DBA Armenien Artikel 18

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

    (i)

    eine Staatsangehörige dieses Staates ist; oder

    (ii)

    nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

  1. Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und eine Staatsangehörige dieses Staates ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, gezahlt werden, wenn dies für diese öffentlich-rechtliche Körperschaft zwischen den zuständigen Behörden vereinbart wird.

(4) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geleistet werden sowie anderen ähnlichen Einrichtungen, wenn dies zwischen den zuständigen Behörden vereinbart wird. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.

(6) Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die im Rahmen eines Programms der Entwicklungszusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, diesem Land oder dieser Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

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CAAAF-84617