BMF - III C 3 - S 7344/16/10003 BStBl 2016 I S. 1059

Muster der Umsatzsteuererklärung 2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Bekanntgabe der Vordrucke

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2017 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:


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– USt 2 A
Umsatzsteuererklärung 2017
– Anlage UR
zur Umsatzsteuererklärung 2017
– Anlage UN
zur Umsatzsteuererklärung 2017
– USt 2 E
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2017
– USt 4 E
Anleitung zur Anlage UR 2017

(2) Durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe e, Nummer 27 und Artikel 2 Nummer 6 i. V. m. Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl. 2016 I S. 1679) [1] werden mit Wirkung vom § 150 Absatz 7 und § 155 Absatz 4 AO neu gefasst. Danach müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und die nach § 155 Absatz 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind. Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, hat der Unternehmer im Vordruckmuster USt 2 A ab dem Besteuerungszeitraum 2017 in Zeile 22 (Kennzahl 123) eine „1” einzutragen. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung” zu kennzeichnen ist.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AtomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(6) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2016 I S. 1043, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18.1 Absatz 2 der Satz 2 gestrichen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab anzuwenden.

Anleitung zur Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2017

Nach § 21 Abs. 1 AO i. V. m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sind für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben, bestimmte Finanzämter zentral zuständig. Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern ( www.bzst.de unter der Rubrik: Steuern International → USt im In- und Ausland → Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung).

Allgemeine Angaben

Zeilen 4 bis 9

Steuererstattungen erhalten Sie vom Finanzamt nur unbar. Für Steuererstattungen innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA), zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie Monaco, San Marino, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Guernsey, Jersey, Isle of Man und die Schweiz gehören, ist die Angabe der IBAN notwendig. Für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb des EU-/EWR-Raums ist zusätzlich die BIC einzutragen. Bei anderen Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) sind die Kontonummer und das Geldinstitut einzutragen.

Zeile 16

Der Bevollmächtigte kann insbesondere dann die Umsatzsteuererklärung an Stelle des Unternehmers unterschreiben, wenn der Unternehmer durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BZSt

Zeile 18

Ist für das Kalenderjahr 2017 das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bereits durchgeführt worden, sind Rechnungs- und Einfuhrbelege im Original zum Nachweis der abziehbaren Vorsteuerbeträge beizufügen (§ 62 Abs. 2 UStDV). Der Unternehmer kann im Abschnitt D des Hauptvordrucks (Zeilen 61 bis 71) nur Vorsteuerbeträge eintragen, die nicht bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet worden sind (§ 62 Abs. 1 UStDV).

Anrechenbare Beträge

Zeile 20

Zur Anrechnung der Umsatzsteuer, die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) entrichtet wurde, sind die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärungen (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen beizufügen. Der Unternehmer hat alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Abs. 1 UStG im Inland bewirkt werden, in Abschnitt C des Hauptvordrucks (Zeilen 38, 41 bzw. 45) einzutragen.

Zeile 21

Zur Anrechnung der nach § 18 Abs. 12 UStG entrichteten Sicherheitsleistungen sind die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Anordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmuster 2605) mit allen Quittungen beizufügen. Der Unternehmer hat alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Abs. 1 UStG im Inland bewirkt werden, in Abschnitt C des Hauptvordrucks (Zeilen 38, 41 bzw. 45) einzutragen.

Ergänzende Angaben zu Umsätzen

Zeile 24

Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Liefergegenstände wurden vom liefernden Unternehmer befördert oder versendet.

  2. Die Beförderung oder Versendung endet im Inland oder in den § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten.

  3. Der Abnehmer ist

    1. eine Privatperson oder

    2.  
      • ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,

      • ein Kleinunternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nicht erhoben wird (§ 19 Abs. 1 UStG),

      • ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, oder

      • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich erwirbt,

      und hat weder die Erwerbsschwelle überschritten noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Abs. 2 UStG).

    Der Lieferer hat mit solchen Beförderungs- und Versendungsumsätzen im vergangenen Kalenderjahr die in Deutschland maßgebliche Lieferschwelle von 100 000 EUR (§ 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG) überschritten, er überschreitet im laufenden Kalenderjahr diese Lieferschwelle oder er optiert für die Besteuerung dieser Umsätze in Deutschland (§ 3c Abs. 4 UStG); die Option bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Lieferschwelle sind die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen.

    Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge (§ 3c Abs. 5 Satz 1 UStG).

Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist die Lieferschwelle nicht anzuwenden (§ 3c Abs. 5 Satz 2 UStG).

Zeile 25

Einzutragen sind steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG), wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die Lieferungen in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG.

Zeile 26

Übrige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind insbesondere Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die im Inland steuerpflichtig sind und bei denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.

Diese Umsätze sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG gesondert aufzuzeichnen und in Zeile 26 einzutragen.

Zeilen 27 bis 30

Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers an Nichtunternehmer in Deutschland, der an dem besonderen Verfahren (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) teilnimmt, sind in den Zeilen 27 bis 30 einzutragen.

Anzugeben sind die Behörde des EU-Mitgliedstaates, bei der der Unternehmer für das besondere Verfahren registriert ist (Zeile 28), die Besteuerungszeiträume (Zeile 29), die Registriernummer und die Bemessungsgrundlage der Umsätze, die für Deutschland erklärt worden sind (Zeile 30).

Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, bleiben hier unberücksichtigt (vgl. Erläuterungen zu Zeile 26).

Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2017 Abgabefrist: bis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abkürzungen:
=
=
 
BZSt
=
Bundeszentralamt für Steuern
=
 
Kj.
=
Kalenderjahr
USt-IdNr.
=
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
 
=
 
 
 

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuererklärung des Vorjahres sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung:

Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG).

Zur Umsatzsteuererklärung gehören der Hauptvordruck USt 2 A und die Anlagen UR und UN. Die Anlage UR ist grundsätzlich von jedem Unternehmer zusammen mit dem Hauptvordruck zu übermitteln. Sie sieht u. a. die Angaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben und zu Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Steuer (§ 13b UStG) schuldet sowie zu steuerfreien Umsätzen vor. Die Anleitung zum Ausfüllen der Anlage UR finden Sie auf einem gesonderten Vordruck (USt 4 E). Die Anlage UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind; die Anleitung zum Ausfüllen dieses Vordrucks finden Sie auf Seite 2 der Anlage UN. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elsteronline.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elster_soft_nw.php finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu erklären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Als Bemessungsgrundlagen sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen einzutragen. Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen. Sollte die vorgesehene Stellenanzahl der weißen Felder nicht ausreichen, ist eine Eintragung zwischen den weißen Feldern in Ausnahmefällen unschädlich. Reicht der vorgesehene Platz darüber hinaus nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei.

Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Steuer- und Kürzungsbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.

Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte in Zeile 22 eine „1” ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer von Ihnen zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung” zu kennzeichnen ist. Wenn Sie der Steuererklärung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, ist keine Eintragung erforderlich.

Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben, sofern sie nicht elektronisch übermittelt wird.

Hauptvordruck USt 2 A

Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG)

Zeilen 31 bis 34

Angaben sind nur vorgesehen, wenn die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Abs. 1 UStG angewendet werden soll. Diese Regelung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind.

Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kj. 17 500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kj. ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen und in Zeile 34 einzutragen; in Zeile 33 ist in diesem Fall eine „0” einzutragen. Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, ob der Gesamtumsatz voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht übersteigen wird.

Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt,

Die Sonderregelungen des § 19 Abs. 1 UStG gelten jedoch nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 31 bis 35 der Anlage UR). Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge wird auf die Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 hingewiesen. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 6 bis 13 der Anlage UR. Hinsichtlich der Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet, vgl. Erläuterungen zu Zeile 29 der Anlage UR.

USt 2 E – Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2017 – (09.16)

Hinsichtlich der Steuerbeträge, die ein Kleinunternehmer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 27 der Anlage UR.

Da der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 3 UStG), sind auch vom Kleinunternehmer Eintragungen in den Zeilen 107 bis 109 vorzunehmen.

Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, Abschn. 19.2 UStAE. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben

Zeilen 36 bis 45

Es sind die Umsätze und Anzahlungen einzutragen, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sog. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzuwenden ist. Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 21 bis 27 der Anlage UR einzutragen.

Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Beförderungs- und Versendungslieferungen im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind zusätzlich in Zeile 54 der Anlage UR einzutragen.

Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Es sind auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – sind die Umsätze in Zeile 29 der Anlage UR einzutragen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 29 der Anlage UR).

Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG), insbesondere für Umsätze, die dem bis zum gültigen allgemeinen Steuersatz von 16 % unterlegen haben, sind in Zeile 45 zu den Umsätzen einzutragen, die anderen Steuersätzen unterliegen. Sofern auf Grund besonderer Genehmigung die sog. Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für im laufenden Jahr vereinnahmte Beträge zu in den Vorjahren ausgeführten Umsätzen.

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Solche Umsätze sind in der Zeile 56 der Anlage UR zu erklären.

Zeilen 47 bis 53

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 UStG versteuern, haben Folgendes zu beachten:

  • Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. sind getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen und die Entgelte in Zeile 48 einzutragen. Über diese Lieferungen sind Zusammenfassende Meldungen beim BZSt abzugeben (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 31 bis 35 der Anlage UR);

  • die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Zeile 49 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern. Für Umsätze nach dem beträgt die Steuer 8,3 % der Bemessungsgrundlage;

  • die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Zeile 51 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge vermindert worden;

  • die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Zeile 52 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern;

  • Eintragungen zu Zeile 53 sind von Land- und Forstwirten vorzunehmen, die ihre Einnahmen aufzuzeichnen haben.

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 36 bis 45 einzutragen.

Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, sind diese in den Zeilen 6 bis 13 der Anlage UR zu erklären.

Abziehbare Vorsteuerbeträge

Zeilen 61 bis 71

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim BZSt (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder, www.bzst.de, Tel. 0228/406-1200).

Folgende Vorsteuerbeträge können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG berücksichtigt werden:

  • Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 62);

  • die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 62);

  • die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 63);

  • die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind (Zeile 64);

  • die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 45 und zu Zeile 29 der Anlage UR (Zeile 65);

  • die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 27 der Anlage UR), wenn die Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Zeile 66);

  • nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj. 61 356 EUR nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 67);

  • nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj. 35 000 EUR nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 68);

  • die Umsatzsteuer, die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs durch einen Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG oder einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG entfällt (Zeile 69). Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 35 der Anlage UR bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 33, 34 oder 35 der Anlage UR) zulässig (§ 15 Abs. 4a UStG);

  • bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 14 bis 20 der Anlage UR) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 70).

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vgl. Abschn. 15.2c Abs. 2 und Abschn. 15.6a UStAE.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)

Zeilen 72 bis 90

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei einer Änderung der Verhältnisse sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

  • Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und Gebäude auf fremden Grund und Boden sowie damit zusammenhängende sonstige Leistungen mit einem Berichtigungszeitraum von zehn Jahren: Eintragung einer „1” in Zeile 76 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 86.

  • Übrige sonstige Leistungen und Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z. B. Anlagevermögen) mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung: Eintragung einer „1” in Zeile 77 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 87.

  • Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind: Eintragung einer „1” in Zeile 78 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 88.

    Beispiel 1

    Der Unternehmer hat im Kj. 2014 ein Bürogebäude errichtet, das er ab zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60 000 EUR hat er in Höhe von 30 000 EUR abgezogen.

    Ab Juli 2017 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Auf Grund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung kann der Unternehmer 1 500 EUR Vorsteuer für das Kj. 2017 nachträglich in Zeile 86 geltend machen. In Zeile 76 ist eine „1” einzutragen.

    Berechnung: 60 000 EUR Vorsteuer: 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 EUR monatliche Berichtigung; bereits im Kj. 2014 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 250 EUR × 6 Monate (Juli bis Dezember 2017) = 1 500 EUR.

    Beispiel 2

    Der Unternehmer hat im Oktober 2012 umsatzsteuerfrei ein Gebäude erworben, das in vollem Umfang unternehmerisch genutzt wird. An diesem Gebäude werden am Außenputzarbeiten durchgeführt. Der Unternehmer zieht die hierauf entfallende Vorsteuer von 1 800 EUR in voller Höhe ab.

    Am veräußert der Unternehmer das Gebäude umsatzsteuerfrei. Dieser Verkauf führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Außenputzarbeiten in Höhe von 1 635 EUR. Dieser Betrag ist in Zeile 87 einzutragen. Zusätzlich ist in Zeile 77 eine „1” einzutragen.

    Berechnung: 1 800 EUR Vorsteuern: 120 Monate Berichtigungszeitraum = 15 EUR monatliche Berichtigung × 109 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Dezember 2017 – Dezember 2026) = 1 635 EUR.

    Gesondert anzugeben – ggf. in einer Anlage – ist die Bezeichnung des Wirtschaftsguts (bei Grundstücken und Gebäuden deren Lage) bzw. der sonstigen Leistung. Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge ist zu erläutern.

    Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vgl. § 44 UStDV.

Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer

Zeile 104

Nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung sind Steuerbeträge, die auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind, in der Zeile 104 einzutragen. Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen zum Abzug nach § 15 UStG erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erfüllt sind, sind ebenfalls in der Zeile 104 einzutragen. Gleiches gilt für Berichtigungen nach § 17 UStG von Kleinunternehmern.

Zeilen 107 bis 109

Auf Grund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig.

Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsanspruchs auf Grund der Umsatzsteuererklärung ist die verbleibende Umsatzsteuer bzw. der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kj. zu mindern.

Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung.

In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum vorliegt, ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Vorauszahlungssoll einzutragen.

Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 20 eine „1” einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen.

Anleitung zur Anlage UR 2017 zur Umsatzsteuererklärung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abkürzungen:
BZSt
=
Bundeszentralamt für Steuern
=
 
Kj.
=
Kalenderjahr
 
 
 

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Anlage UR richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Anlage UR des Vorjahres sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Die Anlage UR ist neben dem Hauptvordruck und der Anlage UN Teil der Umsatzsteuererklärung. Sie ist zusammen mit dem Hauptvordruck zu übermitteln. Weitere Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke enthält die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung.

Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Zeilen 6 bis 13

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Bei einem neuen Fahrzeug liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Wird das neue Fahrzeug von einem Lieferer ohne USt-IdNr. erworben (insbesondere von einer „Privatperson”), ist der Erwerb in der Zeile 12 zu erklären. Dagegen ist der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine Privatperson oder einen Unternehmer, der das neue Fahrzeug für seinen privaten Bereich erworben hat, ausschließlich mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Zeilen 14 bis 20

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften hat der erste Abnehmer Zeile 15 auszufüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer.

Die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind auch in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben, die beim BZSt einzureichen ist (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 31 bis 35).

Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in den Zeilen 17 bis 20 einzutragen. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordrucks.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)

Zeilen 21 bis 27

Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Abs. 6 UStG sind folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:

  1. Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Zeile 22);

  2. Werklieferungen und die nicht in Zeile 22 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 23);

  3. Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 23);

  4. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 24);

  5. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 24);

  6. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die Lieferungen in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 25);

  7. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 26);

  8. Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG ist (Zeile 26);

  9. Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Zeile 26);

  10. Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate (Zeile 26);

  11. Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott (Zeile 26);

  12. Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 EUR beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 26);

  13. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile 26);

  14. Lieferungen von Gold in der in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneten Art (Zeile 26).

Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.

Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordrucks.

USt 4 E – Anleitung zur Anlage UR 2017 – (09.16)

Die Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 51 oder 52 (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 51 bis 52) bzw. für im Ausland ansässige Unternehmer in Zeilen 25 und 26 der Anlage UN einzutragen.

Steuerschuldner bei Auslagerung (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG)

Zeile 29

Einzutragen sind die Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); ggf. der Lagerhalter als Gesamtschuldner. Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in Abschn. C des Hauptvordruckes (Zeilen 38, 41 bzw. 45) einzutragen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 45 des Hauptvordrucks).

Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben

Zeilen 31 bis 35

Einzutragen sind innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG). Das gilt – ausgenommen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge – nicht für Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden. Über die in Zeile 33 einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen an das BZSt zu übermitteln.

Für Unternehmer, die von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kj. als Meldezeitraum in Betracht kommen (§ 18a Abs. 9 UStG).

Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem BZSt die Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind (§ 18a Abs. 5 Satz 5 UStG).

Die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) sind auch bei Lieferungen an Abnehmer ohne USt-IdNr. steuerfrei. Solche Lieferungen sind gesondert in Zeile 34 anzugeben.

In Zeile 35 sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens anzugeben (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordrucks.

Über die in Zeile 34 und 35 einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das BZSt zu übermitteln.

Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim BZSt (Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, Tel. 0228/406-0, www.bzst.de).

Ergänzende Angaben zu Umsätzen

Zeile 50

Es sind die in Abschn. C des Hauptvordrucks berücksichtigten Umsätze anzugeben, für die zulässigerweise nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet worden ist.

Zeilen 51 bis 52

Die hier einzutragenden Umsätze sind nicht in Abschn. C des Hauptvordrucks anzugeben.

Zeilen 53 bis 55

Einzutragen sind Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegen, wenn u. a. der Gesamtwert der Lieferungen an diese Abnehmer im Kj. die in dem jeweiligen Mitgliedstaat maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder der Unternehmer auf die Anwendung dieser Lieferschwelle verzichtet hat. Trifft dies nicht zu, sind diese Lieferungen in Abschn. C des Hauptvordrucks enthalten und gesondert in Zeile 54 einzutragen. Beförderungs- und Versendungslieferungen nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sind in Zeile 55 anzugeben.

Zeile 56

Einzutragen sind die nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden und der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs ist hier eine „0” einzutragen.

Zeile 57

Einzutragen sind die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 57 einzutragenden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an das BZSt zu übermitteln (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 31 bis 35).

Zeile 58

Übrige nicht steuerbare Umsätze sind alle anderen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht im Inland erbracht werden und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt. Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Umsätze, die in Zeile 56 und 57 einzutragen sind.

Zeile 60

Eintragungen sind vorzunehmen für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr, für die die Voraussetzungen für eine niedrigere Steuerfestsetzung oder einen (Teil-)Erlass vorliegen. Anzugeben sind nur die Entgelte, die auf den jeweiligen inländischen Streckenanteil entfallen.

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BMF v. - III C 3 - S 7344/16/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1059
DB 2016 S. 13 Nr. 43
DStR 2016 S. 11 Nr. 41
UR 2016 S. 895 Nr. 22
UVR 2017 S. 41 Nr. 2
HAAAF-85032

1 BStBl 2016 I S. 694