Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0338 BStBl 2016 I S. 1114

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben und der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d, e und f GewStG

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO durchzuführen.

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sind hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG) endgültig durchzuführen.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (, BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sie ist außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.”

Im Übrigen gelten die im (BStBl 2011 I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Diese Erlasse treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Erlasse vom (BStBl 2013 I S. 460).

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 0338
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - S 0338/67
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - S 33/37 - G 1422-1/28
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0338 - 2/2001-2
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 33-S 0338/12#01#03
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0338 A-1/2014-2/2016-13-2
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 0338 - 2012/005 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 006 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV310-S 0338-00000-2012/001-005
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1400 - 100 - 31 3S 0338 - 10/11 - 33 11
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0623 - 36 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0338 A - 12-004 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - S 0338-1#033
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31-S 0338/71/20-2016/31440
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 44 - S 0338 - 9
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - S 0338-044
Thüringer Finanzministerium - S 0338 A - 50


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1114
NAAAF-85899