen Übereinstimmung mit der angemeldeten Steuer ergibt. Auf den Ausdruck einer Festsetzungsbestätigung kann verzichtet werden, sofern diese Fälle in einem Dialogverfahren angezeigt werden.

  3. Eine Mitteilung über Umsatzsteuer ist auszugeben bei Umsatzsteuererklärungen, die zu einer Steuervergütung von mehr als 2 500 € oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führen, wenn die Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen Übereinstimmung mit der angemeldeten Steuer ergibt.

(5) Bei Nachprüfung der Selbstberechnung im personellen Verfahren ist eine Festsetzung der Umsatzsteuer nur erforderlich, wenn von der angemeldeten Steuer abgewichen werden soll. Steht die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, so gilt § 49 sinngemäß.

§ 39 Fahrzeugeinzelbesteuerung

(1) Die Daten aus Umsatzsteuererklärungen für die Fahrzeugeinzelbesteuerung sind unbeschadet einer Prüfung auf offensichtliche Mängel unverzüglich einzugeben.

(2) Weicht das Verarbeitungsergebnis von der eingegebenen angemeldeten Steuer um einen Betrag ab, der die jeweils gültige Kleinbetragsgrenze übersteigt, so ist ein Vorschlag zur Festsetzung der Steuer auszugeben.

(3) Das Finanzamt hat die Steuer festzusetzen, wenn der Erwerber keine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgibt oder die Steuer nicht richtig berechnet. § 23 Abs. 1 bis 3 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(4) Wird die Steuer personell festgesetzt, so gilt § 28 Abs. 2, 6 und 7 entsprechend.

§ 40 Behandlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

(1) Die Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind unbeschadet einer Prüfung auf offensichtliche Mängel unverzüglich maschinell zu verarbeiten.

(2) Weicht das Verarbeitungsergebnis von der eingegebenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder dem eingegebenen Überschuss um einen Betrag ab, der die jeweils gültige Kleinbetragsgrenze übersteigt, so ist ein Vorschlag zur Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder des Überschusses auszugeben.

(3) Ergibt die Verarbeitung, dass eine Zustimmung nach § 168 S. 2 AO erforderlich ist, so ist ein Vorschlag zur Zustimmung auszugeben.

(4) Nach Ablauf der Voranmeldungsfrist ist maschinell an die Abgabe fehlender Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erinnern. Erscheint die Erinnerung zwecklos oder bleibt sie erfolglos, so ist ein Vorschlag für die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung auszugeben.

(5) Für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gegen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO) gilt § 23 Abs. 3.

(6) Das Finanzamt hat die Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder den Überschuss festzusetzen, wenn es in den Fällen des Absatzes 2 von der Umsatzsteuer-Voranmeldung abweicht, in den Fällen des Absatzes 3 der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht zustimmt oder in den Fällen des Absatzes 4 die Besteuerungsgrundlagen schätzt. §§ 23 und 24 gelten sinngemäß.

§ 41 Behandlung der Lohnsteuer-Anmeldungen, Festsetzung der Lohnsteuer

(1) Für die Lohnsteuer-Anmeldungen und die Festsetzung der Lohnsteuer wegen fehlerhafter oder fehlender Lohnsteuer-Anmeldungen gelten §§ 10 und 40 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die oberste Landesfinanzbehörde die in § 10 Absatz 2 genannte Frist verkürzen kann.

(2) In den Fällen der Haftung des Arbeitgebers oder der Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber gelten §§ 23 und 24 entsprechend.

(3) Ist kein Bescheid ergangen, weil der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt oder dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt hat, sind die Daten über die zu zahlenden Beträge unverzüglich einzugeben.

(4) Für Bescheide, die Nachforderungen von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer betreffen, gelten §§ 23 und 24 entsprechend.

(5) Werden sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für dieselbe Steuer in Anspruch genommen, so ist der Betrag nur einmal, und zwar aufgrund des zuerst ergehenden Bescheids, zur Sollstellung anzuweisen.

§ 42 Behandlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen, Festsetzung der Kapitalertragsteuer

(1) Die Daten aus Kapitalertragsteuer-Anmeldungen sind unverzüglich maschinell zu verarbeiten.

(2) Der zuständige Bearbeiter hat die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen in formeller und sachlicher Hinsicht sowie daraufhin zu prüfen, ob die Dateneingabe vorgenommen worden ist.

(3) Bei einer berichtigten Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist entsprechend zu verfahren mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 168 S. 2 AO die Zustimmung zu verfügen ist.

(4) Wird Kapitalertragsteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Wird die Kapitalertragsteuer personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gegen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte gilt § 23 Abs. 3.

§ 43 (weggefallen)
§ 44 Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen

Für das Verfahren bei Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt § 42 entsprechend.

§ 45 Steuerabzug von anderen Einkünften

Wird eine das Einkommen oder einzelne Einkünfte belastende Steuer noch in anderen als den in diesem Abschnitt genannten Fällen im Wege des Steuerabzugs erhoben, so gilt § 42 entsprechend.

§ 46 (weggefallen)
§ 47 Rennwettsteuer

(1) Die Daten aus den Nachweisungen der Totalisatorunternehmer und Buchmacher sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.

(2) Die Nachweisungen sind in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen. Nach abschließender Bearbeitung sind die Nachweisungen zu den Akten zu nehmen.

(3) Wird Rennwettsteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Nachweisung festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Wird die Rennwettsteuer personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Im Rahmen der Überwachung des Eingangs der Nachweisungen hat die Datenverarbeitungsstelle nach Ablauf der Einreichungsfrist Erinnerungen an die Abgabe der Nachweisungen sowie jährlich eine Liste der Bearbeitungsfälle zur Verfügung zu stellen, in denen Nachweisungen ausstehen.

§ 47a Sportwettensteuer

(1) Die Daten aus den Steueranmeldungen sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.

(2) Die Steueranmeldungen sind in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen. Nach abschließender Bearbeitung sind die Steueranmeldungen zu den Akten zu nehmen.

(3) Wird Sportwettensteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Wird die Sportwettensteuer personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Im Rahmen der Überwachung des Eingangs der Steueranmeldungen hat die Datenverarbeitungsstelle nach Ablauf der Einreichungsfrist Erinnerungen an die Abgabe der Steueranmeldungen sowie jährlich eine Liste der Bearbeitungsfälle zur Verfügung zu stellen, in denen Steueranmeldungen ausstehen.

§ 48 Abgaben für Spielbanken

(1) Die Daten aus den Steueranmeldungen sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.

(2) Werden die Abgaben festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Werden die Abgaben personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Für die Überwachung gilt § 47 Abs. 4 entsprechend.

§ 48a Steuerabzug bei Bauleistungen

(1) Die Daten aus den Steueranmeldungen sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.

(2) Wird die Abgabe festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Wird die Abgabe personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

3. Teil: Änderung von Bescheiden

§ 49 Änderung von Steuer- und Feststellungsbescheiden

(1) In den Steuerbescheiden, die einen früheren Steuerbetrag ändern oder berichtigen, ist der neu festgesetzte Betrag anzugeben. Im Übrigen gelten die §§ 23 und 24 entsprechend.

(2) Steuerbescheide über Aufhebungen, Änderungen, Berichtigungen sowie über Neu- und Nachveranlagungen sind entsprechend zu bezeichnen; der Steuerbescheid, der aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, ist darin anzugeben.

(3) Bei gesonderten Feststellungen sowie bei der Festsetzung und Zerlegung von Steuermessbeträgen gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 50 Änderung von Zwangsgeldbescheiden

Wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes berichtigt, zurückgenommen oder geändert, so ist in dem Änderungsbescheid der neu festgesetzte Betrag anzugeben. § 35 gilt entsprechend.

§ 51 Berichtigung des Steuerkontos bei nicht wirksam gewordenen Steuerfestsetzungen und bei Änderung eines aufgezeichneten Fälligkeits- oder Bekanntgabetages

(1) Ist ein Steuerbescheid, der eine Sollstellung begründet hat, nicht wirksam geworden, so sind die Sollstellung und gegebenenfalls die Abrechnung rückgängig zu machen und insoweit der ursprüngliche Stand des Steuerkontos wiederherzustellen.

(2) Weicht der Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids von dem Tag ab, der bei der Ermittlung des Fälligkeitstages zugrunde gelegt wurde, so ist die Aufzeichnung des neuen Fälligkeitstages zu veranlassen, wenn der Steuerbescheid im Übrigen unverändert bekanntgegeben werden kann. Entsprechendes gilt, wenn auch der Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids aufgezeichnet worden ist.

§ 52 Änderung von Steuer- und Feststellungsbescheiden durch Rechtsbehelfsentscheidung

(1) Wird eine Steuerfestsetzung durch Einspruchsentscheidung geändert, so ist die neue Steuer maschinell zu berechnen und im Steuerkonto aufzuzeichnen. In der geänderten Steuerfestsetzung ist auf die Einspruchsentscheidung hinzuweisen.

(2) Wird eine Steuerfestsetzung durch gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine Steuerberechnung und die Abrechnung unter Bezugnahme auf die Entscheidung abzusenden sind.

(3) Bei gesonderten Feststellungen sowie bei der Festsetzung und Zerlegung von Steuermessbeträgen gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß.

4. Teil: Verfügungen über Steueransprüche, Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten sowie Zwangsgelder in anderen Fällen

§ 53 Erlass, Niederschlagung, Stundung, Zahlungserleichterung, Aussetzung der Vollziehung, Verjährung

Die Daten folgender Vorgänge sind zur Verarbeitung bereitzustellen:

  1. Verfügungen, durch die zum Soll gestellte Beträge ganz oder zum Teil erlassen oder niedergeschlagen werden;

  2. Verfügungen, durch die zum Soll gestellte Beträge ganz oder zum Teil gestundet werden, sowie solche, durch die für Geldbußen und Kosten des Bußgeldverfahrens nachträglich Zahlungserleichterungen gewährt werden;

  3. Entscheidungen, durch die die Aussetzung der Vollziehung bewilligt wird;

  4. Vermerke, in denen festgestellt wird, dass zum Soll gestellte Beträge verjährt sind;

  5. Vermerke, in denen festgestellt wird, dass eine Geldbuße, ein Ordnungsgeld oder ein Zwangsgeld nicht mehr vollstreckt werden kann, weil der Betroffene verstorben ist;

  6. Vermerke, in denen festgestellt wird, dass eine Ersatzzwangshaft vollstreckt worden ist;

  7. Vermerke, in denen festgestellt wird, dass der Vollzug des Zwangsmittels einzustellen ist.

Dies gilt auch bei Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der in Nummern 1 bis 4 bezeichneten Verfügungen, Entscheidungen und Vermerke sowie für die Mitteilung über den Eintritt einer auflösenden Bedingung.

5. Teil: Prüfungen zur Verfahrenssicherheit

§ 54 Prüfung der Datenermittlung

In den Fällen, in denen der abschließend Zeichnende die Daten allein ermittelt hat, ist unbeschadet der in § 3 Abs. 5 vorgeschriebenen Prüfung stichprobenweise durch einen anderen Bearbeiter zu prüfen, ob die Daten richtig und vollständig ermittelt worden sind. Die Prüfung ist vor der Absendung des Steuerbescheids oder, soweit ein solcher nicht erteilt wird, vor der Auszahlung vorzunehmen. Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

§ 55 Weitere organisatorische und programmierte Kontrollen

Durch organisatorische und programmierte Kontrollen ist in ausgewählten Fällen zu prüfen, ob die Aufzeichnungen im Steuerkonto ordnungsgemäß belegt sind. Handelt es sich hierbei um Erstattungsfälle, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Erstattungsbeträge an den nach Lage der Akten legitimierten Empfänger ausgezahlt worden sind. Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 56 Unterlagen und Inhalt der Sollstellung, Annahmeanordnung

(1) Unterlagen für die Sollstellung sind die Steuerfestsetzung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung, die Verfügung über die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen sowie sonstige Anweisungen. Unterlage für die Sollstellung ist auch eine Umsatzsteuererklärung, die zur Rückzahlung einer Steuervergütung führt (§ 18 Abs. 4 S. 1 UStG).

(2) Die Sollstellung muss enthalten:

  1. die Steuernummer,

  2. die Abgabeart,

  3. den Zeitraum,

  4. den Grund der Sollstellung,

  5. den Tag der Sollstellung,

  6. den Fälligkeitstag und

  7. den Betrag.

(3) Die Sollstellungen sind auch im Zeitbuch nachzuweisen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass die Sollstellungen von Beträgen, die maschinell errechnet oder die aufgrund des letztgültigen Solls programmgesteuert ermittelt werden (z. B. § 57 Abs. 3), nicht einzeln im Zeitbuch nachgewiesen werden.

(4) Für Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 3 AO) sowie für Geldbußen und Ordnungsgelder wird hiermit allgemeine Annahmeanordnung erteilt; eine Haushaltsüberwachungsliste ist nicht zu führen. Eines Feststellungsvermerks über die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie der Angabe des Haushaltsjahrs bedarf es nicht.

§ 57 Sollstellung der Vorauszahlungen auf die V-Steuern

(1) Vorauszahlungen, die aufgrund der Steuerfestsetzung für ein vorangegangenes Kalenderjahr zu entrichten sind, sind aufgrund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen.

(2) Vorauszahlungen, die aufgrund besonderer Steuerfestsetzungen zu entrichten sind, sind aufgrund dieser Festsetzungen zum Soll zu stellen.

(3) Vorauszahlungen, die in gleichbleibenden Beträgen an mehreren feststehenden Fälligkeitstagen zu entrichten sind, sind rechtzeitig vor jedem Fälligkeitstag aufgrund des letztgültigen Solls erneut zum Soll zu stellen; sie können abweichend hiervon nur einmal unter Angabe des ersten Fälligkeitstages zum Soll gestellt werden und sind dann an den folgenden Fälligkeitstagen ohne besondere Sollstellung zu erheben.

§ 58 Sollstellung der Steuer für den Veranlagungszeitraum

(1) Steuern, die aufgrund einer Veranlagung anzunehmen oder auszuzahlen sind, sind aufgrund dieser Veranlagungen zum Soll zu stellen. Bei Steuerbescheiden, die auf Freistellung oder Aufhebung lauten, können ggf. 0 € zum Soll gestellt werden; dies gilt für NV-Fälle entsprechend.

(2) Bei Steuerfestsetzungen, die für ein Kalenderjahr oder einen kürzeren Zeitraum gelten, ist die Sollstellung für diesen Zeitraum vorzunehmen.

(3) Wird bei Steuerfestsetzungen, die für mehrere Kalenderjahre gelten, die Steuer schon vor dem ersten Fälligkeitstermin festgesetzt und ist sie in gleichbleibenden Teilbeträgen an gesetzlich bestimmten Fälligkeitstagen zu entrichten, so ist zunächst der Teilbetrag für den ersten Fälligkeitstag zum Soll zu stellen. Für die Sollstellung der weiteren Teilbeträge gilt § 57 Abs. 3 entsprechend. Wird die Steuer nach dem ersten Fälligkeitstermin festgesetzt, so sind für abgelaufene Kalenderjahre der jeweilige Jahresbetrag und für das laufende Kalenderjahr die bereits fälligen Teilbeträge getrennt zum Soll zu stellen. Für die Sollstellung der weiteren Teilbeträge gilt Satz 2 entsprechend.

§ 59 Sollstellung aufgrund von Steueranmeldungen

(1) Steuern, die aufgrund einer Steueranmeldung anzunehmen oder auszuzahlen sind, sind aufgrund dieser Steueranmeldung zum Soll zu stellen.

(2) Sollstellungen aufgrund von Steueranmeldungen, die zu einer Steuervergütung oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führen, sind erst durchzuführen, wenn das Finanzamt der Steueranmeldung nach § 168 S. 2 AO zugestimmt hat. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, dass Steueranmeldungen, denen noch nicht zugestimmt wurde, als Antrag auf Vornahme einer Steuerfestsetzung im Steuerkonto vermerkt werden.

§ 60 (weggefallen)
§ 61 Sollstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer sowie der Lotteriesteuer

(1) Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Lotteriesteuer, die aufgrund einer Festsetzung anzunehmen oder auszuzahlen ist, ist aufgrund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen.

(2) Ist die Erbschaftsteuer vom Jahreswert von Renten usw. zu entrichten, so ist aufgrund des Steuerbescheids der erstmals fällige Jahresbetrag zum Soll zu stellen. Die in den folgenden Jahren zu entrichtenden Beträge sind jeweils vor der Fälligkeit zum Soll zu stellen. § 57 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Bei Steuerbescheiden, die auf Freistellungen von der Grunderwerbsteuer lauten, ist 0 € zum Soll zu stellen.

§ 62 Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten

(1) Verspätungszuschläge und Zinsen sind aufgrund der Festsetzungen, getrennt von der Steuer, zum Soll zu stellen.

(2) Säumniszuschläge sind getrennt von der Steuer, zu der sie erhoben werden, aufzuzeichnen.

(3) Vollstreckungskosten sind auf Weisung der obersten Landesfinanzbehörde zum Soll zu stellen.

§ 63 Sollstellungen von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Kosten sowie Zwangsgeldern

Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten sowie Zwangsgelder sind aufgrund der Festsetzungen zum Soll zu stellen.

§ 64 Sollstellung in sonstigen Fällen

Beträge, die aufgrund von sonstigen Festsetzungen anzunehmen sind, sind aufgrund dieser Festsetzungen zum Soll zu stellen; § 57 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 65 Änderung von Sollstellungen

(1) Wird ein Sollbetrag berichtigt oder geändert, so ist der neue Betrag zum Soll zu stellen. Bleibt die bisher gültige Sollstellung aufgezeichnet und wird sie nicht als überholt gekennzeichnet, so ist der Unterschiedsbetrag mit den in § 56 Abs. 2 bezeichneten Angaben aufzuzeichnen. Wird ein Vorauszahlungssollbetrag geändert, der nicht mehr als Einzelforderung aufgezeichnet ist, so ist der Mehr- oder Minderbetrag zum Soll zu stellen.

(2) Wird der Sollbetrag einer erledigten Forderung, für die Soll und getilgtes Soll nicht mehr nachgewiesen sind (§ 11 Abs. 2), geändert, so sind vor der Sollstellung des neuen Betrags das bisher gültige Soll sowie die gezahlten, erlassenen und niedergeschlagenen Beträge in das Steuerkonto zu übernehmen.

§ 66 Prüfung der richtigen und vollständigen Aufzeichnung der Sollbeträge

(1) Die richtige und vollständige Aufzeichnung der eingegebenen Sollbeträge ist durch Abstimmung der bei der Dateneingabe angefallenen Summen mit den Summen des Zeitbuchs zu prüfen. Abweichungen sind aufzuklären und zu bereinigen. Nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde kann die Prüfung abweichend von Satz 1 durch andere programmierte und organisatorische Kontrollen ersetzt werden.

(2) Soweit die Sollbeträge mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems errechnet und zum Soll gestellt werden, ist die richtige und vollständige Aufzeichnung programmgesteuert sicherzustellen.

(3) Es ist programmgesteuert sicherzustellen, dass bei maschinell geprüften und programmgesteuert zum Soll gestellten Beträgen die Summe der geprüften Beträge mit der Summe der zum Soll gestellten Beträge übereinstimmt.

2. Teil: Abrechnung

§ 67 Abrechnung des Steuerbescheids, Fälligkeit

(1) Bei V-Steuern sind aufgrund der Sollstellung unter Anrechnung der darauf entrichteten und der erlassenen Beträge die noch zu entrichtenden oder überzahlten Beträge zu ermitteln und im Steuerbescheid oder einer Anlage dazu darzustellen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass in Ausnahmefällen die Abrechnung personell erstellt wird. Ist ein Betrag aufgrund gesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist vom Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids an zu entrichten, so ist der Fälligkeitszeitpunkt mit einem bestimmten Kalendertag anzugeben. Die Verwendung überzahlter Beträge richtet sich nach § 76; sie ist in der Abrechnung darzustellen. Die Abrechnung im laufenden Kalenderjahr fällig werdender Vorauszahlungen ist entbehrlich, wenn Beträge darauf weder gezahlt noch anzurechnen sind.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist eine Abrechnung durchzuführen:

  1. bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer, wenn Zahlungen vor der erstmaligen Steuerfestsetzung geleistet wurden;

  2. im Übrigen nur, wenn eine Steuerfestsetzung berichtigt, aufgehoben oder geändert wird.

§ 68 Abrechnung der Umsatzsteuererklärung

Bei der Sollstellung aufgrund einer Umsatzsteuererklärung ist § 67 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Abrechnung auf die Umsatzsteuererklärung hinzuweisen ist und die Frist für die Entrichtung des Unterschiedsbetrags zugunsten des Finanzamts vom Tag der Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgehend zu berechnen ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, dass die Abrechnungsmitteilung nicht abgesandt wird, wenn der vom Steuerpflichtigen errechnete Unterschiedsbetrag mit dem bei der maschinellen Abrechnung ermittelten Unterschiedsbetrag übereinstimmt.

3. Teil: Zahlungen, Fälligkeitsänderungen, sonstige Tilgungen

§ 69 Aufzeichnung der Zahlungen

(1) Die Zahlungen sind im Steuerkonto den Einzelforderungen zuzuordnen, zu denen sie gehören. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

  1. die Steuernummer,

  2. die Abgabeart,

  3. den Zeitraum,

  4. den Zahlungsweg,

  5. den Buchungstag,

  6. den Zahlungstag und

  7. den Betrag.

Die Zahlungen sind auch im Zeitbuch nachzuweisen. Zahlungen, die keiner Steuerart und keinem Zeitraum zugeordnet werden können, sind bis zur Klärung in Verwahrung zu buchen.

(2) Die Dateneingabe kann abweichend von §§ 4 und 5 auf Abstimmbelegen, z. B. den Tagesnachweisungen, bestätigt werden.

(3) Die richtige und vollständige Aufzeichnung der eingegebenen Beträge ist durch Abstimmung der in der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle vor der Dateneingabe angefallenen Summen mit den Summen des Zeitbuchs zu prüfen. Abweichungen sind aufzuklären und zu bereinigen. Nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde kann die Prüfung abweichend von Satz 1 anhand des Tagesabschlusses vorgenommen werden. Die richtige und vollständige Verarbeitung der eingegebenen Daten ist maschinell sicherzustellen.

(4) Bei umzubuchenden Beträgen sind gegenseitige Hinweise aufzunehmen.

(5) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, wie die Verbindung zwischen Beleg und Aufzeichnung im Steuerkonto herzustellen ist.

§ 70 Besonderheiten bei Zahlungen auf die Grunderwerbsteuer

Einzahlungen auf Grunderwerbsteuer sind der Grunderwerbsteuerstelle mitzuteilen.

§ 71 Stundung, Aussetzung der Vollziehung

(1) Wird ein zum Soll gestellter Betrag ganz oder teilweise gestundet, so ist dies aufgrund der Verfügung der zuständigen Stelle bei der betreffenden Einzelforderung unter Angabe des gestundeten Betrags und des Fälligkeitstages aufzuzeichnen. Die Stundungen sind auch im Zeitbuch nachzuweisen. Für die Prüfung der richtigen und vollständigen Aufzeichnung gilt § 66 entsprechend. Wird eine Stundung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die Aufzeichnung nach Satz 1 zu berichtigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aussetzung der Vollziehung.

§ 72 Behandlung erlassener, niedergeschlagener oder verjährter Beträge

(1) Werden zum Soll gestellte Beträge erlassen, so ist dies aufgrund der Verfügung der zuständigen Stelle im Steuerkonto aufzuzeichnen; §§ 66 Abs. 1 und 69 Abs. 1 gelten sinngemäß. Wird der Erlass ganz oder teilweise zurückgenommen, so ist der aufgezeichnete Betrag entsprechend zu berichtigen. Dabei kann der Minderbetrag aufgezeichnet werden. Wird der berichtigte Betrag aufgezeichnet, so ist der bisherige Betrag als überholt zu kennzeichnen.

(2) Werden zum Soll gestellte Beträge niedergeschlagen, so ist dies aufgrund der Verfügung der zuständigen Stelle im Steuerkonto aufzuzeichnen; §§ 66 und 69 Abs. 1 gelten sinngemäß. Dabei ist zum Zwecke der Überwachung auch der voraussichtliche Eintritt der Verjährung aufzuzeichnen. Auf die Überwachung der Verjährung kann nach Weisung der für Vollstreckung zuständigen Stelle verzichtet werden, sobald feststeht, dass mit einer künftigen Realisierung der Ansprüche mit Sicherheit nicht mehr zu rechnen ist oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen würden.

(3) Rückständige Säumniszuschläge, die weder gesondert anzufordern noch mit anderen Rückständen zu mahnen waren und auch nicht dem Grunde nach zusammen mit der Hauptschuld angefordert wurden, sind frühestens sechs Monate nach Fälligkeit (Entstehung) ohne Überwachung der Verjährung niederzuschlagen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Säumniszuschlagsanforderung bzw. Mahnung vorliegen. Die Beträge werden programmgesteuert ermittelt und als niedergeschlagen aufgezeichnet; §§ 66 Abs. 2 und 69 Abs. 1 gelten sinngemäß.

(4) Wird für zum Soll gestellte Beträge der Eintritt der Verjährung festgestellt (§ 53 S. 1 Nr. 4), so ist dies im Steuerkonto aufzuzeichnen; §§ 66 und 69 Abs. 1 gelten sinngemäß.

(5) Kleinbeträge im Sinne der Kleinbetragsregelung, die nicht nach Absatz 3 niederzuschlagen sind, gelten ohne Berücksichtigung von Unterbrechungshandlungen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, als verjährt. Diese Kleinbeträge können bis zum Eintritt der Verjährung jederzeit geltend gemacht, insbesondere mit Erstattungsansprüchen verrechnet werden.

(6) Wird auf einen niedergeschlagenen Betrag eingezahlt, so ist der als niedergeschlagen aufgezeichnete Betrag in Höhe des eingezahlten Betrags zu vermindern. Entsprechendes gilt, wenn der Sollbetrag herabgesetzt wird. Für die Verminderung und die Aufzeichnung der Einzahlung gilt § 69 Abs. 1.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn ein niedergeschlagener Betrag erlassen wird. Für die Aufzeichnung des Erlasses gilt Absatz 1.

(8) Niedergeschlagene Beträge, bei denen nach dem aufgezeichneten Verjährungstermin der Eintritt der Verjährung bevorsteht, sind rechtzeitig der für Vollstreckung zuständigen Stelle maschinell zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise ist hinsichtlich nicht niedergeschlagener Beträge zu verfahren, bei denen nach dem aufgezeichneten Fälligkeitstermin die Verjährung droht.

§ 73 Behandlung von Beträgen, die aus Rechtsgründen nicht mehr eingezogen werden können

Wie Erlasse sind aufzuzeichnen

  1. Mitteilungen der für Vollstreckung zuständigen Stelle über die Vollstreckung einer Ersatzzwangshaft,

  2. Mitteilungen über die Einstellung des Vollzugs (§ 335 AO),

  3. Mitteilungen über den Tod desjenigen, gegen den die Geldbuße oder das Zwangsgeld festgesetzt wurde.

§ 74 Sonstige Vermerke im Steuerkonto

Die Ausfertigung von Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen und Rückstandsanzeigen sowie sonstige den Einzug der Einzelforderung betreffende Anweisungen sind bei dieser zu vermerken. Diese Vermerke können gelöscht werden, sobald sie nicht mehr zur Überwachung des Zahlungseingangs benötigt werden.

4. Teil: Erstattungsverfahren

§ 75 (weggefallen)
§ 76 Erstattung aufgrund von Steuerfestsetzungen oder Steueranmeldungen

(1) Wird aufgrund einer erstmaligen, berichtigten oder geänderten Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen ein Betrag zum Soll gestellt und übersteigen die darauf geleisteten Zahlungen den Sollbetrag, so sind sie nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 von Amts wegen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn 0 € zum Soll gestellt wurden, weil der Bescheid auf Freistellung lautet oder es sich um einen NV-Fall handelt.

(2) Wird aufgrund einer Steuerfestsetzung ein zu erstattender Betrag zum Soll gestellt (negativer Sollbetrag), so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Wird aufgrund einer Steueranmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, ein Betrag zum Soll gestellt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Zu erstattende Beträge, gegen die aufgerechnet werden kann, sind umzubuchen. Für den umzubuchenden Betrag gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Einzahlungstag der Tag, an dem die Steuerfestsetzung abgerechnet worden ist (§§ 67 und 68). In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Umbuchung von Steuervergütungen als Einzahlungstag der Tag des Eingangs der Steueranmeldung, frühestens jedoch der 1. Tag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats. Soweit die Umbuchung nicht programmgesteuert erfolgt, ist eine Umbuchungsanweisung auszustellen, die von den zuständigen Bearbeitern zu unterschreiben ist. Auf eine schriftliche Umbuchungsanweisung kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 S. 2 verzichtet werden. Für die Dateneingabe bei Umbuchungen und die Aufzeichnung der durch die Aufrechnung bewirkten Zahlungen gilt § 69 entsprechend.

(5) Erstattungen sind grundsätzlich programmgesteuert durchzuführen, dabei ist die ordnungsgemäße Auszahlung durch programmierte und organisatorische Kontrollen sicherzustellen. Stehen Gründe einer programmgesteuerten Erstattung entgegen, werden die zu erstattenden Beträge in einer Aufstellung über auszuzahlende Beträge nach Muster 17 nachgewiesen.

(6) Die Aufstellungen sind als kasseninterne Aufträge zu unterschreiben und die Auszahlung der Beträge ist zu veranlassen.

(7) Der ausgezahlte Betrag ist nach § 69 Abs. 1 im Steuerkonto aufzuzeichnen.

§ 77 Erstattung zu Unrecht eingezahlter oder eingezogener Beträge

Für die Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind, gilt § 76 Abs. 4 bis 7 entsprechend. Die Erstattung ist durchzuführen, sobald festgestellt ist, dass ein Betrag ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist; wird diese Feststellung im Rechtsbehelfsverfahren getroffen, so ist die Erstattung durchzuführen, sobald die Entscheidung bekanntgegeben ist oder als bekanntgegeben gilt.

§ 78 Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Auszahlung einer Arbeitnehmer-Sparzulage, die bei Festsetzung noch nicht fällig war, wird vorgenommen, sobald die Zentralstelle der Länder (§ 6 Abs. 2 VermBDV) den Ablauf der Sperrfrist mitgeteilt hat (§ 7 Abs. 2 VermBDV). Zuständig für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 7 Abs. 2 VermBDV ist eine von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmende Stelle. Eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt. § 76 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 79 Festsetzung von Erstattungsbeträgen aufgrund besonderer Vorschriften

(1) Sind in anderen als den Fällen der §§ 76, 77 und 78 Beträge aufgrund besonderer Vorschriften einzelner Steuergesetze auf Antrag zu erstatten, so ist der zu erstattende Betrag in eine Erstattungsverfügung mit Zweitausfertigung aufzunehmen und ein Bescheid zu fertigen. In der Erstattungsverfügung und der Zweitausfertigung, die beide zu unterschreiben sind, ist die Rechtsgrundlage für die Erstattung anzugeben. Soweit ein zu erstattender Betrag zum Soll gestellt war, sind auch die Unterlagen der Sollstellung (Festsetzung, Anmeldung usw.) sowie die Steuernummer anzugeben und die Erstattung auf der Unterlage für die Sollstellung zu vermerken. Der zuständige Bearbeiter hat zu veranlassen, dass der Bescheid abgesandt wird. Der Bescheid erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post. Die Absendung ist mit diesem Datum auf der Erstattungsverfügung zu vermerken. Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass der Bescheid von der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle abgesandt wird.

(2) Zur Auszahlung des zu erstattenden Betrags sind der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle die Erstattungsverfügung und die Zweitausfertigung zuzuleiten. Für die Aufrechnung gilt § 76 Abs. 4 entsprechend. Auf der Erstattungsverfügung ist die Ausführung zu vermerken. Sodann ist die Erstattungsverfügung der festsetzenden Stelle zurückzugeben, die Zweitausfertigung verbleibt als Beleg in der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle.

§ 80 Erstattung aus Billigkeitsgründen

(1) Sollen Beträge aus Billigkeitsgründen erstattet werden, so ist wie bei einem Erlass zu verfahren (§ 72 Abs. 1), wenn der zu erstattende Betrag in einem Steuerkonto aufgezeichnet ist; für die Erstattung gilt § 76 Abs. 4 bis 7 entsprechend. In den anderen Fällen gilt § 79 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) In den Fällen, in denen eine andere Behörde als das Finanzamt über den Antrag entscheidet und der zu erstattende Betrag hierbei nicht ziffernmäßig festgesetzt wird, hat das Finanzamt aufgrund der Entscheidung diesen Betrag ziffernmäßig zu berechnen. Die Berechnung ist von einem Bearbeiter durchzuführen, der nicht der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle angehören darf.

(3) Soweit über Erstattungsbeträge aus Billigkeitsgründen eine andere Behörde als das Finanzamt entscheidet, werden die für die Berechnung des zu erstattenden Betrags vorgelegten Unterlagen Belege zur Erstattungsverfügung.

§ 81 Auszahlungsanordnung

Für die Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, für die Erstattung von Geldbußen und Ordnungsgeldern sowie für sonstige Geldleistungen, deren Auszahlung den Finanzämtern aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich übertragen ist, wird hiermit allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt; § 56 Abs. 4 S. 1 zweiter Halbsatz und S. 2 gilt entsprechend.

§ 82 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Aufstellungen über auszuzahlende Beträge, die Zweitausfertigungen der Erstattungsverfügungen und die Umbuchungsanweisungen sind jahrgangsweise nach der Reihenfolge der Buchungen geordnet aufzubewahren.

(2) Ist ein Betrag zu erstatten, so ist der Empfangsberechtigte schriftlich zu benachrichtigen, soweit ihm die Erstattung nicht schon im Bescheid mitgeteilt worden ist. Im Falle der Aufrechnung ist auch anzugeben, ob und gegen welche Forderungen aufgerechnet wird.

5. Teil: Prüfung

§ 83 Zuständigkeit

Die Prüfungen im Erhebungsverfahren sind durch einen nicht mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall befassten Bearbeiter vorzunehmen.

§ 84 Prüfung der Aufzeichnungen für das Erhebungsverfahren

(1) Zu prüfen ist, ob

  1. die nicht programmgesteuert zum Soll gestellten Beträge richtig sind. Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass diese Prüfung auf Stichproben beschränkt wird;

  2. jedes Steuerkonto, das infolge Änderung der Zuständigkeit zu übernehmen ist, richtig und vollständig übernommen und ordnungsgemäß belegt ist. Die Weiterführung des Steuerkontos (§ 94) ist keine Übernahme im Sinne dieser Vorschrift. Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass diese Prüfung auf Stichproben beschränkt wird;

  3. alle erlassenen, verjährten oder niedergeschlagenen Beträge durch ordnungsgemäße Verfügungen belegt sind. Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde bei maschinell angewiesenen Aufzeichnungen entfallen und bei personell angewiesenen Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden;

  4. die Stundungen und Aussetzungen der Vollziehung durch ordnungsgemäße Verfügungen belegt sind. Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde bei maschinell angewiesenen Aufzeichnungen entfallen und bei personell angewiesenen Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden;

  5. im Falle des § 65 Abs. 2 das bisher gültige Soll sowie die Summen der gezahlten, erlassenen und niedergeschlagenen Beträge richtig in das Steuerkonto übernommen worden sind. Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde auf Stichproben beschränkt werden;

  6. ein Steuerkonto, das nicht mehr bestimmungsgemäß weitergeführt werden konnte, richtiggestellt worden ist.

(2) Die Prüfung ist vorzunehmen:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 5 durch Vergleichen der Eingabewerte und Anhaken der Beträge im Zeitbuch und in den Belegen;

  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 durch Vergleichen und Anhaken der Übernahmewerte im Kontoausdruck, der bei der Eröffnung des Kontos erstellt wird, und der Eintragungen in den Belegen des bisher zuständigen Finanzamts. Sind Aufzeichnungen für das Erhebungsverfahren im Steuerkonto bestimmungsgemäß nicht zu führen, so tritt an die Stelle des Kontoausdrucks der Vermerk der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle;

  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 durch Vergleichen der Eingabewerte und Anhaken der Beträge im Zeitbuch und in den Verfügungen. Bei Niederschlagungen im vereinfachten Verfahren (§ 72 Abs. 3) entfällt die Einzelfallprüfung;

  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 durch Vergleichen der nach der Berichtigung erstellten Kontoausdrucke und der zur Richtigstellung verwendeten Belege.

Die geprüften Buchungen sind mit Namenzeichen und Datum, die Belege mit den Namenzeichen zu versehen.

§ 85 (weggefallen)

5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit

§ 86 Übernahme der Besteuerung durch das zuständig gewordene Finanzamt

(1) Wird für einen Bearbeitungsfall ein anderes Finanzamt örtlich zuständig, so hat es den Bearbeitungsfall zu übernehmen, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Das Abgabe-/Übernahmeverfahren im Sinne der §§ 87 bis 92 kann zwischen den beteiligten Finanzämtern in einem automationsunterstützten Dialogverfahren durchgeführt werden.

§ 87 Verfahren zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit

(1) Erfährt ein Finanzamt von Umständen, welche die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts begründen können, so hat es zu ermitteln (entsprechend Muster 7), ob und unter welcher Steuernummer das andere Finanzamt die Besteuerung übernehmen wird. Das bisher zuständige Finanzamt hat bis zur Abgabe sämtliche Steuerfestsetzungs- und -erhebungsaufgaben einschließlich etwaiger Erstattungen fortzuführen. Die Zustimmung des anderen Finanzamts zur Fortführung des Verfahrens durch das bisher zuständige Finanzamt gilt als erteilt, es sei denn, dass es widerspricht.

(2) Das andere Finanzamt prüft unverzüglich seine Zuständigkeit. Benötigt es ausnahmsweise dazu die zur Fortsetzung der Besteuerung erforderlichen Unterlagen, so sind ihm diese auf Anforderung, die zu begründen ist, zur Einsichtnahme in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Sobald die Zuständigkeit des anderen Finanzamts feststeht, hat es dem bisher zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen (entsprechend Muster 8), unter welcher Steuernummer die Besteuerung übernommen wird. Das bisher zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach Eingang der Mitteilung die Abgabe für die betroffenen Abgabearten zu veranlassen.

(4) Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Zuständigkeit nicht vorliegen, so lehnt das andere Finanzamt die Übernahme ab (entsprechend Muster 8).

(5) Erfährt ein Finanzamt auf andere Weise als durch eine Anfrage nach Absatz 1 Satz 1 von Umständen, die seine Zuständigkeit begründen, so hat es das bisher zuständige Finanzamt um Abgabe der Besteuerung zu bitten (entsprechend Muster 8.1).

§ 88 (weggefallen)

§ 89 Umfang der Abgabe

(1) Zur Übernahme der Besteuerung sind die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens vorhandenen elektronischen Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls in einem maschinellen Verfahren an das zuständig gewordene Finanzamt abzugeben. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(2) Soweit noch kein maschinelles Verfahren eingesetzt ist, sind zur Übernahme der Besteuerung an das zuständig gewordene Finanzamt abzugeben:

  1. alle noch nicht zur Vernichtung ausgesonderten Steuerakten und Beiakten; in Fällen, in denen keine Akten geführt werden, die zur Fortsetzung der Besteuerung notwendigen Unterlagen. Soweit diese nur elektronisch vorhanden sind, sind sie auszudrucken. Bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen reicht die Übersendung eines Ausdrucks der für die Fortführung des Besteuerungsverfahrens notwendigen Daten aus dem Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren,

  2. der Ausdruck der nach § 13 für die Lohnsteuer-Außenprüfung aufgezeichneten Daten,

  3. ein Auszug aus dem Steuerkonto (entsprechend Muster 9),

  4. Akten der für Vollstreckung zuständigen Stelle, soweit sie noch einzuziehende Rückstände betreffen oder aus anderen Gründen für das zuständig gewordene Finanzamt von Bedeutung sind.

Können nicht alle Akten gleichzeitig abgegeben werden, so sind zunächst der Auszug aus dem Steuerkonto und die entbehrlichen Steuerakten vorweg zu übersenden. Die übrigen Steuerakten dagegen sind erst dann abzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

(3) Der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle zur Verwahrung übergebene Wertgegenstände sind an das zuständig gewordene Finanzamt abzugeben. Noch nicht getilgte Geldbußen sowie die in § 36 genannten Geldbeträge sind von dem bisher zuständigen Finanzamt einzuziehen.

(4) Bleibt das Finanzamt teilweise weiterhin zuständig, gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß.

(5) Nach Abgabe noch eingehende Zahlungen für abgegebene Abgabearten sind als Verwahrung zu buchen und an die neue für Kassenaufgaben zuständige Stelle weiterzuleiten.

§ 90 Verfahren bei der Abgabe

(1) Es ist sicherzustellen, dass die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens vorhandenen elektronischen Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls in einem maschinellen Verfahren vollständig und geordnet abgegeben werden. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(2) Soweit noch kein maschinelles Verfahren eingesetzt ist, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Die Abgabe ist in einer Abgabeverfügung (entsprechend Muster 10.1) anzuordnen. Liegen noch unerledigte Anträge usw. vor, ist hierauf besonders hinzuweisen.

  2. Die abzugebenden Unterlagen sind ggf. zu vervollständigen, zu ordnen und zu heften.

  3. Die für Kassenaufgaben zuständige Stelle hat aufgrund der Abgabeverfügung die ggf. erforderlichen Anweisungen (z. B. für Umbuchungen) zu erteilen und ggf. Guthaben zu erstatten, um die Abgabereife herzustellen. Sodann ist der Auszug aus dem Steuerkonto für die abzugebenden Abgabearten anzufordern. Die Aufzeichnungen im Steuerkonto für die abzugebenden Abgabearten sind programmgesteuert von der Bearbeitung auszunehmen (siehe § 16).

  4. Der Auszug nach Nr. 3 ist in dreifacher Ausfertigung mit den für die abzugebenden Abgabearten aufgezeichneten Daten auszudrucken.

  5. Die nach § 92 zuständige Stelle hat dem zuständig gewordenen Finanzamt aufgrund der Abgabeverfügung Akten, zwei Ausfertigungen des Auszugs aus dem Steuerkonto usw. mit Begleitschreiben (entsprechend Muster 10.2) nebst einer Zweitausfertigung des Begleitschreibens zu übersenden und den Eingang der Zweitausfertigung als Empfangs- und Übernahmebestätigung zu überwachen. Die dritte Ausfertigung des Auszugs aus dem Steuerkonto verbleibt bis zum Eingang der Übernahmebestätigung für Abstimmzwecke bei der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle.

  6. Die Empfangs- und Übernahmebestätigung (entsprechend Muster 10.3) ist nach Rückgabe durch das zuständig gewordene Finanzamt zusammen mit der Abgabeverfügung abzulegen; die zweite Ausfertigung des Auszugs aus dem Steuerkonto wird der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle zugeleitet und wird Beleg zu den Steuerkonten. Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

§ 91 Übernahme bei dem zuständig gewordenen Finanzamt

(1) Zur Übernahme der Besteuerung sind die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens übermittelten elektronischen Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls in einem maschinellen Verfahren vom zuständig gewordenen Finanzamt zu übernehmen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(2) Soweit noch kein maschinelles Verfahren eingesetzt ist, ist bei der Übernahme der Besteuerung wie folgt zu verfahren:

  1. In den Fällen des § 90 Abs. 2 sind aufgrund der Akten, die zur Übernahme der Besteuerung eingehen, ein Steuerkonto einzurichten und die Aufzeichnung der Grunddaten (§ 9) sowie der Festsetzungs- und Feststellungsdaten (§ 10) zu veranlassen. Die neue Steuernummer ist auf dem Begleitschreiben einzutragen und dieses ist an die nach § 92 zuständige Stelle zurückzugeben. Diese hat das Begleitschreiben mit Anlagen an die für Kassenaufgaben zuständige Stelle (zur Entnahme des Auszugs aus dem Steuerkonto oder entsprechender Angaben), ggf. an die für Vollstreckung zuständige Stelle sowie an weitere beteiligte Stellen zur Entnahme der entsprechenden Akten und Unterlagen weiterzuleiten. Die beteiligten Stellen haben in dem für die weitere Bearbeitung benötigten Umfang die Aufzeichnung der Daten zu veranlassen.

  2. Nummer 1 gilt entsprechend, wenn nach § 89 Abs. 2 S. 2 und 3 zunächst nur ein Auszug aus dem Steuerkonto und entbehrliche Vorgänge übersandt worden sind. Die bisherigen Aufzeichnungen sind nach Eingang der übrigen Vorgänge nachzuprüfen und zu vervollständigen.

  3. Der zuständige Bearbeiter in der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle hat sich davon zu überzeugen, dass der Auszug aus dem Steuerkonto keine Eintragungen über Abgabearten enthält, die das Finanzamt nicht verwaltet. Sodann hat er den Auszug aus dem Steuerkonto für die Dateneingabe aufzubereiten. Die Aufbereitung entfällt, wenn für den Bearbeitungsfall nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde Aufzeichnungen über Erhebungsdaten im Steuerkonto nicht zu führen sind; dies ist in der ersten Ausfertigung des Auszugs zu vermerken. Für die Prüfung der Übernahme gilt § 84 Abs. 1 Nr. 2. Die erste Ausfertigung des Auszugs wird Beleg zum Steuerkonto; dies gilt auch dann, wenn Aufzeichnungen über Erhebungsdaten im Steuerkonto nicht zu führen sind. Die zweite Ausfertigung des Auszugs ist mit der Übernahmebestätigung zu versehen und der nach § 92 zuständigen Stelle zurückzugeben.

  4. Nach Abschluss der Übernahme hat die nach § 92 zuständige Stelle die Empfangs- und Übernahmebestätigung unter Angabe der neuen Steuernummer und unter Beifügung der etwaigen zweiten Ausfertigung des Auszugs aus dem Steuerkonto an das bisher zuständige Finanzamt zurückzusenden.

  5. Werden nach der Übernahme weitere Angaben benötigt, so sind bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt die entsprechenden Unterlagen anzufordern.

§ 92 Meldestelle

Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, ob die Aufgaben nach §§ 90 und 91 durch Einrichtung einer Meldestelle oder durch eine andere Stelle im Finanzamt wahrgenommen werden.

§ 93 Verfahren bei Änderungen innerhalb des Finanzamtsbezirks

(1) Ändert sich die Steuernummer, so ist das Steuerkonto unter der neuen Steuernummer weiterzuführen. Im Übrigen gelten §§ 9 und 14. Die Akten sind entsprechend zu berichtigen. Die für Kassenaufgaben zuständige Stelle ist in geeigneter Form zu benachrichtigen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass auf diese Benachrichtigung verzichtet wird. Dem Steuerpflichtigen ist die neue Steuernummer mitzuteilen. Ggf. ist auch die für Vollstreckung zuständige Stelle unter Angabe der neuen Steuernummer und der sonstigen Änderungen zu benachrichtigen.

(2) Wird ein Bearbeitungsfall einem anderen Arbeitsgebiet zugeordnet, so sind diesem die Akten zuzuleiten; auf etwaige unerledigte Anträge ist besonders hinzuweisen. Im Übrigen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Übernahme von dem bisher zuständigen Arbeitsgebiet einzuleiten ist.

§ 94 Sonderbestimmungen bei programmgesteuerten Abgabe-/Übernahmeverfahren innerhalb eines Landes

(1) Bei programmgesteuerter Abgabe innerhalb eines Landes unterbleibt die Erstellung eines Auszugs aus dem Steuerkonto.

(2) Das zuständig gewordene Finanzamt hat dem bisher zuständigen Finanzamt die Steuernummer mitzuteilen, unter der das Steuerkonto weitergeführt werden soll. Soweit für den Bearbeitungsfall bei dem zuständig gewordenen Finanzamt bereits ein Steuerkonto geführt wird, ist diese Steuernummer mitzuteilen.

(3) Das bisher zuständige Finanzamt hat die Weiterführung des Steuerkontos unter der neuen Steuernummer anzuweisen. Sind im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auf beiden Steuerkonten Aufzeichnungen vorhanden, die dieselbe Abgabeart und denselben Zeitraum betreffen, so hat das zuständig gewordene Finanzamt zu bestimmen, welche Aufzeichnungen weiterzuführen sind. Ändert sich die Zuständigkeit nur teilweise, so ist entsprechend zu verfahren.

(4) Die Datenverarbeitungsstelle hat die beteiligten Finanzämter in geeigneter Form über die Übertragung der Daten zu unterrichten.

(5) Die Vorschriften für die Sicherung von Daten und Dokumenten nach § 15 sind für das abgebende und das übernehmende Finanzamt zu berücksichtigen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn beide Finanzämter an dieselbe für Kassenaufgaben zuständige Stelle angeschlossen sind.

(7) Im Übrigen gelten die §§ 86 bis 91 sinngemäß.

§ 95 Ausgleich von Steueransprüchen nach § 1 ZerlG

(1) Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder den Ort der Geschäftsleitung, so ist der Betrag, der einem nichtsteuerberechtigten Land zugeflossen ist, dem Land zu überweisen, dem dieser zusteht. Der Stichtag für die unmittelbare Steuerberechtigung ist durch § 1 Abs. 1 ZerlG bestimmt. Die Steuerberechtigung erstreckt sich auf die veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Auszahlungsbeträge im Sinne des § 37 KStG und der Erhöhungsbeträge im Sinne des § 38 KStG nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge. Die Überweisung unterbleibt, wenn der für das in Betracht kommende Kalenderjahr zu überweisende Betrag den durch § 1 ZerlG bestimmten Betrag nicht übersteigt. Die Bestimmungen über die Übernahme der Besteuerung (§§ 86 bis 91) bleiben unberührt.

(2) Bei Abgabe der Besteuerung eines Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen an ein Finanzamt in einem anderen Land ist die unmittelbare Steuerberechtigung festzustellen und in der Abgabeverfügung unter Angabe des Landes, des zuständigen Finanzamts und des in Betracht kommenden Kalenderjahrs zu vermerken. Das abgebende Finanzamt hat die dem anderen Land zustehenden Beträge sofort an das zuständig gewordene Finanzamt zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist aufgrund der Kassenanordnung zu buchen; eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt.

(3) Die in der Abgabeverfügung vermerkte Steuerberechtigung ist in das Begleitschreiben zu übernehmen.

(4) Bei Übernahme der Besteuerung eines Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen von einem Finanzamt eines anderen Landes ist zu prüfen, ob in dem Begleitschreiben Angaben über die Steuerberechtigung enthalten und zutreffend sind. Das zuständig gewordene Finanzamt hat Beträge, die dem anderen Land zustehen, sofort nach ihrer Entrichtung an das bisher zuständig gewesene Finanzamt zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist aufgrund der Kassenanordnung zu buchen; eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt.

(5) Beträge, die von einem steuerberechtigt gewesenen Land zu ersetzen sind, hat das zuständig gewordene Finanzamt bei dem zuständig gewesenen Finanzamt anzufordern. Eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt.

(6) Die Abwicklung der Steuerberechtigungsfälle ist vom abgebenden und vom übernehmenden Finanzamt zu überwachen. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.

§ 96 (weggefallen)

6. Buch: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Teil: Übergangsbestimmungen für die personelle Überwachung

1. Abschnitt: Überwachungslisten
§ 97 Personelle Überwachung

Soweit die Steuerfälle noch nicht maschinell überwacht werden, ist anhand von Listen, Verzeichnissen oder Karteien nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 98 bis 123 BuchO in der Fassung vom (BStBl I S. 386), geändert durch (BStBl I S. 1333) und vom (BStBl I S. 270), einschließlich der entsprechenden Muster zu überwachen, ob alle für die Erhebung einer Steuer in Betracht kommenden Fälle erfasst und abschließend bearbeitet werden.

§§ 98 bis 101 (weggefallen)
2. Abschnitt (weggefallen)
§ 102 (weggefallen)
3. Abschnitt (weggefallen)
§ 103 (weggefallen)
4. Abschnitt (weggefallen)
§§ 104 bis 112 (weggefallen)
5. Abschnitt (weggefallen)
§§ 113 bis 114 (weggefallen)
6. Abschnitt (weggefallen)
§§ 115 bis 116 (weggefallen)
7. Abschnitt (weggefallen)
§§ 117 bis 118 (weggefallen)
8. Abschnitt (weggefallen)
§ 119 (weggefallen)
9. Abschnitt (weggefallen)
§ 120 (weggefallen)
10. Abschnitt (weggefallen)
§ 121 (weggefallen)
11. Abschnitt (weggefallen)
§ 122 (weggefallen)
12. Abschnitt (weggefallen)
§ 123 (weggefallen)

2. Teil: Schlussbestimmungen

§ 124 Sonderregelung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 8 Abs. 1 gilt im Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass die Bezirksnummer jeweils höchstens vierstellig sein darf. Das in Betracht kommende Kalenderjahr wird ggf. in der letzten Stelle der Bezirksnummer bezeichnet. Für die Landwirtschaftskammerumlage-Nummer gilt § 8 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prüfziffer ein Schrägstrich tritt, dem eine einstellige Unterscheidungsziffer und eine einstellige Prüfziffer folgt.

§ 125 Sonderregelung für vom Bund verwaltete Steuern

Wird für vom Bund verwaltete Steuern eine Vereinbarung über die Nutzung der in den Ländern eingesetzten IT-Verfahren zwischen dem Bund und einem Land getroffen, gilt die BuchO insoweit entsprechend.

§ 126 Inkrafttreten

Diese Buchungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in Kraft.

BZSt v. - Q7 - O 2206/16/00005-2


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1082
VAAAF-86329