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Erweiterte Kürzung für Mitunternehmerin
Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten, ihrerseits ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein nicht zu gewähren.